Ein Arzt darf einen Patienten nur behandeln, wenn dieser in die Behandlung einwilligt (§ 630d Absatz 1 BGB). Ein Patient kann eine Behandlung sogar dann ablehnen, wenn er aufgrund der Nichtbehandlung stirbt. Der Arzt muss das respektieren. Was gilt nun aber, wenn der Patient nicht mehr einwilligungsfähig ist?
Diese Frage ist in der Praxis aus zwei Gründen wichtig. Zum einen macht sich ein Arzt strafbar, wenn er einen Patienten gegen seinen Willen behandelt. Zum anderen haben die Ärzte Angst davor, dass sie sich wegen Körperverletzung oder Totschlag durch Unterlassen strafbar machen, wenn sie nicht behandeln und der Patient stirbt.
Wenn der Patient nicht mehr einwilligungsfähig ist, müssen verschiedene Fälle unterschieden werden: Hat der Patient eine Patientenverfügung? Gibt es einen Vorsorgebevollmächtigten? Ist die medizinische Maßnahme unaufschiebbar?