Donnerstag, 17. März 2016

Betreuung bei Zweifeln an Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht

Ist unklar, ob ein möglicherweise geschäftsunfähiger Vollmachtgeber eine Vorsorgevollmacht widerrufen konnte, dann steht diese Vorsorgevollmacht der Einrichtung einer Betreuung nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 19.08.2015 - XII ZB 610/14).

Wieder eine Entscheidung zum Thema "Vorsorgevollmacht verdrängt Betreuung". Wenn es eine Vorsorgevollmacht gibt, dann darf kein Betreuer bestellt werden, wenn der Vorsorgebevollmächtigte die Angelegenheiten des Betroffenen mindestens ebenso gut wie ein Betreuer besorgen kann (§ 1896 Absatz 2 Satz 2 BGB). Aber ist das auch der Fall, wenn wir nicht wissen, ob die Vorsorgevollmacht wirskam ist? Der BGH verneinte die Frage.