Freitag, 29. November 2013

Uneingeschränkte Verfahrensfähigkeit des Betroffenen im Betreuungsverfahren

Ein Betroffener kann im Betreuungsverfahren alle Verfahrenshandlungen vornehmen, selbst wenn er nicht geschäftsfähig ist. Insbesondere kann er einen Rechtsanwalt bevollmächtigen. (BGH, Beschluss vom 30.10.2013 - XII ZB 317/13)

Der Bundesgerichtshof musste über einen Fall entscheiden, in dem das Betreuungsgericht für den Betroffenen eine (neue) Betreuerin bestellt hatte und einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hatte. Aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs ist nicht erkennbar, mit welchen Gründen sich der Betroffene wehren wollte. Die Gründe reichen regelmäßig von der Frage, ob die medizinischen Voraussetzungen vorliegen, über die Auswahl des Betreuers bis zur Frage, ob es eine vorrangige Vorsorgevollmacht gibt. Im Fall des Bundesgerichtshofs hatte das Beschwerdegericht dem Betroffenen bereits verwehrt, seine Argumente überhaupt vorzubringen.

Der Betroffene hatte einen Rechtsanwalt beauftragt, der für ihn eine Beschwerde eingelegt hatte. Das Beschwerdegericht kam auf die Idee, dass die Vollmacht des Rechtsanwalt nichtig sei. Der Betroffene sei aus der Sicht des Beschwerdegerichts geschäftsunfähig und könne daher auch keine wirksame Vollmacht erteilen. Der Bundesgerichtshof griff korrigierend ein und verwies die Sache zurück an das Beschwerdegericht.

Mittwoch, 6. November 2013

Ermittlungspflicht des Gerichts bei Betreuerbestellung trotz Vorsorgevollmacht

Der Bundesgerichthof hat eine Betreuerbestellung kassiert, bei der gegen den Willen der Betroffenen und unter Missachtung einer Vorsorgevollmacht ein Berufsbetreuer anstelle des Vaters der Betroffenen zum Betreuer bestellt wurde (BGH, Beschluss vom 14.08.2013 - XII ZB 206/13).

Der Bundesgerichtshof musste in seinem Beschluss vom 14.08.2013 erneut über einen Fall entscheiden, bei dem trotz einer Vorsorgevollmacht ein Berufsbetreuer bestellt worden war. Das Betreuungsrecht sorgt in verschieden Vorschriften dafür, dass nicht voreilig ein fremder Berufsbetreuer bestellt wird.

  1. In § 1896 Absatz 2 Satz 2 BGB steht, dass grundsätzlich kein Betreuer bestellt werden darf, wenn es eine Vorsorgevollmacht gibt.
  2. Fehlt es an einer Vorsorgevollmacht, muss nach § 1897 Absatz 4 BGB derjenige zum Betreuer bestellt werden, den der Betroffene vorschlägt.
  3. Ein Berufsbetreuer darf zudem nach § 1897 Absatz 6 BGB nur bestellt werden, wenn sich kein ehrenamtlicher Betreuer findet.
Im Fall des Bundesgerichtshofs gab es eine Vorsorgevollmacht, die Betroffene wollte, dass ihr Vater Betreuer wird und er wäre ehrenamtlich tätig geworden. Trotzdem bestellte das Amtsgericht Wernigerode einen Berufsbetreuer. Dies wurde in der Beschwerdeinstanz vom Landgericht Magdeburg gehalten. Danach ging der Fall zum Bundesgerichtshof, der ihn nun wieder zurück an das Landgericht verwies.