Dienstag, 11. November 2014

Muster-Vorsorgevollmacht kann mit dem Tod erlöschen

Das OLG München musste die Frage beantworten, ob eine Altersvorsorgevollmacht auf einem Musterformular über den Tod hinaus gilt. Es verneinte dies, weil die Vollmacht lediglich der Vermeidung einer Betreuung gedient habe (OLG München, Beschluss vom 07.07.2014 - 34 Wx 265/14).

Nach dem Tod der Vollmachtgeberin wollte die Bevollmächtigte die Vollmacht nutzen, um im Grundbuch einen Nießbrauch und eine Rückauflassungsvormerkung zu löschen. Das Grundbuchamt wies die Vollmacht zurück, weil sie mit dem Tod der Vollmachtgeberin erloschen sei. Leider hat das OLG München den Text der Vollmachtsurkunde nicht vollständig mitgeteilt. Nach den Gründen des Beschlusses enthielt der Vollmachtstext einen Verweis darauf, dass die Vollmachtserteilung eine vom Gericht angeordnete Betreuung vermeiden sollte. Weiterhin seien Schenkungen nur in dem Rahmen zulässig gewesen, der auch einem Betreuer rechtlich gestattet sei. Eine Regelung zu der Frage, ob die Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers erlischt, war nicht enthalten. Das OLG München teilte keine Regelungen mit, die für einen Fortbestand der Vollmacht sprechen könnten (z.B. Besorgung der Beerdigung, Auflösung des Haushalts). Das OLG München gelangte daher zu dem Ergebnis, dass die Vollmacht mit dem Tod der Vollmachtgeberin erloschen ist.

Es bleibt ein eigenartiger Nachgeschmack. Hat das OLG München die Vollmacht wirklich richtig ausgelegt? Oder gibt es im Sachverhalt weitere Elemente, die das OLG München übersehen hat? Die Zweifel werden verstärkt, wenn man die Ausführungen des OLG München unter Rn. 10 liest. Das OLG München führte aus, es sei durch Auslegung des der Vollmacht zugrunde liegenden Auftragsverhältnisses zu ermitteln, ob die Vollmacht mit dem Tod der Vollmachtgeberin erloschen ist. Das trifft aber nicht zu. Ob eine Vollmacht über den Tod hinaus fortbesteht, ergibt sich aus der Vollmacht selbst. Der Rückgriff auf das Grundverhältnis ist nicht zulässig. Es kann nur zusätzliche Anhaltspunkte liefern. Im Grundsatz erlöschen Vollmachten nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers. Das OLG München musste daher Gründe finden, die für ein Erlöschen der Vollmacht sprechen. Das OLG München verkehrte das Regel-Ausnahme-Verhältnis und begnügte sich damit, dass keine Gründe für den Fortbestand der Vollmacht zu finden seien.

Es bleibt die fade Erkenntnis, dass der Beschluss des OLG München zutreffen kann oder auch nicht. Die Begründung genügt nicht. Der Beschluss des OLG München zeigt jedoch eindrucksvoll, warum Sie sich nicht mit einem Vollmachtsmuster begnügen sollten. Ihr VorsorgeAnwalt hilft Ihnen gern bei der Gestaltung individueller und rechtssicherer Vorsorgeregelungen.

Ergänzung (12.12.2014): Der Notar Prof. Dr. Zimmer aus Wernigerode bespricht die Entscheidung in ZEV 2014, 617 und lehnt sie ab. Er rät dazu, dass der Notar die Vertretungsmacht bescheinigen soll. Diese Bescheinigung sei für das Grundbuchamt bindend und vermeide, dass das Grundbuchamt die Vollmacht selbst auslegt. Ob diese Lösung wirklich erstrebenswert ist, bleibt fraglich.

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