Ein Vorsorgebevollmächtigter ist ungeeignet, wenn er sich nicht durchsetzen kann. In diesem Fall kann das Betreuungsgericht einen Berufsbetreuer bestellen (BGH, Beschluss vom 07.08.2013 - XII ZB 671/12).
Im Fall des Bundesgerichtshofs ging es um eine demenzkranke Frau, die einer Tochter eine Vorsorgevollmacht erteilt hatte. Die bevollmächtigte Tochter hatte sich um die Mutter gekümmert und die Pflege organisiert. Die demenzkranke Mutter hatte eine weitere Tochter. Dies zog später bei der Mutter ein und verdrängte die bevollmächtigte Tochter. Die störende Tochter verdrängte die bisherigen Pflegeleistungen und ersetzte sie eigenmächtig durch eigene Leistungen. Die bevollmächtigte Tochter konnte sich nicht gegen ihre Schwester durchsetzen.
Mittwoch, 25. September 2013
Montag, 9. September 2013
Betreuerbestellung bei Vernachlässigung einer Vorsorgevollmacht
Wenn sich ein Vorsorgebevollmächtigter nicht mehr um den Vollmachtgeber kümmert, kann das Gericht einen Betreuer mit umfassendem Aufgabenbereich bestellen, der die Vollmacht widerruft (BGH, Beschluss vom 07.08.2013 - XII ZB 223/13).
Der Bundesgerichtshof musste sich mit einem Fall befassen, in dem sich die Bevollmächtigte nicht mehr um den Vollmachtgeber kümmerte. Der Vollmachtgeber hatte seiner Ehefrau eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt. Scheinbar machte die Ehefrau hiervon zunächst auch Gebrauch. Nach einigen Jahren regte das Pflegeheim jedoch eine Betreuerbestellung an, weil die Bevollmächtigte die Heimkosten, Ärzte und Therapeuten nicht oder nur zögerlich begleiche. Sie habe zum Vollmachtgeber zudem kaum noch Kontakt. Das Betreuungsgericht bestellte in der Folge einen Betreuer, der die Vollmacht der Ehefrau widerrief. Die Ehefrau wollte sich das jedoch nicht gefallen lassen und legte gegen die Betreuerbestellung Beschwerde ein.
Der Bundesgerichtshof musste sich mit einem Fall befassen, in dem sich die Bevollmächtigte nicht mehr um den Vollmachtgeber kümmerte. Der Vollmachtgeber hatte seiner Ehefrau eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt. Scheinbar machte die Ehefrau hiervon zunächst auch Gebrauch. Nach einigen Jahren regte das Pflegeheim jedoch eine Betreuerbestellung an, weil die Bevollmächtigte die Heimkosten, Ärzte und Therapeuten nicht oder nur zögerlich begleiche. Sie habe zum Vollmachtgeber zudem kaum noch Kontakt. Das Betreuungsgericht bestellte in der Folge einen Betreuer, der die Vollmacht der Ehefrau widerrief. Die Ehefrau wollte sich das jedoch nicht gefallen lassen und legte gegen die Betreuerbestellung Beschwerde ein.
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