tag:blogger.com,1999:blog-45473729682160070852024-03-07T20:40:17.764-08:00Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsrecht und Betreuungsverfügung – VorsorgeAnwalt e.V.In unserem Blog finden Sie die wichtigste Informationen, wie Gerichtsentscheidungen zur Bevollmächtigung, Patientenverfügung, zum Betreuungsrecht u.a. Sie können sich laufend über Themen des Vorsorgerechts und zum VorsorgeAnwalt e.V. durch unseren Blog informieren lassen.Dr. Thomas Papenmeierhttp://www.blogger.com/profile/14269456693607317021noreply@blogger.comBlogger81125tag:blogger.com,1999:blog-4547372968216007085.post-28722696302612128652022-04-19T05:37:00.022-07:002022-04-19T06:02:04.819-07:00Vergütungsänderungen für Berufsbetreuer ab 2023 zusammengefasstVergütungsänderungen zum 1.1.2023 zusammengefasst <div><br /></div><div>Die Betreuungsrechtsreform 2023 bringt keine generelle Vergütungsanhebung, was von vielen Berufsbetreuern zu Recht beklagt wird. Dennoch sind einige Verbesserungen dabei, die nachstehend zusammengefasst werden: </div><div><br /></div><div> a) Vergütung für „scheinehrenamtliche“ Betreuungen. </div><div><br /></div><div> Neue Betreuer, die in der Umstellungsphase sind, die also, weil das Gericht zunächst einige Betreuungen ehrenamtlich erwartet, noch ehrenamtlich sind, haben für diese Betreuungen ab 1.1.2023 einen Vergütungsanspruch nach dem neuen § 7 VBVG; Voraussetzung ist, sie führen beim Jahresübergang 2022/2023 bereits mindestens eine der Betreuungen mit der Bezeichnung „als Berufsbetreuer“. Es ist also wichtig, im Vorfeld darauf hinzuwirken, dass man zumindest eine solche Betreuung noch vor dem Jahreswechsel erhält. Maßgebliches Datum ist die Bekanntgabe nach § 287 Abs. 1 oder 2 FamFG. Vormundschaften und Pflegschaften zählen dabei nicht mit. </div><div><br /></div><div> b) Höhere Tabellenstufe für bisherige Berufsbetreuer </div><div><br /></div><div> Ein Teil der bisherigen Berufsbetreuer erhält nicht die Tabelle C, obwohl ein Studium erfolgreich abgeschlossen ist. Und zwar deswegen, weil nach der bisherigen Rechtsprechung die betreuungsrechtliche Fachkenntnis DURCH das Studium vermittelt werden musste (und nicht später durch Berufserfahrung und Fortbildungen). Diese Koppelung entfällt. Ab 2023 reicht ein beliebiger Studienabschluss. Das gleiche gilt für Tabelle B, wenn ein Berufsabschluss im obigen Sinne nicht als betreuungsrelevant angesehen wurde. Oder eben nur für bestimmte Betreuungen angewendet wurde, wie Stufe B bei Krankenpflegern nur dort, wo auch die Gesundheitssorge dabei war.
Ab 2023 erhalten all diese Betreuer für all ihre Betreuungen die höhere Tabellenstufe (nach dem neuen § 8 Abs. 2 VBVG). Der Zeitraum beginn für über 3jährige Bestandsbetreuer jeweils mit Beginn des Abrechnungsmonats, der nach dem 31.12.2022 beginnt (heißt in der Praxis, irgendwann zwischen dem 1. und 31.2.2023).
Leider gilt diese Regelung für unter 3jährige Bestandsbetreuer erst ab dem Zeitpunkt, in welchem sie die Sachkunde (nach der Registrierverordnung) gegenüber der Betreuungsbehörde nachgewiesen haben. Zwar wird der Endzeitpunkt auf den 30.6.2025 verlängert, aus Vergütungsgründen kann es aber eben sehr sinnvoll sein, diesen Nachweis zeitnah zu beschaffen. Es sollte jetzt schon (für die Registrierung, aber auch die Vergütungshöhe) alles an Nachweisen zusammengestellt werden – und notfalls Ersatzbescheinigungen besorgt werden. </div><div><br /></div><div> C) Verbindliche Vergütungsstufe </div><div><br /></div><div> Für alle, die unsicher sind, was die Vergütungsstufe betrifft, wird es ab 1.1.23 die Möglichkeit zu einer verbindlichen Einstufungsentscheidung geben, die dann für alle geführten Betreuungen gilt (§ 8 Abs. 3 VBVG). Zuständig dafür ist der Amtsgerichtsvorstand; die Länder können dazu noch abweichende Zuständigkeiten schaffen. </div><div><br /></div><div>D) Dauerauszahlung der Vergütung quartalsweise </div><div><br /></div><div> Die Betreuervergütung soll künftig auf einmaligen Antrag hin jeweils alle 3 Monate automatisch ausgezahlt werden; damit soll die bisher zT langwierige Bearbeitungszeit ein Ende finden. Es wird allerdings einige Fälle geben, die dafür nicht geeignet sind, insbesondere solche, bei denen der Status Vermögend/Mittellos unklar ist oder des Öfteren wechselt. </div><div><br /></div><div> E) Vereinfachung beim Wechsel ins Heim und zurück </div><div><br /></div><div> Bei einem Aufenthaltswechsel in ein Heim (oder eine gleichgestellte ambulante Einrichtung) und zurück in die eigene Wohnung wird künftig nicht mehr tageweise gequotelt; es gilt (wie auch bisher schon bei der Tabelle für Mittellose bzw. Vermögende) der Stand am Ende des jeweiligen Abrechnungsmonats. </div><div><br /></div><div> F) Vereinfachung bei Mittellosigkeit </div><div><br /></div><div> Für die Frage, ob die Staatskasse für die Vergütung aufkommen muss, zählt ab 1.1.2023 das Einkommen des Betreuten nicht mehr, sondern ausschließlich das Vermögen (verfügbares Vermögen im Sinne des Sozialhilferechtes). Es bleibt beim Freibetrag von 5.000 €, aber es muss nicht mehr berechnet werden, ob aus monatlichem Einkommen oder aus Unterhaltszahlungen Betreuervergütungen gezahlt werden können. Auseinandersetzungen mit Angehörigen des Betreuten werden dadurch auch vermieden.
Horst Deinert, April 2022</div>Horst Deinerthttp://www.blogger.com/profile/07243687741319658402noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-4547372968216007085.post-15305968086830790852022-04-11T04:09:00.000-07:002022-04-11T04:09:00.611-07:00Verfahrenspflegschaft umsatzsteuerfreiNachdem der Verfahrensbeistand für Minderjährige bereits von der Umsatzsteuerpflicht entbunden wurde, hat der BFH das jetzt auch auf Verfahrenspfleger in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren ausgeweitet:
BFH, Urt. v. 25.11.2021 – V R 34/19: Steuerfreie Leistungen der Verfahrenspfleger durch Berufung auf Unionsrecht
Die nach §§ 276, 317 FamFG gerichtlich bestellten Verfahrenspfleger für Betreuungs- und Unterbringungssachen können sich auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen.
Quelle: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202210052/Horst Deinerthttp://www.blogger.com/profile/07243687741319658402noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-4547372968216007085.post-8316778585901683422021-06-04T04:54:00.006-07:002021-06-07T02:51:18.382-07:00Zur Entscheidung des BVerfG bei der Einwilligung zur Corona-Impfung - Kommentar<p>Die nachfolgende Anmerkung bezieht sich auf diese Entscheidung des BVerfG:</p><p><a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/05/rk20210531_1bvr121121.html">https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/05/rk20210531_1bvr121121.html</a></p><p><span style="color: black;"><br /></span></p><p>Da wir eine Pandemiesituation mit einer potenziell tödlichen Erkrankung haben- und das RKI dringend die Impfung empfiehlt, sind an die Nicht-Einwilligung eines Betreuers (und genauso des Bevollmächtigten) hohe Hürden geknüpft.<br /><br />Natürlich kann jeder einwilligungsfähige Mensch für sich selbst die Impfung verweigern - solange keine gesetzliche Impfpflicht besteht. Man muss sich aber über die potentiellen Folgen im Klaren sein.<br /><br />Für den Vertreter - der ja eh nur für einwilligungsunfähige Personen entscheiden kann (jedenfalls sind ja auch die üblichen Vorsorgevollmachten so auszulegen), heißt das:<br /><br />- gibt es eine EINDEUTIGE frühere Willensäußerung iSd § 1901a BGB des früher noch einwilligungsfähigen Betroffenen, insbes. eine Patientenverfügung (die die Impfung weiterhin ausschließt) und offenbar auch kein Meinungswandel eingetreten ist? Dann ist der Vertreter weiterhin daran gebunden, auch wenn das für den Betroffenen jetzt Gesundheitsgefahren birgt (und evtl auch Zwangsmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz),<br /><br />- gibt es das nicht, könnte nur noch eine eindeutige ärztliche Kontraindikation, die im Rahmen der Impfaufklärung (§ 630e BGB) erkannt wird, gegen die Impfung sprechen. In solchen Fällen braucht der Vertreter aber gar nicht entscheiden, weil es dann gar kein Impfangebot gibt.<br /><br />- gibt es auch keine solche Kontraindikation, kann die Stellvertreterentscheidung doch nur auf ja lauten. Alles was anders wäre, kann doch dann nur persönliche Fehldeutung des Vertreters im Sinne einer Verschwörungstheorie sein. Und eben pflichtwidrig und ein Grund zur Entlassung jedenfalls eines Betreuers wegen Nichteignung. Das hat ja das BVerfG dankenswerterweise klargestellt. Für den Bevollmächtigten müsste das dann konsequenterweise einen Vollmachtswiderruf durch einen zu bestellenden Kontrollbetreuer rechtfertigen.<br /><br />Es bleibt noch eine Fallgestaltung: die indifferente Äußerung des Betroffenen selbst bei Unklarheit über dessen Einwilligungsfähigkeit. In diesem Falle (wenn sich also Vertreter und Arzt bei dem Gespräch nach § 1901b BGB uneinig sind, wie sie diese Äußerungen zu bewerten haben), ist zwingend das Betreuungsgericht nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1904.html" title="§ 1904 BGB: Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen">1904</a> Abs. 2 BGB anzurufen.<br /><br />Wenn das Gericht dabei entscheidet, dass kein Betroffenenwille der Impfung entgegensteht, heißt das, dass der Vertreter die Einwilligung erteilen MUSS (Ermessensreduzierung auf Null). Das kann auch bei Betreuern mit einer Gebotsweisung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1837.html" title="§ 1837 BGB: Beratung und Aufsicht">1837</a> Abs. 2 BGB oder einem Betreuerwechsel wegen Nichteignung des bisherigen Betreuers (§ 1901b Abs. 1 BGB) durchgesetzt werden kann. Und bei Bevollmächtigten halt durch einen Vollmachtswiderruf und nachträgliche Betreuerbestellung.</p>Horst Deinerthttp://www.blogger.com/profile/07243687741319658402noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-4547372968216007085.post-64414758502900570982021-04-19T23:51:00.000-07:002021-04-19T23:51:31.673-07:00Gesetzliche Vertretungsmacht des Ehegatten kommt zum 1.1.2023<p> Die im Blog im Januar 2017 besprochene Ehegattenvertretung war seinerzeit aufgrund des Diskontinuitätsprinzips nicht zur Realisierung gelangt. Nun wird sie mit den von Bundestag und Bundesrat im März 2021 verabschiedeten Betreuungs- und Vormundschaftsreformgesetzes ab 1.1.2023 doch Wirklichkeit.</p><p>Gegenüber dem früheren Entwurf sind ein paar Änderungen erfolgt. Der Text des § 1358 BGB lautet in seiner abschließenden, vom Rechtsausschuss noch veränderten Fassung wie folgt:</p><div class="page" title="Page 7"><div class="layoutArea"><div class="column"><p><span style="font-family: Calibri; font-size: 12pt; font-weight: 700;">„§ 1358 Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge</span></p><p><span style="font-family: Calibri; font-size: 12pt; font-style: italic;">(1) Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen (vertretener Ehegatte), ist der andere Ehegatte (vertretender Ehegatte) berechtigt, für den vertretenen Ehegatten<br />1. in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einzuwilligen oder sie zu untersagen sowie ärztliche Aufklärungen entgegenzunehmen,</span></p><p><span style="font-family: Calibri; font-size: 12pt; font-style: italic;">2. Behandlungsverträge, Krankenhausverträge oder Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege abzuschließen und durchzusetzen,<br />3. über Maßnahmen nach § 1831 Absatz 4 zu entscheiden, sofern die Dauer der Maßnahme im Einzelfall sechs Wochen nicht überschreitet, und</span></p><p><span style="font-family: Calibri; font-size: 12pt; font-style: italic;">4. Ansprüche, die dem vertretenen Ehegatten aus Anlass der Erkrankung gegenüber Dritten zustehen, geltend zu machen und an die Leistungserbringer aus den Verträgen nach Nummer 2 abzutreten oder Zahlung an diese zu verlangen.</span></p><p><span style="font-family: Calibri; font-size: 12pt; font-style: italic;">(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 und hinsichtlich der in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Angelegenheiten sind behandelnde Ärzte gegenüber dem vertretenden Ehe- gatten von ihrer Schweigepflicht entbunden. Dieser darf die diese Angelegenheiten betreffenden Krankenunterlagen einsehen und ihre Weitergabe an Dritte bewilligen.</span></p><p><span style="font-family: Calibri; font-size: 12pt; font-style: italic;">(3) Die Berechtigungen nach den Absätzen 1 und 2 bestehen nicht, wenn<br />1. die Ehegatten getrennt leben,<br />2. dem vertretenden Ehegatten oder dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der vertretene Ehegatte<br />a) eine Vertretung durch ihn in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Angelegenheiten ablehnt oder<br />b) jemanden zur Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, soweit diese Vollmacht die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten umfasst,<br />3. für den vertretenen Ehegatten ein Betreuer bestellt ist, soweit dessen Aufgabenkreis die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten umfasst, oder<br />4. die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen oder mehr als sechs Monate seitdem durch den Arzt nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 festgestellten Zeitpunkt vergangen sind.</span></p><p><span style="font-family: Calibri; font-size: 12pt; font-style: italic;">(4) Der Arzt, gegenüber dem das Vertretungsrecht ausgeübt wird, hat<br />1. das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 und den Zeitpunkt, zu dem diese spätestens eingetreten sind, schriftlich zu bestätigen,</span></p></div></div></div><div class="page" title="Page 8"><div class="layoutArea"><div class="column"><p><span style="font-family: Calibri; font-size: 12pt; font-style: italic;">2. dem vertretenden Ehegatten die Bestätigung nach Nummer 1 mit einer schriftlichen Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 und das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe des Absatzes 3 vorzulegen und<br />3. sich von dem vertretenden Ehegatten schriftlich versichern zu lassen, dass<br />a) das Vertretungsrecht wegen der Bewusstlosigkeit oder Krankheit, aufgrund derer der Ehegatte seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann, bisher nicht ausgeübt wurde und<br />b) kein Ausschlussgrund des Absatzes 3 vorliegt.<br />Das Dokument mit der Bestätigung nach Satz 1 Nummer 1 und der Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 ist dem vertretenden Ehegatten für die weitere Ausübung des Vertretungsrechts auszuhändigen.</span></p><p><span style="font-family: Calibri; font-size: 12pt; font-style: italic;">(5) Das Vertretungsrecht darf ab der Bestellung eines Betreuers, dessen Aufgabenkreis die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten umfasst, nicht mehr ausgeübt wer- den.</span></p><p><span style="font-family: Calibri; font-size: 12pt; font-style: italic;">(6) § 1821 Absatz 2 bis 4, § 1827 Absatz 1 bis 3, § 1828 Absatz 1 und 2, § 1829 Absatz 1 bis 4 sowie § 1831 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 gelten entsprechend.“</span></p><p><span style="font-family: Calibri; font-size: 12pt;">Hinweise: Mit den Maßnahmen in Absatz 1 Nr. 1 sind die gleichen gemeint, die im Behandlungsrecht in § 630a ff BGB stehen. Der Ehegatter ist „Berechtigter“ im Sinne der §§ 630d, e BGB. Mit § 1831 Abs. 4 sind die sog. „unterbringungsähnlichen Maßnahmen – bisher in § 1906 Abs. 4 BGB – gemeint, also zB Bettgitter, Fixierungen.</span></p><p><span style="font-family: Calibri; font-size: small;">In Absatz 3 ist mit dem Getrennt leben das nach § 1567 BGB zu verstehen, nicht die zB krankheitsbedingte Trennung von Tisch und Bett (durch Pflegebedürftigkeit eines Ehegatten). Ein Scheidungsverfahren muss nicht rechtshängig </span><span style="font-family: Calibri;">sein</span><span style="font-family: Calibri; font-size: small;">.</span></p><p><span style="font-family: Calibri; font-size: 12pt;">Die Verweise in Absatz 6 meinen folgende Regelungen:<br />§ 1821 Absatz 2 bis 4: Berücksichtigung der Wünsche des Betroffenen (bisher § 1901 Abs. 2,3 BGB)<br /><br /></span></p><p><span style="font-family: Calibri; font-size: 12pt;">§ 1827 Absatz 1 bis 3: Beachtung der Patientenverfügung und anderer Behandlungswünsche (bisher § 1901a BGB)</span></p><p><span style="font-family: Calibri; font-size: 12pt;">§ 1828 Absatz 1 und 2: Arztgespräch zu den Behandlungswünschen (bisher § 1901b BGB)</span></p><p><span style="font-family: Calibri; font-size: 12pt;">§ 1829 Absatz 1 bis 4: Betreuungsgerichtliche Genehmigung der Behandlung (bisher § 1904 BGB)<br /><br /></span></p><p><span style="font-family: Calibri; font-size: 12pt;">§ 1831 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2: Unterbringungsähnliche Maßnahme (bisher § 1906 Abs. 4 BGB)</span></p><p><span style="font-family: Calibri; font-size: small;">Bestehende Vorsorgevollmachten und rechtliche Betreuungen (die die obigen Angelegenheiten umfassen), führen zum Nichteintritt des Ehegattenvertretungsrechtes. Eine nachträglich angeordnete Betreuung lässt es entfallen. Vermutlich wird die Rechtsprechung dabei auf </span><span style="font-family: Calibri;">die</span><span style="font-family: Calibri; font-size: small;"> bestehende zum Thema Nichteignung von Bevolllmächtigten zurück greifen.</span></p><p><span style="font-family: Calibri; font-size: 12pt;"><br /></span></p></div></div></div><p><br /></p>Horst Deinerthttp://www.blogger.com/profile/07243687741319658402noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-4547372968216007085.post-72727139759629896712021-02-01T01:26:00.002-08:002021-02-01T01:26:25.416-08:00Keine Betreuung bei (nur) Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit bei Erteilung der Vorsorgevollmacht<p></p><p>Eine Vorsorgevollmacht verhindert eine Betreuung. Das steht in § 1896
Absatz 3 BGB. Was gilt nun aber, wenn es dem Betroffenen bei der
Vollmachtserteilung nicht mehr ganz so gut ging? In vielen Fällen wissen
wir nicht, ob der Betroffene gerade noch geschäftsfähig oder schon
geschäftsunfähig war. Mit dieser Frage musste sich der Bundesgerichtshof
(BGH) im Beschluss vom 29.07.2020 - XII ZB 106/20 befassen.</p><p>Der
BGH entschied, dass nur dann eine Betreuung angeordnet werden darf, wenn
positiv festgestellt werden kann, dass der Betroffene bei der
Vollmachtserteilung geschäftsunfähig war. Mit anderen Worten: In vielen
Fällen setzt sich die Vorsorgevollmacht durch, auch wenn sie bei
zweifelhafter Geschäftsfähigkeit erteilt wurde. Das ist auch richtig so,
weil die Geschäftsfähigkeit der gesetzliche Regelfall ist. Wer die
Geschäftsunfähigkeit als Ausnahme davon behauptet, muss das immer
beweisen.</p><p>Das Betreuungsgericht muss die Geschäftsfähigkeit bei
der Vollmachtserteilung von Amts wegen ermitteln. Und dabei fangen in
der Praxis die Probleme an. Die üblichen Betreuungsgutachten befassen
sich mit dieser Frage nicht. Die üblichen Betreuungsgutachter
schwächeln, wenn sie rückwirkend - teilweise Jahre zurück - die
Geschäftsunfähigkeit feststellen sollen. Es gibt sehr gute
Sachverständige für diese Fragen, aber die sind rar gesät.</p>Auch im
Fall des BGH ist die Sache nicht so gelaufen, wie sie laufen sollte.
Das Gutachten war schlecht. Das Beschwerdegericht (Landgericht) ist dem
Sachverständigengutachten deshalb nicht gefolgt. Es meinte aber auch,
dass es kein neues Sachverständigengutachten einholen müsse. Dies wurde
zudem vom Bundesgerichtshof bestätigt. Kann das wirklich richtig sein?
Die Gerichte attestierten dem Sachverständigen, dass er von einem
falschen Verständnis der Geschäftsunfähigkeit ausgegangen sei. Damit ist
das Gutachten nichts wert. Der Fall liegt also so, als ob es kein
Gutachten gibt. Wenn das Gericht von Anfang an kein Gutachten benötigt
hätte, wieso hat es dann eines in Auftrag gegeben? An dieser Stelle
erscheint der Beschluss des BGH vom 29.07.2020 bedenklich.Dr. Thomas Papenmeierhttp://www.blogger.com/profile/14269456693607317021noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-4547372968216007085.post-69261496097179257782019-12-14T00:51:00.000-08:002019-12-14T00:51:18.532-08:00BGH: Keine Kontrollbetreuung gegen den freien Willen des Betroffenen<b>Eine Kontrollbetreuung kann nicht gegen den freien Willen des Betroffenen angeordnet werden</b> (BGH, Beschluss vom 05.06.2019 - XII ZB 58/19).<br />
<br />
Kann man einen Bevollmächtigten "abschießen", wenn er einen Vergleich anficht und den Richtern dadurch mehr Arbeit beschert? Der Betroffene litt an einem psychoorganischen Hirnsyndrom mit einer mittelgradigen dementiellen Entwicklung. Er wurde als Erbe seiner Schwester auf Rückzahlung von Sozialleistungen verklagt. In diesem Verfahren wurde ein Vergleich geschlossen, durch den der Betroffene "raus" war. Dafür trat er aber seine möglichen Ansprüche gegen seinen Vorsorgebevollmächtigten ab. Der Vorsorgebevollmächtigte focht den Vergleich an, so dass das Verfahren beim Gericht fortgeführt werden musste. Das Gericht regte daher die Bestellung eines Kontrollbetreuers an.<br />
<br />
Das Amtsgericht kam diesem Wunsch nach. Das Landgericht bestätigte die Entscheidung. Dabei versäumten es beide Gerichte, dem Betroffenen das Gutachten über seine Gesundheit zur Kenntnisnahme und ggf. Stellungnahme zu überlassen. Bereits aus diesem Grund konnten die Entscheidungen keinen Bestand haben.<br />
<br />
In den Beschlüssen fanden sich keine Feststellungen darüber, ob der Betroffene noch einen freien Willen bilden konnte. Das ist ungünstig, weil es dazu die folgende gesetzliche Regelung gibt:<br />
<blockquote class="tr_bq">
<b>§ 1896 BGB Voraussetzungen</b><br />...<br />(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.<br />...</blockquote>
Also konnten die Beschlüsse auch deshalb nicht in der Welt bleiben. Weiterhin wies der BGH darauf hin, dass er noch genauere Feststellungen benötigt, warum die Kontrollbetreuung erforderlich war und wieso sie nicht noch weiter eingeschränkt werden konnte.<br />
<br />
Also kann man einen Bevollmächtigten nur dann über eine Kontrollbetreuung "abschießen", wenn der Betroffene keinen freien Willen mehr hat und wenn sich gut begründen lässt, warum der Bevollmächtigte den Interessen des Betroffenen zuwider handelt.<br />
<br />
Ihr <a href="https://vorsorgevollmacht-anwalt.de/ihr_vorsorgeanwalt" target="_blank">Vorsorgeanwalt</a> hilft Ihnen gern, wenn Sie in einer ähnlichen Situation sind.<br />
<br />Dr. Thomas Papenmeierhttp://www.blogger.com/profile/14269456693607317021noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-4547372968216007085.post-32603242125626718062019-05-15T12:35:00.000-07:002019-05-15T12:35:20.722-07:00BGH: Leiden bei unterlassenem Behandlungsabbruch ist kein Schaden<br />
<b>Was passiert, wenn jemand mit einer Magensonde am Leben erhalten wird, obwohl die medizinische Indikation dafür entfallen ist?</b> In diesem Fall ist die Weiterbehandlung rechtswidrig. Führt das aber zu einem Schmerzensgeldanspruch des Patienten bzw. seiner Erben? Der Bundesgerichtshof hat diese Frage verneint (BGH, Beschluss vom 02.04.2019 - VI ZR 13/18).<br />
<br />
Das menschliche Leben sei ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig. Das Urteil<br />
über seinen Wert stehe keinem Dritten zu. Deshalb verbietet es sich, das Leben - auch ein leidensbehaftetes Weiterleben - als Schaden anzusehen. Auch wenn der Patient selbst sein Leben als lebensunwert eracht, verbiete die Verfassungsordnung aller staatlichen Gewalt einschließlich<br />
der Rechtsprechung ein solches Urteil über das Leben des betroffenen Patienten mit der<br />
Schlussfolgerung, dieses Leben sei ein Schaden. Zudem entziehe es sich menschlicher<br />
Erkenntnisfähigkeit, ob ein leidensbehaftetes Leben gegenüber dem Tod ein Nachteil sei.<br />
<br />
<a name='more'></a>Im Fall des BGH ging es um die künstliche Ernährung mit einer Magensonde. Die Voraussetzungen hierfür waren möglicherweise entfallen, weil der sonstige Zustand des Patienten schlecht war. Falls die Weiterbehandlung rechtswidrig war, hatte es für den Arzt keine finanziellen Folgen. Es wird sich zeigen, wie sich dies auf das künftige Verhalten von Ärzten in solchen Fällen auswirkt.<br />
<br />
Wichtig ist auch, was der BGH nicht entschieden hat. Im Fall des BGH gab es <b>keine Patientenverfügung</b>. Ob der Fall beim Vorliegen einer (abwehrenden) Patientenverfügung anders ausgegangen wäre, hat der BGH ausdrücklich offen gelassen. Als Ansatzpunkt sieht er einen möglichen Verstoß gegen das Selbstbestimmungsrecht des Patienten.<br />
<br />
Die Frage nach dem Schadensersatzanspruch stellt sich zu einem Zeitpunkt, in dem eigentlich alles zu spät ist. Wichtiger ist die Gestaltung der Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht und die Durchsetzung der Patientenverfügung. Hierbei hilft Ihnen Ihr <a href="https://vorsorgevollmacht-anwalt.de/" target="_blank">VorsorgeAnwalt</a> gern.Dr. Thomas Papenmeierhttp://www.blogger.com/profile/14269456693607317021noreply@blogger.com2tag:blogger.com,1999:blog-4547372968216007085.post-74582590562677435592019-05-13T06:14:00.000-07:002019-05-13T06:14:34.658-07:00Kontrollbetreuung bei Vollmachtsmissbrauch<b>Wenn der Vorsorgebevollmächtigte (vermeintlich) seine Vollmacht missbraucht, kann das Betreuungsgericht einen Kontrollbetreuer bestellen.</b> Im Beschluss des BGH vom 09.05.2018 (XII ZB 413/17) hatte die Betroffene ihrem Sohn und ihrem Enkel notarielle Vorsorgevollmachten erteilt. Beide waren von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, durften also sogenannte Insichgeschäfte als Vertreter der Betroffenen mit sich selbst abschließen.<br />
<br />
Die Betroffene war wohl schon immer großzügig gegenüber ihrem Sohn. Nachdem die Betroffene geschäftsunfähig geworden war, setze der Sohn die Großzügigkeit mit seiner Vorsorgevollmacht fort. So gab er seiner GmbH und seiner Ehefrau Darlehen. Dabei kam es zu Ungereimtheiten, weil Darlehenszinsen nicht oder an die falsche Person gezahlt wurden. Weiterhin stellte sich die Frage, ob das Vermögen der Betroffenen noch ausreichte, um sich die Großzügigkeit gegenüber dem Sohn zu leisten. Der BGH entschied daher, dass in diesem Fall ein Kontrollbetreuer erforderlich ist.<br />
<br />
<a name='more'></a>Ober der Sohn seine Vollmacht wirklich missbraucht hat, lässt sich nicht ohne weiteres beantworten. Scheinbar lag es auch früher schon im Interesse der Betroffenen, ihren Sohn zu unterstützen. Deshalb muss hier zunächst ein Kontrollbetreuer bestellt werden, der sich Rechenschaft ablegen lässt und die Belege näher prüft. <br /><br />
Der Kontrollbetreuer darf allerdings nicht sofort zum Widerruf der Vorsorgevollmacht ermächtigt werden. Vielmehr muss er sich erst Rechenschaft ablegen lassen, um zu sehen, was an den Vorwürfen dran ist. Dann muss der Kontrollbetreuer versuchen, den Bevollmächtigten durch Weisungen auf den richtigen Weg zurückzuführen. Erst wenn das nicht klappt, darf (und muss) die Vollmacht widerrufen werden.<br />
<br />
Der eigentlich Fehler des Falles liegt aber weiter in der Vergangenheit. Wieder einmal war eine Vollmachtgeberin beim Notar und hat Vorsorgevollmachten erteilt, ohne dass das Innenverhältnis sachgerecht ausgestaltet wurde. Im Innenverhältnis wird geregelt, was der Bevollmächtigte mit seiner Vollmacht tun <b>darf</b> und tun <b>soll</b>. Darf er sich Schenkungen machen? Wenn ja, in welchem Umfang? Ihr <a href="https://vorsorgevollmacht-anwalt.de/ihr_vorsorgeanwalt" target="_blank">VorsorgeAnwalt</a> bespricht dies gern mit Ihnen im Rahmen Ihrer individuellen Vorsorgegestaltung.Dr. Thomas Papenmeierhttp://www.blogger.com/profile/14269456693607317021noreply@blogger.com1tag:blogger.com,1999:blog-4547372968216007085.post-29591482369048078312019-02-12T03:25:00.002-08:002019-02-12T03:25:40.441-08:00Vorsorgebevollmächtigter kann Erbschein beantragen<b>Ein Vorsorgebevollmächtigter kann einen Erbschein beantragen und die dafür erforderliche eidesstattliche Versicherung abgeben (OLG Celle, Beschluss vom 20.06.2018 - 6 W 78/18)</b>.<br />
<br />
Manchmal ist der Erbe geschäftsunfähig und kann sich nicht mehr selbst um seine Erbschaft kümmern. Dann fällt diese Aufgabe seinem Vorsorgebevollmächtigten zu. Wenn der Vorsorgebevollmächtigte einen Erbschein benötigt, konnte ihn das bisher vor ungeahnte Probleme stellen. Der Erbscheinsantrag bedarf keiner besonderen Form. Der Erbe muss aber im Regelfall eine eidesstattliche Versicherung abgeben. Das Amtsgericht Hannover war der Meinung, dass diese eidesstattliche Versicherung nicht vom Vorsorgebevollmächtigten abgegeben werden konnte. Das OLG Hamm sah das anders.<br />
<a name='more'></a><br />
Die Verflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergibt sich (heute) aus § 352 FamFG:<br />
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<blockquote class="tr_bq">
<b>§ 352 FamfG Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit</b><br />(1) Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugeben<br />1. den Zeitpunkt des Todes des Erblassers,<br />2. den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers,<br />3. das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht,<br />4. ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde,<br />5. ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind,<br />6. ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist,<br />7. dass er die Erbschaft angenommen hat,<br />8. die Größe seines Erbteils.<br />Ist eine Person weggefallen, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, so hat der Antragsteller anzugeben, in welcher Weise die Person weggefallen ist.<br />(2) Wer die Erteilung des Erbscheins auf Grund einer Verfügung von Todes wegen beantragt, hat<br />1. die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht,<br />2. anzugeben, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, und<br />3. die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 bis 8 sowie Satz 2 vorgeschriebenen Angaben zu machen.<br />(3) Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie Satz 2 durch öffentliche Urkunden nachzuweisen und im Fall des Absatzes 2 die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, so genügt die Angabe anderer Beweismittel. <b>Zum Nachweis, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und zum Nachweis der übrigen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Das Nachlassgericht kann dem Antragsteller die Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich hält.</b> </blockquote>
Bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist keine Stellvertretung möglich. Es war bisher aber anerkannt, dass jedenfalls der gesetzliche Vertreter die eidesstattliche Versicherung abgeben kann. Das Nachlassgericht hatte daher verlangt, dass eine Betreuer bestellt wird. Das Betreuungsgericht hatte dies abgelehnt, da ein Betreuer nicht erforderlich sei.<br />
<br />
Die Lösung liegt im letzten Satz des § 352 FamFG. Wenn das Nachlassgericht sogar ganz auf eine eidesstattliche Versicherung verzichten kann, dann kann es auch eine eidesstattliche Versicherung des Vorsorgebevollmächtigten genügen lassen. Wenn der Erbe nicht mehr geschäftsfähig ist, muss das Nachlassgericht die eidesstattiche Versicherung des Vorsorgebevollmächtigten akzeptieren. Die Vorsorgevollmacht hat gerade den Sinn, ein Betreuungsverfahren zu vermeiden. Sonst müsste der Vorsorgebevollmächtigte zusätzlich für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zum Betreuuer bestellt werden. Diesen Unfug hat das OLG Celle jetzt beendet.<br />
<br />
Die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung ist strafbar. Strafbar macht sich in diesem Fall der Vorsorgebevollmächtigte, nicht der Vollmachtgeber. <br />
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Die Vorsorgevollmacht funktioniert also, wenn der geschäftsunfähige Vollmachtgeber erbt. Manchmal kann es in diesen Fällen jedoch sinnvoll sein, stattdessen die Erbschaft auszuschlagen, damit sie direkt den Kindern zufällt. Bitte besprechen Sie diesen Thema mit Ihrem <a href="https://vorsorgevollmacht-anwalt.de/" target="_blank">VorsorgeAnwalt</a>.Dr. Thomas Papenmeierhttp://www.blogger.com/profile/14269456693607317021noreply@blogger.com1tag:blogger.com,1999:blog-4547372968216007085.post-14740667240027613472019-01-29T00:59:00.000-08:002019-01-29T00:59:08.174-08:00BGH: Beschwerdebefugnis des Vorsorgebevollmächtigten?Seit viele Jahren quälen wir uns mit dem folgenden Problem herum: Der Betroffene bevollmächtigt einen Vorsorgebevollmächtigten. Das Amtsgericht bestellt trotzdem einen Betreuer. Der Betreuer widerruft die Vorsorgevollmacht. Der Vorsorgebevollmächtigte fragt sich, was er dagegen machen kann. Er kann nichts machen. Er ist rechtlos gestellt. In diesen Kontext fällt der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.12.2018 - XII ZB 387/18. Auch in diesem Beschluss hat der BGH die Beschwerde des Vorsorgebevollmächtigten für unzulässig gehalten.<br />
<br />
<a name='more'></a>Das eigentliche Problem ist § 47 FamFG. Selbst wenn die Betreuerbestellung rechtswidrig ist, bleibt der Vollmachtswiderruf wirksam. Und das gilt selbst dann, wenn die Rechtswidrigkeit im weiteren gerichtlichen Verfahren festgestellt wird. Und weil die Vollmacht unwirkam ist, kann der Bevollmächtigte gar nicht erst im Namen des Betroffenen einen Beschwerde einlegen. Im eigenen Namen darf der Bevollmächtigte auch keine Beschwerde einlegen. Das alles verstößt höchstwahrscheinlich gegen Art. 19 Abs. 4 GG, weil es an einem effektiven Rechtsschutz fehlt. Das hat den Beteiligten aber in den bisherigen Verfahren nicht geholfen.<br />
<br />
Der Bundesgerichtshof windet sich um dieses Problem. Eine Lösung konnte er bisher nicht anbieten. Zunächst entschied der Bundesgerichtshof, dass der Widerruf von Vorsorgevollmachten ausdrücklich als Aufgabe des Betreuers genannt werden muss. Auch das hilft aber wenig. Dann schreibt das Amtsgericht den Satz eben mit in den Beschluss.<br />
<br />
Weiterhin hilft manchmal § 303 Absatz 2 FamFG:<br />
<blockquote class="tr_bq">
<b>§ 303 FamFG</b><br />(1) ...<br />(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen<br />1. dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie<br />2. einer Person seines Vertrauens<br />zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.<br />...</blockquote>
Wenn der Bevollmächtigte zufällig Ehegatte, Lebenspartner, Elternteil, Großelternteil, Abkömmling, Schwester oder Bruder ist, dann kann er im Interesse des Betroffenen die Beschwerde einlegen. Es hilft auch, wenn der Bevollmächtigte als Vertrauensperson des Betroffenen eingestuft wird. Im Fall des BGH war der Bevollmächtigte ein Schwiegersohn und wurde nicht als Vertrauensperson angesehen.<br />
<br />
Der BGH weist nun auf einen weiteren Weg hin. Die Vertretungsmacht des Bevollmächtigten soll auch für das Beschwerdeverfahren fortbestehen, wenn er die Beschwerde im Namen des Betroffenen einlegt. Scheinbar hatte der Beschwerdeführer im Fall des BGH eine falsche Formulierung verwendet, so dass ihm dieser Weg versperrt blieb. Damit sind wir der Lösung des Problems einen kleinen Schritt näher. Der Vorsorgebevollmächtigte kann nun also im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen, ohne dass der Betreuer etwas dagegen unternehmen kann.<br />
<br />
Aber selbst wenn der Vorsorgebevollmächtigte damit gewinnt, bleibt die Vollmacht erloschen. <b>Wann bitte löst die Rechtsprechung dieses eigentliche Problem?</b><br />
<br />
Ihr <a href="https://vorsorgevollmacht-anwalt.de/" target="_blank">VorsorgeAnwalt</a> kann Ihnen als "Notlösung" anbieten, dass die Vollmacht so formulieren, dass sie nur aus wichtigem Grund widerrufen werden kann. Das erfordert allerdings, dass man das Problem bereits bei der Vollmachtsgestaltung im Blick hat.Dr. Thomas Papenmeierhttp://www.blogger.com/profile/14269456693607317021noreply@blogger.com1tag:blogger.com,1999:blog-4547372968216007085.post-16849033233784004022019-01-15T01:36:00.000-08:002019-01-15T01:40:13.711-08:00OLG Stuttgart: Finanzierungsgrundschuld ohne Erbschein möglich<b>Ein Vorsorgebevollmächtigter kann nach dem Tod des Vollmachtgebers eine Finanzierungsgrundschuld bewilligen, ohne dass ein Erbschein (oder sonstiger Erbnachweis) erforderlich ist</b> (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2018 - 8 W 311/18).<br />
<br />
Vorsorgevollmachten gelten in der Regel über den Tod des Vollmachtgebers hinaus. Der Bevollmächtigte kann nach dem Erbfall ein Grundstück des Vollmachtgebers veräußern, ohne dass dafür ein Erbschein erforderlich ist. Die Vollmacht muss dazu lediglich von der Betreuungsbehörde beglaubigt oder vom Notar beglaubigt oder beurkundet sein. (In einigen Bundesländern gibt es weitere Ausnahmen.) Wie ist es nun aber, wenn für die Veräußerung des Grundstücks eine Finanzierungsgrundschuld nötig ist, weil der Erwerber ein Darlehen benötigt? Wenn man sich streng am Wortlaut von § 40 GBO orientiert, wäre in diesem Fall eine Voreintragung der Erben nötig. Es müsste also z.B. ein Erbschein beantragt werden, was Zeit und Geld kostet. Das OLG Stuttgart folgt der Ansicht, wonach in diesen Fällen keine Voreintragung der Erben nötig ist. Die Finanzierungsgrundschuld kann also allein mit der Vorsorgevollmacht bewilligt werden.<br />
<br />
<a name='more'></a>Das OLG Stuttgart kommt zu diesem Ergebnis durch eine analog Anwendung von § 40 Absatz 1 GBO. Was steht im Gesetz?<br />
<blockquote class="tr_bq">
<b>§ 39 GBO</b><br />(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen<br />wird, als der Berechtigte eingetragen ist.<br />(2) ...
<br /><br />
<b>§ 40 GBO</b><br />(1) Ist die Person, deren Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe des eingetragenen Berechtigten, so ist die Vorschrift des § 39 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Übertragung oder die Aufhebung des Rechts eingetragen werden soll oder wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung des Erblassers oder eines Nachlaßpflegers oder durch einen gegen den Erblasser oder den Nachlaßpfleger vollstreckbaren Titel begründet wird.<br />(2) Das gleiche gilt für eine Eintragung auf Grund der Bewilligung eines Testamentsvollstreckers oder auf Grund eines gegen diesen vollstreckbaren Titels, sofern die Bewilligung oder der Titel gegen den Erben wirksam ist.</blockquote>
Danach könnte der Bevollmächtigte nur die Eigentumsumschreibung bewilligen (= Übertragung des Rechts), nicht aber die Belastung des Grundstücks. Ein Nachlasspfleger und ein Testamentsvollstrecker kann hingegen auch die Belastung des Grundstücks bewilligen. Dem OLG Stuttgart genügt dies, um die Vorschrift analog auch auf den Bevollmächtigten anzuwenden. Immerhin kann ein Nachlasspfleger entbehrlich sein, wenn sich ein Bevollmächtigter um den Nachlass kümmert.<br />
<br />
Ihr <a href="https://vorsorgevollmacht-anwalt.de/ihr_vorsorgeanwalt" target="_blank">VorsorgeAnwalt</a> bespricht mit Ihnen bei der Gestaltung, ob und wie Sie die Vorsorgevollmacht auch für die Nachlassabwicklung nutzen können.Dr. Thomas Papenmeierhttp://www.blogger.com/profile/14269456693607317021noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-4547372968216007085.post-46031027157746457302018-06-20T05:41:00.001-07:002018-06-20T05:41:24.398-07:00Vollmachtsverweigerung: Bank muss Betreuung bezahlen<b>Wenn eine Bank grundlos eine Vosorgevollmacht zurückweist und eine Betreuung verlangt, muss sie die Kosten des Betreuungsverfahrens tragen.</b> So zumindest haben es das AG Hamburg-Wandsbek im Beschluss vom 15.06.2017 - 706 XVII 53/15 und das LG Hamburg im Beschluss vom 30.08.2017 - 301 T 280/17 entschieden. Eine Sparkasse hatte eine Vorsorgevollmacht zurückgewiesen, ohne dass sie einen sinnvollen Grund dafür nennen konnte. Das ist nicht in Ordnung und erzeugt negative Gefühle gegenüber der Sparkasse. Die Gerichte legten deshalb der Sparkasse die Kosten auf.<br />
<a name='more'></a><br />
Die Regelung zur Kostentragung im Betreuungsverfahren ist denkbar weit gefasst:<br />
<blockquote class="tr_bq">
"<b>§ 81 FamFG Grundsatz der Kostenpflicht</b><br />
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.<br />
...<br />
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft."</blockquote>
Die Sparkasse ist kein Beteiligter, sondern ein Dritter. Ihr können die Kosten daher nur auferlegt werden, wenn sie die Tätigkeit des Gerichts veranlasst hat und sie ein grobes Verschulden trifft. Die Sparkasse hatte es hier auf die Betreuerbestellung angelegt, weil sie die Vorsorgevollmacht nicht akzeptieren wollte. Es bleibt aber trotzdem fraglich, ob hier nicht eher ein Zivilprozess gegen die Sparkasse der richtige Weg gewesen wäre. Im Ergebnis wurde hier ein Betreuer bestellt, den es eigentlich nicht geben dürfte, weil die Vorsorgevollmacht Vorrang hat (§ 1896 Absatz 2 BGB). Die Sparkasse wurde zwar für ihr Verhalten bestraft, weil sie nun die Kosten tragen muss. Es bleibt aber abzuwarten, ob das auch in anderen Fällen so passiert.Dr. Thomas Papenmeierhttp://www.blogger.com/profile/14269456693607317021noreply@blogger.com1tag:blogger.com,1999:blog-4547372968216007085.post-87202506476616902692018-05-16T01:43:00.000-07:002018-05-16T01:43:13.021-07:00BGH: Anfechtung des Vollmachtswiderrufs, Geeignetheit des BevollmächtigtenIm Urteil vom 19.07.2017 (XII ZB 141/16) befasste sich der BGH mit zwei wichtigen Fragen:<br />
<b>1. Kann ein Vollmachtswiderruf wegen Drohung angefochten werden, wenn ein Kind behauptet, die Bevollmächtigten würden die Vollmacht missbrauchen und die Vollmachtgeberin eher umbringen, als ihr Vermögen zurückzugeben? (nein)</b><br />
<b>2. Sind Bevollmächtigte geeinget, die sich von der Vollmachtgeberin ihr gesamtes Vermögen übereignen lassen? (nein)</b><br />
<br />
Die Vollmachtgeberin litt an einer fortgeschrittenen Demenz. Sie hatte ihrem Sohn und ihren beiden Töchtern Vollmachten erteilt, bei denen jeweils zwei der Kinder handeln mussten. Die Töchter ließen sich nahezu das gesamte Vermögen der Vollmachtgeberin übertragen, darunter das selbsgenutzte Eigenheim der Vollmachtgeberin und andere Grundstücke. Dabei unterschrieb die Vollmachtgeberin beim Notar selbst. Ob sie da noch geschäftsfähig war, ist ungeklärt.<br />
<br />
Die Vollmachtgeberin hat die Vollmachten ihrer Töchter widerrufen. Der Sohn hatte die Vollmachtgeberin nachdrücklich angehalten, die Vollmachten zu widerrufen, weil mit einem künftigen Missbrauch durch die Töchter zu rechnen sei. Diesen Widerruf hat die Vollmachtgeberin später wegen Drohung angefochten. Ob die Vollmachtgeberin beim Widerruf oder bei der Anfechtung noch geschäftsfähig war, wissen wir nicht.<br />
<br />
Der Sohn wandte sich an das Betreuungsgericht und regte die Bestellung eines Betreuers an. Mit diesem Anliegen erhielt er beim Amtsgericht und beim Landgericht eine Abfuhr. Der BGH half dann weiter und verwies die Sache zurück.<br />
<br />
<a name='more'></a>Zunächst einmal haben die Töchter nach dem Sachstand gar keine Vollmachten. Diese sind widerrufen worden, solange nicht feststeht, dass die Vollmachtgeberin beim Widerruf geschäftsunfähig war. Die Anfechtung des Widerrufs ist zwar theoretisch möglich. Es lag aber kein Anfechtungsgrund vor. Ein Anfechtungsgrund hätte nur vorgelegen, wenn der Sohn mit einem Übel gedroht hätte, auf das er selbst Einfluss hatte. Auf das künftige Verhalten der Töchter hatte er jedoch keinen Einfluss. Wenn es dabei bleibt, ist die Vollmacht unwirksam und es muss ein Betreuer bestellt werden.<br /><br />
Falls die Vollmacht der Töchter Bestand hätte, müsste geklärt werden, ob es trotz der Vollmachten eine Betreuung geben kann. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Bevollmächtigten ungeeignet sind. Und diese Frage sollte das Landgericht nach Ansicht des BGH noch einmal gründlich überdenken.<br />
<ul>
<li>Die Töchter hatten sich fast das gesamte Vermögen übertragen lassen. Falls die Mutter zu diesem Zeitpuntk schon geschäftsunfähig war, bestehen Rückübertragungsansprüche. Zudem haben die Töchter damit gezeigt, dass ihnen nicht so viel an den Interessen ihrer Mutter liegt.</li>
<li>Eine Tochter hatte die Vollmachtsausfertigung des Sohnes, gab sie ihm jedoch nicht.</li>
<li>Die Töchter verhinderten, dass der Verfahrenspfleger im Betreuungsverfahren mit ihrer Mutter reden konnte, ohne dass sie anwesend waren.</li>
<li>Auch der massive Geschwisterstreit könne zur Ungeeignetheit der Töchter führen.</li>
</ul>
Dr. Thomas Papenmeierhttp://www.blogger.com/profile/14269456693607317021noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-4547372968216007085.post-36513565436137593092017-11-17T11:06:00.000-08:002017-11-17T11:06:47.329-08:00Geschäftswert einer notariellen Patientenverfügung<b>Auch bei vermögenden Mandanten darf ein Notar den Geschäftswert für eine Patientenverfügung nicht mit 1 Mio. bzw. 375.750 € ansetzen</b> (OLG Hamm, Beschluss vom 13.06.2017 - I-15 W 464/16).<br />
<br />
Eine Patientenverfügung muss nicht notariell beurkundet werden. Die Schriftform genügt. Wenn sich der Mandat aber für eine notarielle Beurkundung entscheidet, berechnet der Notar die Kosten aus dem Geschäftswert. § 36 Absatz 3 GNotKG sieht dafür einen Auffanggeschäftswert von 5.000 € vor. Der Wert kann nach § 36 Absatz 2 GNotKG höher sein, wenn es dafür Gründe gibt, insbesonder wegen des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten. Die Patientenverfügung wird also allein dadurch teurer, dass der Mandant mehr Einkommen oder Vermögen hat. Dabei haben die Regelungen in der Patientenverfügung gar keinen Bezug zum Einkommen und Vermögen. Das OLG Hamm beschränkte die Erhöhung daher auf eine "zurückhaltende" Erhöhung. Das Landgericht hatte Geschäftswerte von 50.000 € und 25.000 € angenommen. Das OLG Hamm billige diese Werte. Aus Verfahrensgründen konnte das OLG Hamm diese Werte nicht reduzieren. Es klingt aber danach, dass dem OLG Hamm die Geschäftswerte immer noch zu hoch waren.<br />
<br />
Bei Ihrem <a href="http://www.vorsorgevollmacht-anwalt.de/" target="_blank">VorsorgeAnwalt</a> können Sie die Vergütungsfrage vorher klären. Das schützt vor bösen Überraschungen.Dr. Thomas Papenmeierhttp://www.blogger.com/profile/14269456693607317021noreply@blogger.com1tag:blogger.com,1999:blog-4547372968216007085.post-9275289631929133242017-07-07T00:38:00.000-07:002017-07-07T00:38:24.680-07:00Grundstücksübertragung ohne öffentlich beglaubigte Vollmacht?Am 09.06.2017 fand das 6. Symposium des Instituts für Notarrecht der Georg-August-Universität in Göttingen in Kooperation mit dem VorsorgeAnwalt e.V. statt. Dort warf der Notar Prof. Dr. Maximilian Zimmer (Wernigerode/Harz) die Frage auf, ob man Grundstücke auch mit einer privatschriftlichen Vorsorgevollmacht übertragen kann. Tatsächlich scheint dies möglich zu sein.<br />
<a name='more'></a><br />
Im Ausgangspunkt ist eine Vollmacht formfrei nach § 167 Absatz 2 BGB:<br />
<blockquote class="tr_bq">
<b>§ 167 BGB Erteilung der Vollmacht</b><br /><span style="color: #cccccc;">(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.</span><br />(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.</blockquote>
Das heißt, dass man ein Grundstück mit einer privatschriftlichen Vollmacht kaufen oder verkaufen kann, auch wenn der Kaufvertrag nach § 311b Absatz 1 BGB notariell beurkundet werden muss. Probleme bereitet dann nur das Grundbuchverfahrensrecht. Nach § 29 Abatz 1 GBO müssen die Eintragungsvoraussetzungen durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden.<br />
<blockquote class="tr_bq">
<b>§ 29 Absatz 1 GBO</b><br />(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. <span style="color: #cccccc;">Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.</span></blockquote>
Dazu gehört auch der Nachweis der Vollmacht. Diese kann von der Betreuungsbehörde beglaubigt sein, von einem Notar beglaubigt sein oder von einem Notar beurkundet sein. (Die Beglaubigung bei der Betreuungsbehörde ist am günstigsten, die Beurkundung beim Notar kann in manchen Fällen auch sinnvoll sein. Dazu berät Sie Ihr <a href="http://www.vorsorgevollmacht-anwalt.de/" target="_blank">VorsorgeAnwalt</a> gern.)<br />
<br />
Wenn es <u>keine</u> öffentliche oder öffentlich beglaubigte Vollmacht gibt, muss für den Kauf oder Verkauf eines Grundstücks ein Betreuer bestellt werden, wenn der Vollmachtgeber geschäftsunfähig ist. Nun gibt es aber einen Trick, der die Betreuung verhindert: Der Käufer kann den Verkäufer aus dem Kaufvertrag auf Übereigung verklagen. Der Verkäufer kann diesen Anspruch anerkennen. Es ergeht ein Anerkenntnisurteil (§ 307 ZPO). Dieses ist eine öffentliche Urkunde und genügt daher den Anforderungen des § 29 Absatz 1 GBO. Nach § 894 ZPO gilt die im Auskunftsurteil tenorierte Willenserklärung als abgegeben.<br />
<br />
Die Besonderheit im Zivilprozess ist § 51 Absatz 3 ZPO. Danach genügt eine privatschriftliche Vorsorgevollmacht zur Vertretung im Zivilprozess.<br />
<blockquote class="tr_bq">
<b>§ 51 ZPO Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung</b><br /><span style="color: #cccccc;">(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.<br />(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.</span><br />(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.</blockquote>
Dieser Weg ist nicht der günstigste Weg. Günstiger ist es, wenn die Vorsorgevollmacht rechtzeitig öffentlich beglaubigt wird. Der Weg ist aber möglich, wenn andernfalls eine Betreuung eingerichtet werden müsste. Es gibt bisher leider noch keine Erfahrungen, wie die Gerichte damit umgehen.Dr. Thomas Papenmeierhttp://www.blogger.com/profile/14269456693607317021noreply@blogger.com2tag:blogger.com,1999:blog-4547372968216007085.post-22887613413471856652017-04-26T06:21:00.000-07:002019-02-04T03:37:54.138-08:00BGH zu PatientenverfügungenDer <a href="http://blog.vorsorgevollmacht-anwalt.de/2016/08/bgh-kein-kontrollbetreuer-fur.html">Beschluss des BGH vom 06.07.2016</a> hatte in den Medien zu einem Aufschrei geführt. Angeblich seien viele Patientenverfügungen unwirksam. Dabei hatte der BGH das gar nicht entschieden. Nun konnte der BGH in einem weiteren Beschluss vom 08.02.2017 - XII ZB 604/15 die Rechtslage klarstellen.<br />
<br />
Die Betroffene befand sich in einem wachkomatösen Zustand und wurde über eine Magensonde ernährt. In ihrer Patientenverfügung hieß es:<br />
<br />
<blockquote class="tr_bq">
"Für den Fall, daß ich (...) aufgrund von Bewußtlosigkeit oder Bewußtseinstrübung (...) nicht mehr in der Lage bin, meinen Willen zu äußern, verfüge ich:<br />
<br />
Solange eine realistische Aussicht auf Erhaltung eines erträglichen Lebens besteht, erwarte ich ärztlichen und pflegerischen Beistand unter Ausschöpfung der angemessenen Möglichkeiten.<br />
<br />
Dagegen wünsche ich, daß lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn medizi-<br />
nisch eindeutig festgestellt ist,<br />
<ul>
<li>daß ich mich unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozeß befinde, bei dem jede lebenserhaltende Therapie das Sterben oder Leiden ohne Aussicht auf Besserung verlängern würde, oder</li>
<li>daß keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewußtseins besteht, oder</li>
<li>daß aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibt, oder</li>
<li>daß es zu einem nicht behandelbaren, dauernden Ausfall lebenswichtiger Funktionen meines Körpers kommt.</li>
</ul>
Behandlung und Pflege sollen in diesen Fällen auf die Linderung von Schmerzen, Unruhe und Angst gerichtet sein, selbst wenn durch die notwendige Schmerzbehandlung eine Lebensverkürzung nicht auszuschließen ist. Ich möchte in Würde und Frieden sterben können, nach Möglichkeit in meiner vertrauten Umgebung.<br />
<br />
Aktive Sterbehilfe lehne ich ab.<br />
<br />
Ich bitte um menschliche und seelsorgerische Begleitung."</blockquote>
Der Sohn und Betreuer der Betroffenen beantragte im ihrem Namen die Einstellung der künstlichen Ernährung. Das Amtsgericht und das Landgericht lehnten dies ab. Daher musste der BGH entscheiden.<br />
<a name='more'></a>Das Genehmigungsverfahren war hier erforderlich, weil der Ehemann der Betroffenen ebenfalls Betreuer war und eine Einstellung der Ernährung ablehnte. Der BGH nutzte die Gelegenheit zu grundsätzlichen Aussagen:<br />
<br />
Wenn der Betroffene für die Behandlungssituation in einer bindenden Patientenverfügung eine Entscheidung getroffen hat, dann gilt diese. Es gibt dann nichts mehr zu genehmigen. Die Frage ist nur, wann diese Bindungswirkung besteht. Nach dem BGH müssen die Behandlungssituation und die ärztliche Maßnahme benannt werden. Je konkreter die Behandlungssituation beschrieben ist, desto weniger konkret müssen die ärztlichen Maßnahmen beschrieben sein. Man wird davon ausgehen können, dass die vom <a href="http://www.vorsorgevollmacht-anwalt.de/" target="_blank">VorsorgeAnwalt e.V.</a> verwendeten Musterformulierungen den Ansprüchen des BGH genügen.<br />
<br />
Wenn die Patientenverfügung nicht bindend ist, dann muss der Wille des Betreuten ermittelt werden. Das Landgericht muss nun in zweifacher Hinsicht nacharbeiten. Zunächst muss es prüfen, ob die vorliegende Behandlungssituation dem unterfällt, was die Betroffene in ihrer Patientenverfügung geregelt hat. Andernfalls muss es den Willen der Betroffenen ermitteln. Dazu gab es frühere Äußerungen der Betroffenen, die ausgewertet werden müssen.<br />
<br />
<b>Update:</b> Am 14.11.2018 entschied der BGH erneut in der Sache (XII ZB 107/18). Das Landgericht hatte den Behandlungsabbruch für zulässig gehalten. Dagegen ging der Ehemann der Betroffenen vor, allerdings ohne Erfolg. Die Behandlung der Wachkomapatientin darf jetzt abgebrochen werden.Dr. Thomas Papenmeierhttp://www.blogger.com/profile/14269456693607317021noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-4547372968216007085.post-31026620153109628742017-01-23T06:52:00.000-08:002017-01-23T06:52:03.574-08:00Gesetzliche Vertretungsmacht des Ehegatten<b>Der Bundesrat hat einen Gesetzesentwurf für eine (beschränkte) gesetzliche Vertretungsmacht des Ehegatten in den Bundestag eingebracht </b>(BR-Drucksache 505/16). Das ganze nennt sich "Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in Fürsorgeangelegenheiten"<br />
Die wichtigste Neuerung ist ein neuer § 1358 BGB.<br />
<blockquote class="tr_bq">
<b>§ 1358 BGB (Entwurf)</b><br />Beistand unter Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in der Fürsorge dienenden Angelegenheiten <br />(1) Soweit ein volljähriger Ehegatte auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung die nachgenannten Angelegenheiten nicht besorgen kann und weder einen entgegenstehenden Willen geäußert noch eine andere Person zur Wahrnehmung dieser Angelegenheiten bevollmächtigt hat und kein Betreuer bestellt ist, gilt sein volljähriger Ehegatte als bevollmächtigt, <br />1. für den anderen Ehegatten gemäß § 630d Absatz 1 Satz 2 in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, in Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einzuwilligen oder die Einwilligung zu versagen sowie ärztliche Aufklärungen nach § 630e Absatz 4 entgegen zu nehmen, <br />2. für den anderen Ehegatten Willenserklärungen in Bezug auf ärztliche Behandlungsverträge, Krankenhausverträge sowie sonstige Verträge abzugeben und entgegenzunehmen, die der medizinischen Versorgung, Pflege, Betreuung oder Rehabilitation dienen, und dessen Rechte gegenüber den Erbringern solcher Leistungen wahrzunehmen, <br />3. über Maßnahmen nach § 1906 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 in Bezug auf den anderen Ehegatten zu entscheiden und deren betreuungsgerichtliche Genehmigung einzuholen, <br />4. für den anderen Ehegatten Ansprüche, die diesem aus Anlass von Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder damit einhergehender Hilfebedürftigkeit zustehen, geltend zu machen und im rechtlich zulässigen Rahmen an Erbringer von medizinischen Leistungen, Pflege- oder Rehabilitationsleistungen abzutreten oder Zahlung an diese zu verlangen, <br />5. zur Wahrnehmung der Angelegenheiten nach Nummer 1 bis 4 die Post des anderen Ehegatten entgegenzunehmen und zu öffnen. <br />Dies gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben (§ 1567 Absatz 1). <br />(2) Unter den Voraussetzungen des Absatz 1 und zur Wahrnehmung der dort genannten Angelegenheiten sind behandelnde Ärzte und andere Berufsgeheimnisträger von ihrer Schweigepflicht gegenüber dem Ehegatten entbunden. Der Ehegatte kann unter denselben Voraussetzungen Krankenunterlagen einsehen und deren Herausgabe an Dritte bewilligen sowie seinerseits behandelnde Ärzte und andere Berufsgeheimnisträger von ihrer Schweigepflicht im Verhältnis zu Dritten entbinden. <br />
(3) Erklärt der handelnde Ehegatte gegenüber dem behandelnden Arzt, der betroffenen Einrichtung, dem Empfänger der Willenserklärung oder der für die Gewährung von Ansprüchen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zuständigen Stelle,<br />
1. mit dem anderen Ehegatten verheiratet zu sein, <br />
2. nicht getrennt zu leben und <br />
3. dass ihm weder das Vorliegen einer Vollmacht oder das Bestehen einer Betreuung noch ein entgegenstehender Wille des anderen Ehegatten bekannt ist, <br />
und legt er in den Fällen des Absatz 1 Nummer 2 und 4 zusätzlich ein ärztliches Zeugnisvor, das nicht älter als sechs Monate ist und aus dem sich die Unfähigkeit des anderen Ehegatten zur Besorgung der Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 1 ergibt, so gelten die Voraussetzungen des Absatz 1 gegenüber der jeweiligen Person oder Stelle als erfüllt, es sei denn, dass diese deren Fehlen kennt oder kennen muss. Der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses bedarf es nicht, sofern die jeweilige Person oder Stelle die Unfähigkeit des anderen Ehegatten zur Besorgung der Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 1 nach den ihr vorliegenden Informationen selbst beurteilen kann. <br />
(4) §§ 1901a und 1901b sowie § 1904 Absatz 1 bis 4 gelten entsprechend. Übernimmt der Ehegatte die Besorgung der Angelegenheiten nach Absatz 1, so findet im Übrigen auf das Verhältnis der Ehegatten, soweit diese nichts anderes vereinbart haben, das Recht des Auftrags Anwendung. </blockquote>
<br />
<a name='more'></a>Der Gesetzesentwurf regelt etwas, was viele für selbstverständlich halten. Viele denken, dass sich Ehegatten gegenseitig vertreten können. Nach der geltenden Gesetzeslage stimmt das aber nicht. (Es gibt eine Ausnahme für Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs in § 1357 BGB, die hier aber keine Rolle spielt.)<br />
<br />
Der Gesetzesentwurf liest sich auf den ersten Blick gut. Der Ehegatte erhält die notwendige Vertretungsmacht, um die medizinischen Angelegenheiten zu regeln. Einen allgemeinen Zugriff auf das Vermögen des anderen Ehegatten gibt es nicht. Bestimmte besonders wichtige medizinische Maßnahmen sind ausgenommen, insbesondere die Einwilligung oder Nichteinwilligung in schwere (lebensgefährliche) Heileingriffe. Auch die Unterbringung des anderen Ehegatten soll wohl ausgeschlossen sein, aber das hätte eindeutiger formuliert werden können. Möglich ist aber die Einwilligung in eine Freiheitsentziehung (z.B. Bettgitter), wenn der Ehegatte sich nur vorübergehend in der Einrichtung aufhält.<br />
<br />
Die Vertretungsmacht gilt nicht, wenn es eine Vollmacht oder eine Betreuung gibt. Es wird aber ein Rechtsschein geschaffen, wonach die Erklärungen nach § 1358 Absatz 3 BGB-Entwurf genügen, damit sich das Gegenüber auf die gesetzliche Vertretungsmacht verlassen kann. Es soll möglich sein, einen Widerspruch gegen die Vertretungsmacht ins Vorsorgeregister einzutragen. Den Rechtsschein zerstört das aber nicht.<br />
<br />
Falls dieser Entwurf Gesetz wird, wird damit ein weiteres Problem gelöst. Es wird immer wieder gestritten, ob einer Vorsorgevollmacht ein Auftrag oder ein Gefälligkeitsverhältnis zugrunde liegt. Der Entwurf ordnet die Geltung von Auftragsrecht an. Das wird dann wohl auch allgemein gelten müssen.Dr. Thomas Papenmeierhttp://www.blogger.com/profile/14269456693607317021noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-4547372968216007085.post-2915475473248352682016-12-20T06:25:00.000-08:002016-12-20T06:25:48.502-08:00BGH bestätigt: Vorsorgevollmacht verhindert Betreuung<b>Eine Vorsorgevollmacht steht einer Betreuung eben doch entgegen</b> (BGH, Beschluss vom 17.02.2016 - XII ZB 498/15, NJW-RR 2016, 1025).<br />
<br />
Der BGH bestätigte in seinem Beschluss vom 17.02.2016, dass es nicht so einfach ist, eine Vorsorgevollmacht über eine staatliche Betreuung auszuhebeln. Der über 90-jährige Betroffene leidet an Demenz. Er wohnt zusammen mit seiner Ehefrau in einem Haus, in dem auch sein Sohn wohnt. Der Betroffene hat seinem Sohn und einer Tochter eine Vorsorgevollmacht erteilt. Scheinbar kam es zum Streit mit einer weiteren Tochter. Die andere Tochter beantragte die Einrichtung einer Betreuung, weil der Betroffene dies wolle und die Vorsorgebevollmächtigten ungeeignet seien. Das Betreuungsgericht folgte dem Antrag und bestellte einen Betreuer. Die bevollmächtigten Kinder legten dagegen Beschwerde ein und verloren vor dem Landgericht. Mit der Rechtsbeschwerde zum BGH hatten sie dann Erfolg.<br />
<br />
Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist (§ 1896 Absatz 2 Satz 1 BGB). Wenn es eine Vorsorgevollmacht gibt, ist eine Betreuung im Normalfall nicht erforderlich (§ 1896 Absatz 2 Satz 2 BGB). Die Rechtsprechung hat davon in den vergangenen Jahren zahlreiche Ausnahmen entwickelt, zum Beispiel wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht bestehen oder wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist. So einfach ist es aber dann doch nicht. Der BGH schaute näher hin und sah hier keinen Sachverhalt, der eine Betreuung trotz Vorsorgevollmacht zulässt.<br />
<a name='more'></a><br />
Ob Zweifel an der Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht bestanden, hatte das Landgericht nicht ausreichend ausgeklärt. Es hätte prüfen müssen, ob der Betroffene bei der Vollmachtserteilung bereits geschäftsunfähig war und ob die Vollmachten in der Paxis deshalb nicht akzeptiert werden. Das muss das Landgericht nun nachholen.<br />
<br />
Es spielt hier keine Rolle, dass der Betroffene geäußert hat, dass er die Betreuung wünscht. Der Betroffene konnte aufgrund seiner Erkrankung keinen freien Willen mehr bilden kann. Seine Entscheidung in früheren Tagen, in denen er noch geschäftsfähig war, geht dann vor. Die Vorsorgevollmacht hat auch Bestand, wenn sich der (sogenannte natürliche) Wille des Betroffenen aufgrund seiner Erkrankung ändert.<br />
<br />
Zuletzt ließ sich nach den Feststellungen des Landgerichts auch nicht begründen, warum die Vorsorgebevollmächtigten ungeeinget sein sollten. Der Streit mit der anderen Schwester genügt dafür nicht. Die Bevollmächtigten hatten der anderen Schwester Hausverbot erteilt, sie durfte aber trotzdem die Eltern weiter besuchen. Weiterhin hatte das Landgericht den Bevollmächtigten vorgeworfen, dass sie zu wenig tatsächliche Pflegeleistungen erbringen. Dabei verkannte es, dass das auch nicht die Aufgabe eines Vorsorgebevollmächtigten ist. Vielmehr muss dieser sich nur darum kümmern, dass die erforderliche Pflege (ggf. von Dritten) erbracht wird.<br />
<br />
Es ist daher nach wie vor eine gute Idee, eine Vorsorgevollmacht zu erstellen. Ihr <a href="http://www.vorsorgevollmacht-anwalt.de/" target="_blank">VorsorgeAnwalt</a> berät Sie dabei gern.<br />
<br />Dr. Thomas Papenmeierhttp://www.blogger.com/profile/14269456693607317021noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-4547372968216007085.post-6937915999962934322016-11-23T07:33:00.002-08:002017-06-08T20:50:10.306-07:00Wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe ist,... (2)<b>Wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe ist, dann kann er nicht mit der Vollmacht handeln - zumindest, wenn er dies verrät. </b>So sieht es jedenfalls das OLG München im Beschluss vom 31.08.2016 - 34 Wx 273/16.<br />
<br />
Gerade noch sah es so aus, als hätte das OLG München im <a href="http://blog.vorsorgevollmacht-anwalt.de/2016/11/wenn-der-bevollmachtigte-alleinerbe-ist.html" target="_blank">Beschluss vom 04.08.2016</a> die Praxistauglichkeit von Vollmachten erhöht. Und dann sowas. Der Bevollmächtigte darf niemandem verraten, dass er Alleinerbe ist. Dann kann er mit der Vollmacht handeln. Wenn er es aber verrät, geht die Vollmacht nicht mehr.<br />
<br />
Wo liegt das Problem? Er kann doch dann als Alleinerbe handeln. Das stimmt im Prinzip auch. Aber beim Grundbuchamt wird vom Bevollmächtigten verlangt, dass er seine Erbenstellung nachweist. Wenn er dies (noch) nicht kann, weil es zum Beispiel noch keinen Erbschein gibt, dann kann er gar nicht mehr handeln. Kann das richtig sein?<br />
<br />
<a name='more'></a>Das OLG München knüpft die Fragestellung an den Rechtsschein der Vollmachtsurkunde an. Nach § 172 BGB kann man auf den Inhalt einer Vollmachtsurkunde vertrauen, solange man nicht weiß, dass die Vollmacht nicht besteht. Das gilt auch für das Grundbuchamt. Wenn der Bevollmächtigte sagt, dass er Alleinerbe ist, dann ist die Vollmacht durch Konfusion erloschen. Niemand kann sich selbst vertreten. Damit zerstört er den Rechtsschein der Vollmachtsurkunde.<br />
<br />
Konsequent weitergedacht kommt es also darauf an, was der Bevollmächtigte sagt. Darüber hinaus kommt es darauf an, ob das Nachlassgericht und das Grundbuchamt beim selben Amtsgericht sind. Denn dann kennt das Grundbuchamt die Nachlassakte. Wenn die Erbfolge gerichtsbekannt ist, ist der Rechtsschein der Vollmachtsurkunde zerstört. Ein eigenartiges Ergebnis: Die Vollmacht funktioniert nur, wenn der Bevollmächtigte nicht sagt, dass er Alleinerbe ist, und das Grundstück nicht im Gerichtsbezirk des Nachlassgerichts liegt.<br />
<br />
Zutreffender erscheint es, dass der Bevollmächtigte beim Grundbuchamt immer handeln kann, auch wenn er Alleinerbe ist und auch wenn er das sagt. Denn entweder ist er bevollmächtigt oder er ist Alleinerbe. Berechtigt ist er in jedem Fall. Die Vorschriften der Grundbuchordnung müssen so ausgelegt werden, dass in diesem Fall der Nachweis geführt ist.<br />
<br />
<br />
Ihr <a href="http://www.vorsorgevollmacht-anwalt.de/" target="_blank">VorsorgeAnwalt</a> hilft Ihnen gern, die derzeitigen Hindernisse zu umschiffen, die sich die Rechtsprechung ausgedacht hat.<br />
<br />
<b>Update:</b> Der selbe Fall war noch einmal beim OLG München (Beschluss vom 04.01.2017 - 34 Wx 382/16, 34 Wx 383/16). Dieses Mal lag der Erbnachweis vor und deshalb musste die Eigentumsumschreibung eingetragen werden. Das hielt das OLG München aber nicht davon ab, überflüssigerweise zum vorstehenden Thema Ausführungen zu machen. Es führte aus, dass es an seiner Auffassung festhalte. Mit der Kritik in der Literatur befasste es sich nicht und es nannte auch kein einziges Argument. Solche Ausführen sind somit doppelt überflüssig - zum einen tragen sie den Beschluss nicht und zum anderen nützen sie auch niemandem.<br />
<br />Dr. Thomas Papenmeierhttp://www.blogger.com/profile/14269456693607317021noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-4547372968216007085.post-36630986626941791962016-11-22T05:00:00.000-08:002016-11-22T05:00:02.337-08:00Wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe ist, ...<b>Wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe ist, dann kann er trotzdem mit der Vollmacht handeln. </b>So sieht es jedenfalls das OLG München im Beschluss vom 04.08.2016 - 34 Wx 110/16.<br />
<br />
Wo liegt das Problem? Vorsorgevollmacht gelten in der Regel über den Tod hinaus. Der Bevollmächtigte vertritt nach dem Tod des Vollmachtgebers dessen Erben. Das funktioniert auch, solange der Bevollmächtigte nicht Alleinerbe des Vollmachtgebers wird. Wenn der Bevollmächtigte aber Alleinerbe wird, dann würde er sich selbst vertreten. Das sieht das Gesetz aber nicht vor, weil man dann ja einfach im eigenen Namen handeln kann.<br />
<blockquote class="tr_bq">
<b>§ 164 BGB Wirkung der Erklärung des Vertreters</b><br />(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht <i><b>im Namen des Vertretenen</b></i> abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.<br />(2) Tritt der Wille, <i><b>in fremdem Namen</b></i> zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.<br />(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.</blockquote>
Die Vollmacht erlischt durch die sogenannte Konfusion, wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe des Vollmachtgebers wird. Das führt dann hin und wieder zu der Idee, dass man den Bevollmächtigten beim Grundbuchamt abweist: <i>"Deine Vollmacht ist durch Konfusion erloschen und Deine Erbenstellung kannst Du (noch) nicht beweisen."</i> Das OLG München entschied, dass die Legitimationswirkung der Vollmacht fortbestehe. Damit löst es das Problem. Eine tragfähige Begründung bleibt es aber schuldig.<br />
<br />
<a name='more'></a>Zutreffend wird man den Fall wohl so lösen müssen, dass das Grundbuchamt keinen Nachweis der Erbfolge verlangen darf, wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe ist. Denn das Grundbuchamt darf die Vollmacht nur dann als erloschen ansehen, wenn es weiß, dass der Bevollmächtigte Alleinerbe ist. Wenn es das aber weiß, dann darf es auch keinen zusätzlichen Erbnachweis fordern. Diese Lösung kann man mit der Formulierung umschreiben, dass die Legitimationswirkung der Vollmacht fortbesteht.<br />
<br />
Es entsteht auch kein Problem, wenn der Bevollmächtigte als Vertreter der (unbekannten) Erben handelt. Wenn er Alleinerbe ist, handelt er damit zugleich im eigenen Namen.<br />
<br />
Ihr <a href="http://www.vorsorgevollmacht-anwalt.de/" target="_blank">VorsorgeAnwalt</a> berät Sie gern zur Verwendung Ihrer Vorsorgevollmacht in der Praxis.Dr. Thomas Papenmeierhttp://www.blogger.com/profile/14269456693607317021noreply@blogger.com1tag:blogger.com,1999:blog-4547372968216007085.post-82159792507116781212016-09-10T12:15:00.000-07:002016-09-10T12:15:38.998-07:00Betreuung bei Zweifeln an Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht<b>Bestehen Zweifel an der Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht, muss eine Betreuung eingerichtet werden, wenn die Vollmacht aus diesem Grund im Rechtsverkehr nicht anerkannt wird</b> (BGH, Beschluss vom 03.02.2016 - XII ZB 425/14).<br />
<br />
Die Betroffene litt an einem mittelschweren hirnorganischen Psychosyndrom im Rahmen eines senilen Demenzprozesses. Sie hatte ihrer Tochter und ihrem Ehemann am 10.01.2009 jeweils eine Vorsorgevollmacht erteilt. Es blieb unklar, ob die Betroffene zu diesem Zeitpunkt noch geschäftsfähig war. Das Betreuungsgericht bestellte die Tochter der Betroffenen zur Betreuuerin und den Ehemann für den Fall der Verhinderung der Tochter zum Ersatzbetreuer. Die Betroffene war mit der Betreuerbestellung nicht einverstanden, da sie ja schon eine Vorsorgevollmacht erteilt hatte. Sie legte daher Beschwerde ein. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gelangte die Sache zum Bundesgerichtshof. Dieser verwies die Sache an das Landgericht zurück, weil noch Ermittlungen erforderlich waren. Es fehlten Feststellungen zur Frage, ob die Betroffene noch einen freien Willen bilden konnte und ob die Vollmacht im Rechtsverkehr anerkannt wird.<br />
<br />
<a name='more'></a>Es blieb offen, ob die Betroffene bei der Vollmachtserteilung geschäftsfähig war. Dann muss die Vorsorgevollmacht als wirksam angesehen werden. In diesem Fall darf keine Betreuung angeordnet werden (§ 1896 Absatz 2 Satz 2 BGB). Eine Ausnahme besteht wiederum, wenn die Vorsorgevollmacht im Rechtsverkehr nicht anerkannt wird, weil Zweifel an ihrer Wirksamkeit bestehen. In diesem Fall ist die Vorsorgevollmacht nicht mehr ebenso gut wie eine Betreuung, da ihre Wirksamkeit jeweils erst mühevoll vor Gericht ausgestritten werden müsste. Wenn die Vorsorgevollmacht also wegen Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit der Betroffenen bei der Vollmachtserteilung nicht akzeptiert wird, gibt es am Ende doch eine Betreuung. Das Landgericht hatte leider noch keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die Vorsorgevollmacht akzeptiert wird.<br />
<br />
Nach § 1896 Abatz 1a BGB darf gegen den freien Willen eines Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden. Die Annahme eines freien Willens im Sinne von § 1896 Absatz 1a BGB setzt dabei Einsichts- und Handlungsfähigkeit voraus. Der Betroffene muss in der Lage sein, im Grundsatz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen, sowie nach der gewonnenen Erkenntnis zu handeln, also die sich daraus ergebenden Schlüsse in Bezug auf die Einrichtung einer Betreuung umzusetzen. Die Betroffene wollte hier keine Betreuung. Die Frage war daher, ob ihr Wille frei war. Dazu hatte das Landgericht keine Feststellungen getroffen. Auch hier muss es nacharbeiten.<br />
<br />
<br />Dr. Thomas Papenmeierhttp://www.blogger.com/profile/14269456693607317021noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-4547372968216007085.post-40777088485603052412016-08-24T03:09:00.000-07:002016-08-30T06:39:04.806-07:00BGH: (Kein) Kontrollbetreuer für Behandlungsabbruch<b>Wenn der Bevollmächtigte gegen einen Behandlungsabbruch ist, kann nur dann eine Kontrollbetreuung eingerichtet werden, wenn der Bevollmächtigte sich offenkundig über den Willen des Betroffenen hinwegsetzt</b> (BGH, Beschluss vom 06.07.2016 - XII ZB 61/16).<br />
<br />
Die Betroffene erhielt nach einem Gehirnschlag eine PEG-Sonde. Die Fähigkeit zur verbalen Kommunikation verlor sie infolge einer Phase epileptischer Anfälle. Die Betroffene hatte eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht für eine ihrer drei Töchter. Die Bevollmächtigte und die Hausärztin sind der Auffassung, dass der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen nicht dem Willen der Betroffenen entspricht. Die beiden anderen Töchter sind anderer Auffassung und wandten sich daher an das Betreuungsgericht. Dieses wies den Antrag zurück. Das Landgericht hob den Beschluss des Betreuungsgerichts auf und bestellte eine der anderen Töchter zur Kontrollbetreuerin mit dem Aufgabenbereich, die Vorsorgevollmacht in Gesundheitsangelegenheiten zu widerrufen. Dagegen wandte sich die bevollmächtigte Tochter erfolgreich mit der Rechtsbeschwerde. Der Beschluss des BGH behandelt zwei Fragen: 1. Genügte die Vollmacht der bevollmächtigten Tochter den Anforderungen des § 1904 Absatz 5 Satz 2 BGB? und 2. Wann darf ein Kontrollbetreuer für einen Behandlungsabbruch bestellt werden?<br />
<a name='more'></a><br />
<b>1. Genügte die Vollmacht?</b><br />
Der BGH setzte sich in epischer Breite mit der Frage auseinander, welche Anforderungen an eine Vollmacht für einen Behandlungsabbruch zu stellen sind. Nach Ansicht des BGH muss die
Vollmacht deutlich darauf hinweisen, dass die Entscheidung des
Bevollmächtigten mit der begründeten Gefahr des Todes oder eines länger
dauernden gesundheitlichen Schadens verbunden sein kann. Dies begründete er vorbildlich mit dem Wortlaut, dem Zweck und der Entstehungssgeschichte des § 1904 BGB.<br />
<br />
Nur kam es darauf nicht an. Es gab neben der zweifelhaften Vollmacht noch eine notarielle Vollmacht, die die Anforderungen des § 1904 BGB auf jeden Fall erfüllte. Weiterhin bedarf die Entscheidung zur Weiterbehandlung gerade nicht der Form nach § 1904 Absatz 5 Satz 2 BGB. Die Ausführungen des BGH sind ein sogenanntes obiter dictum. Sie tragen die Entscheidung nicht und der BGH kann davon später ohne weiteres abweichen.<br />
<br />
Wenn der BGH sich zu einem so umfangreichen obiter dictum veranlasst sieht, zeigt dies, dass die dortigen Richter in die Diskussion eingreifen wollen. Es emfpiehlt sich daher, die dortigen Vorgaben zu berücksichtigen (zumal sie sich auch unmittelbar aus dem Gesetz ergeben). Ihr <a href="http://www.vorsorgevollmacht-anwalt.de/" target="_blank">VorsorgeAnwalt</a> hilft Ihnen dabei gern. <br />
<br />
<b>2. Kontrollbetreuer für Behandlungsabbruch</b><br />
Ein Kontrollbetreuer darf nur dann bestellt werden, wenn die Aufgabe nicht ebenso gut durch einen Bevollmächtigten besorgt werden kann (§ 1896 Absatz 2 Satz 2 BGB). Der BGH geht davon aus, dass ein Kontrollbetreuer bestellt werden kann, wenn der Bevollmächtigte sich entgegen des Willens des Betroffenen weigert, den Behandlungsabbruch vorzunehmen. Das führte zu der Frage, ob es hier dem Willen der Betroffenen entsprach, die Weiterbehandlung durch die PEG-Sonde einzustellen. Dazu hatte das Landgericht nach Ansicht des BGH keine ausreichenden Feststellungen getroffen, so dass die Sache zurückverwiesen wurde.<br />
<br />
Einfach wäre der Fall gewesen, wenn es eine bindende Patientenverfügung gegeben hätte (§ 1901a Absatz 1 BGB). Hier gab es zwar eine Patientenverfügung mit dem folgenden Inhalt: <br />
<blockquote class="tr_bq">
"Für den Fall, daß ich (...) aufgrund von Bewußtlosigkeit oder Bewußtseinstrübung (...) nicht mehr in der Lage bin, meinen Willen zu äußern, verfüge ich:<br />
<br />
Solange eine realistische Aussicht auf Erhaltung eines erträglichen Lebens besteht, erwarte ich ärztlichen und pflegerischen Beistand unter Ausschöpfung der angemessenen Möglichkeiten.<br />
<br />
Dagegen wünsche ich, daß lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn medizinisch eindeutig festgestellt ist,<br />
<br />
- daß ich mich unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozeß befinde, bei dem jede lebenserhaltende Therapie das Sterben oder Leiden ohne Aussicht auf Besserung verlängern würde, oder<br />
<br />
- daß keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewußtseins besteht, oder<br />
<br />
- daß aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zu-<br />
rückbleibt, oder<br />
<br />
- daß es zu einem nicht behandelbaren, dauernden Ausfall lebenswichtiger Funktionen<br />
meines Körpers kommt.<br />
<br />
Behandlung und Pflege sollen in diesen Fällen auf die Linderung von Schmerzen, Unruhe und Angst gerichtet sein, selbst wenn durch die notwendige Schmerzbehandlung eine Lebensverkürzung nicht auszuschließen ist. Ich möchte in Würde und Frieden sterben können, nach Möglichkeit in meiner vertrauten Umgebung.<br />
<br />
Aktive Sterbehilfe lehne ich ab.<br />
<br />
Ich bitte um menschliche und seelsorgerische Begleitung."</blockquote>
Nach Ansicht des BGH war diese Patientenverfügung aber zu allgemein gehalten und traf nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu. Nach § 1901a Absatz 2, Abs. 5 BGB muss der Bevollmächtigte in dieser Situation die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betroffenen feststellen und auf dieser Grundlage entscheiden. Wenn sich nichts feststellen lässt, muss im Zweifel weiterbehandelt werden. Die Einrichtung der Kontrollbetreuung erfordert den Nachweis, dass die Bevollmächtigte ihrer Pflicht zur Feststellung des Willens der Betroffenen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dazu fehlte entsprechender Sachverhalt im Beschluss des Landgerichts. Deshalb "darf" dieses jetzt nachbessern.<br />
<br />
<b>Hinweis:</b> Es ist nicht möglich, vorab für jede mögliche Behandlungssituation Regelungen zu treffen. Das heißt aber nicht, dass die Patientenverfügung hier wertlos wäre. Vielmehr muss der mutmaßliche Wille auf der Grundlage der vorhandenen Patientenverfügung ermittelt werden. Wenn es außer der Patientenverfügung keine weiteren Anhaltspunkte gibt, dann muss hier die Behandlung eingestellt werden. Ihr <a href="http://www.vorsorgevollmacht-anwalt.de/" target="_blank">VorsorgeAnwalt</a> hilft Ihnen gern in solchen schwierigen Situationen.Dr. Thomas Papenmeierhttp://www.blogger.com/profile/14269456693607317021noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-4547372968216007085.post-32453257702076194522016-07-10T06:09:00.000-07:002016-07-10T06:09:57.531-07:00BGH: Möglichkeit der Vollmachtserteilung allein verhindert Betreuung nicht<b>Die Möglichkeit des Betroffenen, eine Vorsorgevollmacht zu erteilen, kann eine Betreuung nur dann verhindern, wenn eine Vertrauensperson vorhanden ist, die geeignet ist und die Aufgabe auch übernehmen möchte</b> (BGH, Beschluss vom 23.09.2015 - XII ZB 225/15, NJW-RR 2016, 6).<br />
<br />
Der Betroffene litt unter einer psychischen Erkrankung mit Suizidgefahr. Er beantragte die Bestellung eines Betreuuers. Nach dem amtsäztlichen Gutachten war der Betroffene zwar mit seinen finanziellen Angelegenheiten überfordert, er war jedoch noch in der Lage, eine Vorsorgevollmacht zu erteilen.<br />
Das Amtsgericht und das Landgericht (als Beschwerdeinstanz) verweigerten ihm daher die Betreuung. Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung des Landgerichts auf und verwies die Sache zurück.<br />
<br />
<a name='more'></a>Eine Betreuung darf nach dem Gesetz nur eingerichtet werden, wenn die Angelegenheiten nicht durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.<br /><br />
<blockquote class="tr_bq">
<b>§ 1896 BGB Voraussetzungen</b><br />(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. ...<br />
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. <b>Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten</b>, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, <b>ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können</b>.<br />...</blockquote>
Nun gab es hier keinen Vorsorgebevollmächtigten. Der Betroffene hätte aber einen bestellen können. Der BGH stellte nun klar, dass das nicht genügt. Vielmehr muss es auch eine Vertrauensperson geben, der der Betroffene ausreichend vertraut, die geeignet ist und die auch bereit ist, die Aufgabe zu übernehmen.<br />
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Der Betroffene erhält hier also die Betreuung, die er sich gewünscht hat. Alternativ hätte er auch einen <a href="http://www.vorsorgevollmacht-anwalt.de/" target="_blank">VorsorgeAnwalt</a> als professionellen Vorsorgebevollmächtigten beauftragen können. Dr. Thomas Papenmeierhttp://www.blogger.com/profile/14269456693607317021noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-4547372968216007085.post-52176255659273719192016-05-18T07:51:00.000-07:002016-05-18T07:51:15.473-07:00BGH: Zu weit gehende Betreuung ok, wenn Bevollmächtigte einverstanden<b>Wenn der Bevollmächtigte eine eigentlich zu weit gehende Betreuung selbst anregt, dann bestehen dagegen keine Bedenken mehr aus Gründen der Verhältnismäßigkeit</b> (BGH, Beschluss vom 03.02.2016 - XII ZB 307/15, XII ZB 454/15).<br />
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Die an Demenz erkrankte Betroffene hatte ihrer Tochter eine schriftliche Vorsorgevollmacht erteilt. Die Tochter wollte ein Hausgrundstück veräußern, um die anfallenden Kosten zu decken. Das konnte sie aber nicht allein, weil die Vorsorgevollmacht nicht öffentlich beglaubigt war. Die Tochter regte daher eine Betreuung an, um das Hausgrundstück zu verkaufen. Das Betreuungsgericht richtete eine Betreuung für den Aufgabenkreis der "Prüfung und Entscheidung über Verkauf oder Vermietung und Verwaltung der Immobilie ... sowie Durchführung der gefundenen Entscheidung" an. Diesen Aufgabenkreis erweiterte das Betreuungsgericht später noch um den Aufgabenkreis Geltendmachung von Rechten der Betreuten gegenüber ihrer Bevollmächtigten. Betreuer wurde ein Berufsbetreuer.<br />
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Die Schwester der Bevollmächtigten war mit der Veräußerung des Hausgrundstücks nicht einverstanden. Sie legte daher Beschwerde und anschließend Rechtsbeschwerde ein, alles ohne Erfolg. Das eigenartige an dem Fall ist, dass sich die bevollmächtigte Tochter gar nicht, aber dafür die andere Tochter erfolglos gewehrt hat.<br />
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<a name='more'></a>Der BGH führte aus, dass eigentlich zunächst nur eine Kontrollbetreuung hätte eingerichtet werden dürfen. Erst wenn der Bedarf zur Veräußerung des Hausgrundstücks auch wirklich besteht, kann eine weitergehende Betreuung eingerichtet werden. Da hier aber die Vorsorgebevollmächtigte die Betreuung angereget hatte, soll die zu weit gehende Betreuung sofort wirksam sein. Das ist fraglich, weil damit tief in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen eingegriffen wird.<br />
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Nicht begründet wird, wieso ein Berufsbetreuer bestellt wurde und nicht die Vorsorgebevollmächtigte selbst zur Betreuerin bestellt wurde. Möglicherweise war sie zur Übernahme der Betreuung nicht bereit.<br />
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Der Fall ist untypisch. Es sieht danach aus, dass der BGH der nicht bevollmächtigten Tochter versagen wollte, sich für ihre Mutter zu wehren, wenn die bevollmächtigte Tochter mit der Betreuung einverstanden ist. Die Begründung fällt dann auch überaus knapp aus, so dass die Entscheidung Fragen hinterlässt. Wie wäre es besser gegangen? Wenn ein Grundstück vorhanden ist, sollte die Vorsorgevollmacht bei der Betreuungsbehörde oder beim Notar beglaubigt oder beim Notar beurkundet werden. Ihr <a href="http://www.vorsorgevollmacht-anwalt.de/" target="_blank">VorsorgeAnwalt</a> berät Sie dazu gern.Dr. Thomas Papenmeierhttp://www.blogger.com/profile/14269456693607317021noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-4547372968216007085.post-47549704648928559702016-05-17T04:08:00.000-07:002016-05-17T04:08:59.959-07:00BGH: Betreuer mit Aufgabenkreis Vollmachtswiderruf nur letztes Mittel<b>Der Aufgabenkreis Vollmachtswiderruf darf nur als letztes Mittel angeordnet werden</b> (BGH, Beschluss vom 14.10.2015 - XII ZB 177/15).<br />
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Die 81-jährige Betroffene leidet an Demenz und an einem hirnorganischen Psychosyndrom. Sie hat ihrer Tochter eine Vorsorgevollmacht erteilt. Die Tochter war Eigentümerin mehrerer Immobilien, die sie von ihrem Vater erhalten hatte. Daran hatte die Betroffene einen Nießbrauch. Die Tochter schloss mit der Vorsorgevollmacht eine Abfindungsvereinbarung zwischen sich und der Betroffenen, wonach diese auf den Nießbrauch verzichtete und dafür eine dinglich gesicherte Leibrente von 1.200 € je Monat erhielt. Das gefiel dem Sohn der Betroffenen nicht, so dass er eine Betreuung anregte.<br />
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Das zuständige Betreuungsgericht (Notariat in Baden-Württemberg) lehnte die Einrichtung einer Betreuung ab. Das Landgericht Heilbronn ernannte auf die Beschwerde des Sohnes eine Kontrollbetreuerin mit der Befugnis, "erforderlichenfalls" erteilte Vollmachten zu widerrufen. Dagegen legte die Tochter Rechtsbeschwerde ein und hatte Erfolg.<br />
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<a name='more'></a>Die Rechtsbeschwerde hatte hier schon deshalb Erfolg, weil das Landgericht aus einem Sachverständigengutachten die falschen Schlüsse gezogen hat. Interessanter sind die Ausführungen des BGH zum Aufgabenkreis Vollmachtswiderruf. Dieser Aufgabenkreis darf nur angeordnet werden, wenn das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls der Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt. Vorher muss versucht werden, den Bevollmächtigten in die richtige Spur zurückzulenken, indem ein Kontrollbetreuer Auskunft und Rechnungslegung fordert und ggf. Weisungsrechte ausübt.<br />
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Warum betont der BGH den Ausnahmecharakter des Wirkungskreises Vollmachtswiderruf so sehr? Weil er damit ein anderes Loch stopfen will. Wenn der Wirkungskreis Vollmachtswiderruf angeordnet ist und der Betreuer die Vollmacht widerruft, dann ist diese weg, ohne dass der Bevollmächtigte etwas dagegen machen kann. Diese Rechtslage ist nach wie vor verfassungswidrig. Der BGH "tanzt" aber um das Problem herum. Ihr VorsorgeAnwalt kann Sie zu der Möglichkeit einer <a href="http://vorsorgevollmacht-anwalt.de/" target="_blank">Kontrollbevollmächtigung</a> informieren, die eine Kontrollbetreuung verhindert.Dr. Thomas Papenmeierhttp://www.blogger.com/profile/14269456693607317021noreply@blogger.com0