Wenn ein Vorsorgebevollmächtigter in freiheitsentziehende Maßnahmen einwilligt, benötigt er hierfür die Genehmigung des Betreuungsgerichts nach § 1906 Absatz 5 BGB. Auf die Genehmigungspflicht kann der Vollmachtgeber nicht verzichten. Die Genehmigungspflicht ist verfassungsgemäß (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.06.2015 - 2 BvR 1967/12).
Nachdem die Vollmachtgeberin bei Pflegestufe III mehfach aus einem Stuhl und aus dem Bett gefallen war, willigte der Bevollmächtigte in die Benutzung von Bettgittern und Beckengurt ein. Das Betreuungsgericht (Amtsgericht) genehmigt dies. Eigentlich wäre der Fall hier zu Ende. Dem Bevollmächtigten ging es aber scheinbar um das Prinzip. Der Fall ging daher vom Amtsgericht zum Landgericht, danach zum Bundesgerichtshof und jetzt noch zum Bundesverfassungsgericht. Der Bevollmächtigte wollte festgestellt haben, dass das Betreuungsgericht gar nicht erst darüber entscheiden durfte, ob die freiheitsentziehenden Maßnahmen genehmigt werden. Er verlor in allen Instanzen.