Mittwoch, 18. Februar 2015

Falle: Rechnungslegung

Eine Vorsorgevollmacht ist wichtig, um die Angelegenheiten des Vollmachtgebers regeln zu können. Die Vorsorgevollmacht kann für den Bevollmächtigten aber zur Falle werden, wenn die Ausgestaltung des Grundverhältnisses fehlt.

Vorsorgevollmachten sind weit verbreitet. Oft hilft der Bevollmächtigte seinem Ehegatten oder seinen Eltern, in vielen Fällen auch unentgeltlich. Das böse Erwachen kommt meist nach dem Tod des Vollmachtgebers, wenn dessen Erben die Rechnungslegung für sämtliche Geschäfte verlangen, die der Bevollmächtigte mit der Vollmacht getätigt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt können Jahre vergangen sein. Viele Bevollmächtigte haben die Belege für die täglichen Einkäufe weggeworfen.

Diese Fälle gehen für den Bevollmächtigten meist nicht gut aus. Wenn nichts anderes geregelt ist, muss der Bevollmächtigte nach §§ 666, 259 BGB Rechenschaft über seine gesamte Auftragsführung ablegen. Das ist zunächst mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Je nachdem, wie die Rechnungslegung aussieht, kann es aber noch schlimmer werden. Als nächstes werden die Erben vom Bevollmächtigten die Rückzahlung von Beträgen verlangen, die er vereinnahmt hat.