Mittwoch, 24. August 2016

BGH: (Kein) Kontrollbetreuer für Behandlungsabbruch

Wenn der Bevollmächtigte gegen einen Behandlungsabbruch ist, kann nur dann eine Kontrollbetreuung eingerichtet werden, wenn der Bevollmächtigte sich offenkundig über den Willen des Betroffenen hinwegsetzt (BGH, Beschluss vom 06.07.2016 - XII ZB 61/16).

Die Betroffene erhielt nach einem Gehirnschlag eine PEG-Sonde. Die Fähigkeit zur verbalen Kommunikation verlor sie infolge einer Phase epileptischer Anfälle. Die Betroffene hatte eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht für eine ihrer drei Töchter. Die Bevollmächtigte und die Hausärztin sind der Auffassung, dass der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen nicht dem Willen der Betroffenen entspricht. Die beiden anderen Töchter sind anderer Auffassung und wandten sich daher an das Betreuungsgericht. Dieses wies den Antrag zurück. Das Landgericht hob den Beschluss des Betreuungsgerichts auf und bestellte eine der anderen Töchter zur Kontrollbetreuerin mit dem Aufgabenbereich, die Vorsorgevollmacht in Gesundheitsangelegenheiten zu widerrufen. Dagegen wandte sich die bevollmächtigte Tochter erfolgreich mit der Rechtsbeschwerde. Der Beschluss des BGH behandelt zwei Fragen: 1. Genügte die Vollmacht der bevollmächtigten Tochter den Anforderungen des § 1904 Absatz 5 Satz 2 BGB? und 2. Wann darf ein Kontrollbetreuer für einen Behandlungsabbruch bestellt werden?