Der Bundesgerichtshof entschied in seinen Beschlüssen vom 05.11.2014 (XII ZB 117/14) und vom 15.04.2015 (XII ZB 330/04), dass ein Vorsorgebevollmächtigter sich nicht dagegen wehren kann, dass ein Betreuer bestellt wird, der die Vollmacht widerruft.
Die Vorsorgevollmacht ermöglicht es dem Vollmachtgeber, seine Angelegenheiten zu regeln, ohne dass sich der Staat einmischt. Deshalb darf kein Betreuer bestellt werden, wenn es eine Vorsorgevollmacht gibt (§ 1896 Absatz 2 Satz 2 BGB). Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Bevollmächtigte seine Vollmacht missbraucht. Dann kann das Gericht einen Betreuer bestellen, der die Vollmacht widerruft. - Soweit die Theorie. Was ist aber, wenn das Gericht einen Betreuer bestellt, obwohl es dafür gar keinen Grund gab? Was ist, wenn dieser Betreuer die Vollmacht widerruft? Dann ist die Vollmacht weg. Sie kann selbst dann nicht wieder aufleben, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Betreuerbestellung und der Vollmachtswiderruf rechtswidrig waren. Grund dafür ist die Regelung in § 47 FamFG. Danach bleiben die Rechtsgeschäfte des Betreuers wirksam, wenn sich die Betreuerbestellung nachträglich als rechtswidrig herausstellt.
Noch schlimmer: Der Vorsorgebevollmächtigte kann sich nicht einmal dagegen wehren, dass ein Betreuer bestellt wird. Mag die Betreuerbestellung noch so rechtswidrig sein. Eine Beschwerde des Vorsorgebevollmächtigten ist nach der aktuellen Rechtsprechung unzulässig.