Mittwoch, 18. Mai 2016

BGH: Zu weit gehende Betreuung ok, wenn Bevollmächtigte einverstanden

Wenn der Bevollmächtigte eine eigentlich zu weit gehende Betreuung selbst anregt, dann bestehen dagegen keine Bedenken mehr aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (BGH, Beschluss vom 03.02.2016 - XII ZB 307/15, XII ZB 454/15).

Die an Demenz erkrankte Betroffene hatte ihrer Tochter eine schriftliche Vorsorgevollmacht erteilt. Die Tochter wollte ein Hausgrundstück veräußern, um die anfallenden Kosten zu decken. Das konnte sie aber nicht allein, weil die Vorsorgevollmacht nicht öffentlich beglaubigt war. Die Tochter regte daher eine Betreuung an, um das Hausgrundstück zu verkaufen. Das Betreuungsgericht richtete eine Betreuung für den Aufgabenkreis der "Prüfung und Entscheidung über Verkauf oder Vermietung und Verwaltung der Immobilie ... sowie Durchführung der gefundenen Entscheidung" an. Diesen Aufgabenkreis erweiterte das Betreuungsgericht später noch um den Aufgabenkreis Geltendmachung von Rechten der Betreuten gegenüber ihrer Bevollmächtigten. Betreuer wurde ein Berufsbetreuer.

Die Schwester der Bevollmächtigten war mit der Veräußerung des Hausgrundstücks nicht einverstanden. Sie legte daher Beschwerde und anschließend Rechtsbeschwerde ein, alles ohne Erfolg. Das eigenartige an dem Fall ist, dass sich die bevollmächtigte Tochter gar nicht, aber dafür die andere Tochter erfolglos gewehrt hat.

Dienstag, 17. Mai 2016

BGH: Betreuer mit Aufgabenkreis Vollmachtswiderruf nur letztes Mittel

Der Aufgabenkreis Vollmachtswiderruf darf nur als letztes Mittel angeordnet werden (BGH, Beschluss vom 14.10.2015 - XII ZB 177/15).

Die 81-jährige Betroffene leidet an Demenz und an einem hirnorganischen Psychosyndrom. Sie hat ihrer Tochter eine Vorsorgevollmacht erteilt. Die Tochter war Eigentümerin mehrerer Immobilien, die sie von ihrem Vater erhalten hatte. Daran hatte die Betroffene einen Nießbrauch. Die Tochter schloss mit der Vorsorgevollmacht eine Abfindungsvereinbarung zwischen sich und der Betroffenen, wonach diese auf den Nießbrauch verzichtete und dafür eine dinglich gesicherte Leibrente von 1.200 € je Monat erhielt. Das gefiel dem Sohn der Betroffenen nicht, so dass er eine Betreuung anregte.

Das zuständige Betreuungsgericht (Notariat in Baden-Württemberg) lehnte die Einrichtung einer Betreuung ab. Das Landgericht Heilbronn ernannte auf die Beschwerde des Sohnes eine Kontrollbetreuerin mit der Befugnis, "erforderlichenfalls" erteilte Vollmachten zu widerrufen. Dagegen legte die Tochter Rechtsbeschwerde ein und hatte Erfolg.