Seit viele Jahren quälen wir uns mit dem folgenden Problem herum: Der Betroffene bevollmächtigt einen Vorsorgebevollmächtigten. Das Amtsgericht bestellt trotzdem einen Betreuer. Der Betreuer widerruft die Vorsorgevollmacht. Der Vorsorgebevollmächtigte fragt sich, was er dagegen machen kann. Er kann nichts machen. Er ist rechtlos gestellt. In diesen Kontext fällt der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.12.2018 - XII ZB 387/18. Auch in diesem Beschluss hat der BGH die Beschwerde des Vorsorgebevollmächtigten für unzulässig gehalten.
Dienstag, 29. Januar 2019
Dienstag, 15. Januar 2019
OLG Stuttgart: Finanzierungsgrundschuld ohne Erbschein möglich
Ein Vorsorgebevollmächtigter kann nach dem Tod des Vollmachtgebers eine Finanzierungsgrundschuld bewilligen, ohne dass ein Erbschein (oder sonstiger Erbnachweis) erforderlich ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2018 - 8 W 311/18).
Vorsorgevollmachten gelten in der Regel über den Tod des Vollmachtgebers hinaus. Der Bevollmächtigte kann nach dem Erbfall ein Grundstück des Vollmachtgebers veräußern, ohne dass dafür ein Erbschein erforderlich ist. Die Vollmacht muss dazu lediglich von der Betreuungsbehörde beglaubigt oder vom Notar beglaubigt oder beurkundet sein. (In einigen Bundesländern gibt es weitere Ausnahmen.) Wie ist es nun aber, wenn für die Veräußerung des Grundstücks eine Finanzierungsgrundschuld nötig ist, weil der Erwerber ein Darlehen benötigt? Wenn man sich streng am Wortlaut von § 40 GBO orientiert, wäre in diesem Fall eine Voreintragung der Erben nötig. Es müsste also z.B. ein Erbschein beantragt werden, was Zeit und Geld kostet. Das OLG Stuttgart folgt der Ansicht, wonach in diesen Fällen keine Voreintragung der Erben nötig ist. Die Finanzierungsgrundschuld kann also allein mit der Vorsorgevollmacht bewilligt werden.
Vorsorgevollmachten gelten in der Regel über den Tod des Vollmachtgebers hinaus. Der Bevollmächtigte kann nach dem Erbfall ein Grundstück des Vollmachtgebers veräußern, ohne dass dafür ein Erbschein erforderlich ist. Die Vollmacht muss dazu lediglich von der Betreuungsbehörde beglaubigt oder vom Notar beglaubigt oder beurkundet sein. (In einigen Bundesländern gibt es weitere Ausnahmen.) Wie ist es nun aber, wenn für die Veräußerung des Grundstücks eine Finanzierungsgrundschuld nötig ist, weil der Erwerber ein Darlehen benötigt? Wenn man sich streng am Wortlaut von § 40 GBO orientiert, wäre in diesem Fall eine Voreintragung der Erben nötig. Es müsste also z.B. ein Erbschein beantragt werden, was Zeit und Geld kostet. Das OLG Stuttgart folgt der Ansicht, wonach in diesen Fällen keine Voreintragung der Erben nötig ist. Die Finanzierungsgrundschuld kann also allein mit der Vorsorgevollmacht bewilligt werden.
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