Mittwoch, 31. Juli 2013

Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments bei Testierunfähigkeit

Eine wechselbezügliche Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament kann auch gegenüber einem Testierunfähigen (genauer: dessen Vertreter) widerrufen werden (OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.06.2013 - 15 W 674/13).

Wie kommt man vom gemeinschaftlichen Testament zum Vorsorgerecht? Es geht hier um ein Testament zwischen Ehegatten, bei dem beide Ehegatten noch leben. Ehegatten können im Testament sogenannte wechselbezügliche Verfügungen treffen. Das einfachste Beispiel ist die gegenseitige Erbeinsetzung. Das Gesetz geht davon aus, dass die beiden Verfügungen sich gegenseitig bedingen, also ein Ehegatte setzt den anderen nur deshalb zum Erben ein, weil er dafür auch zum Erben des anderen eingesetzt wird.

Nun kann es aber sein, dass die Erbeinsetzung des anderen Ehegatten nicht mehr gewünscht ist. Wenn zum Beispiel der eine Ehegatte bei Pflegestufe III im Pflegeheim liegt und sein Vermögen täglich abschmilzt, dann will der andere Ehegatte ihn nicht unbedingt noch zum Alleinerben einsetzen wollen. Dies würde nur dem Sozialhilfeträger nützen. In diesem Fall möchte sich der noch testierfähige Ehegatte vom gemeinschaftlichen Testament lösen. Im einfachsten Fall können die Ehegatten ihr Testament gemeinsam wieder aufheben. Das geht aber nicht mehr, wenn ein Ehegatte testierunfähig ist. Für diesen Fall gibt es jedoch auch eine Lösung und damit musste sich das OLG Nürnberg mit seinem Beschluss vom 06.06.2013 befassen.