Sonntag, 10. Juli 2016

BGH: Möglichkeit der Vollmachtserteilung allein verhindert Betreuung nicht

Die Möglichkeit des Betroffenen, eine Vorsorgevollmacht zu erteilen, kann eine Betreuung nur dann verhindern, wenn eine Vertrauensperson vorhanden ist, die geeignet ist und die Aufgabe auch übernehmen möchte (BGH, Beschluss vom 23.09.2015 -  XII ZB 225/15, NJW-RR 2016, 6).

Der Betroffene litt unter einer psychischen Erkrankung mit Suizidgefahr. Er beantragte die Bestellung eines Betreuuers. Nach dem amtsäztlichen Gutachten war der Betroffene zwar mit seinen finanziellen Angelegenheiten überfordert, er war jedoch noch in der Lage, eine Vorsorgevollmacht zu erteilen.
Das Amtsgericht und das Landgericht (als Beschwerdeinstanz) verweigerten ihm daher die Betreuung. Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung des Landgerichts auf und verwies die Sache zurück.