Donnerstag, 24. Juli 2014

Überschrift "Vorsorgevollmacht" ist keine Bedingung

Eine Vorsorgevollmacht ist nicht allein deshalb bedingt (und damit untauglich), weil sie als "Vorsorgevollmacht" bezeichnet ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.10.2013 - 20 W 258/13).

In der Anfangszeit gab es Vorsorgevollmachten, die an die Bedingung geknüpft waren, dass der Vollmachtgeber geschäftsunfähig ist. Solche Vollmachten sind untauglich. Es lässt sich in der Praxis nicht nachweisen, dass die Geschäftsunfähigkeit vorliegt. Kein Vertragspartner arbeitet dicke medizinische Gutachten durch. Und sicher vertrauen kann man den Gutachten auch nicht. Beim Grundbuchamt fällt die Bedingung schon deshalb durch, weil der Bedingungseintritt nicht in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form nachgewiesen werden kann (§ 29 Absatz 1 GBO).

In der Praxis trifft man deshalb kaum noch bedingte Vollmachten an. Im Fall des OLG Frankfurt kam die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt aber auf die Idee, dass in die Vollmacht eine Bedingung hineingelesen werden muss, weil die Vollmacht mit "Vorsorgevollmacht" überschrieben war. Dieses Problem wurde in der Literatur diskutiert. Ganz vorsichtige Autoren rieten dazu, die Vorsorgevollmacht mit "Generalvollmacht" zu überschreiben. Das OLG Frankfurt hat in seinem Beschluss entschieden, dass allein die Überschrift "Vorsorgevollmacht" nicht genügt, um eine Bedingung in die Vollmacht hineinzulesen.