Dienstag, 17. April 2012

Kontrollbetreuung bei Vorsorgevollmacht

Der Bundesgerichtshof bestätigte seine Rechtsprechung: Eine Kontrollbetreuung darf grundsätzlich nicht eingerichtet werden, wenn eine Vorsorgevollmacht vorliegt. Zu diesem Grundsatz benannte der BGH zwei Ausnahmen.

Der Bundesgerichtshof hatte bereits in seinem Beschluss vom 30.03.2011 ausgeführt, dass eine Kontrollbetreuung grundsätzlich nicht angeordnet werden darf, wenn der Betroffene eine Vorsorgevollmacht erteilt hat. Diese Rechtsprechung hat der BGH im Beschluss vom 21.03.2012 - XII ZB 666/11 - bestätigt. Wiederholt nannte der BGH auch zwei Ausnahmefälle, obwohl es darauf im Beschluss nicht ankam. Eine Kontrollbetreuung dürfe angeordnet werden,
  • wenn gegen die Redlichkeit oder Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen oder
  • wenn die zu besorgenden Geschäfte von besonderer Schwierigkeit und/oder von besonderem Umfang seien.
Leider fehlen Anhaltspunkte, ab wann die Geschäfte als besonders schwierig oder besonders umfangreich anzusehen sind. Für Vollmachtgeber lässt sich die Empfehlung ableiten, dass bei komplexeren Vermögensmassen ein VorsorgeAnwalt als Kontrollbevollmächtigter eingesetzt werden sollte, damit das Gericht keinen fremden Berufsbetreuer als Kontrollbetreuer einsetzt.

Update: Der Bundesgerichtshof bestätigte seine Rechtsprechung im Beschluss vom 01.08.2012 

Montag, 16. April 2012

E-Mail Abonnement

Beim Seminar am 20.04.2012 in Frankfurt am Main soll kurz vorgestellt werden, wie Sie diesen Blog per E-Mail abonnieren. Wenn Sie dies tun, dann erhalten Sie jeden Tag eine E-Mail mit den neuen Beiträgen. Gibt es an einem Tag keine neuen Beiträge, erhalten Sie auch keine E-Mail.

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Mittwoch, 4. April 2012

LG Nürnberg-Fürth zu weiteren Ausfertigungen einer notariellen Vorsorgevollmacht

Vorsorgevollmachten sind missbrauchsanfällig. Deshalb sollte der Vollmachtgeber nur Personen bevollmächtigen, denen er vollständig vertraut. Fehlt dieses Vertrauen, sollte der Vollmachtgeber besser eine Betreuungsverfügung als eine Vorsorgevollmacht errichten. Teilweise werden in der Praxis auch Gestaltungen bemüht, die das Verfahrensrecht der Notare ausnutzen sollen. Ein Beispiel liegt darin, dass ein Notar nur unter bestimmten Umständen eine Ausfertigung der Vollmacht an den Bevollmächtigten erteilen kann. Solche Gestaltungen täuschen dem Vollmachtgeber eine trügerische Sicherheit vor. Die Vollmacht ist voll wirksam, der Bevollmächtigte kann seine Vollmacht nur mangels einer Ausfertigung im Rechtsverkehr nicht nachweisen. Lässt sich der Geschäftspartner darauf ein, ist das Rechtsgeschäft aber wirksam.
Ein weiteres Problem offenbart ein Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22.12.2011 - 12 T 7606/11. Dort enthielt die Vollmacht die Klausel:
"Der beurkundende Notar wird angewiesen, dem Bevollmächtigten weitere Ausfertigun-
gen dieser Urkunde nur auf schriftliche Anweisung des Vollmachtgebers zu erteilen."
Die Vollmachtgeberin hatte eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde erhalten und für den Bevollmächtigten zusammen mit ihren Unterlagen bereitgelegt. Danach war sie geschäftsunfähig geworden. In den Unterlagen fanden sich Kopien der Vollmachtsurkunde, die Ausfertigung war jedoch verschwunden. Ein Vollmachtswiderruf war keinem Beteiligten bekannt. Bevollmächtigt war der Sohn der Vollmachtgeberin. Dieser versuchte nun, vom Notar eine weitere Ausfertigung der Vollmacht zu erlangen. Dieser Versuch war jedoch in Anbetracht der vorstehenden Regelung zum Scheitern verurteilt. Die geschäftsunfähige Vollmachtgeberin konnte den Notar nicht mehr anweisen, eine Ausfertigung zu erstellen. In der Konsequenz scheitert die Bevollmächtigung des Sohnes daran, dass er seine Vollmacht im Rechtsverkehr nicht nachweisen kann. Die Vollmachtgeberin benötigt einen Betreuer. Genau das hatte sie nicht gewollt.
Die Mitglieder des VorsorgeAnwalt e.V. helfen Ihnen bei der Gestaltung von Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen und stehen Ihnen als Vorsorgebevollmächtigte zur Verfügung.

Montag, 2. April 2012

Neuauflage "Vergütung des Betreuers"

Im Bundesanzeiger Verlag ist die 6. Auflage des Standardwerkes "Vergütung des Betreuers" von Deinert und Lütgens erschienen. Sie kostet 42 €.
Aus der Verlagsbeschreibung:
"Mit diesem Standardwerk erhalten Sie sowohl einen theoretischen Überblick als auch eine praktische Handreichung zu allen Facetten des Vergütungsrechts. Die Thematik ist in klar strukturierten Problemkreisen verständlich und praxistauglich aufbereitet.
Die erfahrenen Autoren geben Ihnen zudem hilfreiche Tipps und Hinweise an die Hand. Von besonderer Bedeutung sind die Erkenntnisse aus der Rechtspraxis der örtlichen Vormundschaftsgerichte. Zur weiteren Veranschaulichung sind zahlreiche Bespiele, Muster, Tabellen und Übersichten enthalten. Insbesondere die sorgfältige Aufbereitung der einschlägigen Rechtsprechung macht dieses Handbuch zu einem unverzichtbaren Nachschlagewerk für die gesamte Betreuungspraxis.
Für diese 6. Auflage wurde das Werk in allen Teilen aktualisiert und im Hinblick auf die verfahrenrechtlichen Änderungen durch das FGG-Reformgesetz überarbeitet."
http://www.bt-portal.de/produkte/fachbuecher/handbuecher/verguetung-des-betreuers.html
Weitere Informationen zur gesetzlichen Betreuung und auch zur Vermeidung der gesetzlichen Betreuung durch eine Vorsorgevollmacht erhalten Sie unter http://vorsorgeanwalt.de/Vorsorgeregelungen_wie/Gerichtliches_Betreuungsverfah/gerichtliches_betreuungsverfah.html
und beim VorsorgeAnwalt e.V. direkt.