Freitag, 29. November 2013

Uneingeschränkte Verfahrensfähigkeit des Betroffenen im Betreuungsverfahren

Ein Betroffener kann im Betreuungsverfahren alle Verfahrenshandlungen vornehmen, selbst wenn er nicht geschäftsfähig ist. Insbesondere kann er einen Rechtsanwalt bevollmächtigen. (BGH, Beschluss vom 30.10.2013 - XII ZB 317/13)

Der Bundesgerichtshof musste über einen Fall entscheiden, in dem das Betreuungsgericht für den Betroffenen eine (neue) Betreuerin bestellt hatte und einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hatte. Aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs ist nicht erkennbar, mit welchen Gründen sich der Betroffene wehren wollte. Die Gründe reichen regelmäßig von der Frage, ob die medizinischen Voraussetzungen vorliegen, über die Auswahl des Betreuers bis zur Frage, ob es eine vorrangige Vorsorgevollmacht gibt. Im Fall des Bundesgerichtshofs hatte das Beschwerdegericht dem Betroffenen bereits verwehrt, seine Argumente überhaupt vorzubringen.

Der Betroffene hatte einen Rechtsanwalt beauftragt, der für ihn eine Beschwerde eingelegt hatte. Das Beschwerdegericht kam auf die Idee, dass die Vollmacht des Rechtsanwalt nichtig sei. Der Betroffene sei aus der Sicht des Beschwerdegerichts geschäftsunfähig und könne daher auch keine wirksame Vollmacht erteilen. Der Bundesgerichtshof griff korrigierend ein und verwies die Sache zurück an das Beschwerdegericht.

Mittwoch, 6. November 2013

Ermittlungspflicht des Gerichts bei Betreuerbestellung trotz Vorsorgevollmacht

Der Bundesgerichthof hat eine Betreuerbestellung kassiert, bei der gegen den Willen der Betroffenen und unter Missachtung einer Vorsorgevollmacht ein Berufsbetreuer anstelle des Vaters der Betroffenen zum Betreuer bestellt wurde (BGH, Beschluss vom 14.08.2013 - XII ZB 206/13).

Der Bundesgerichtshof musste in seinem Beschluss vom 14.08.2013 erneut über einen Fall entscheiden, bei dem trotz einer Vorsorgevollmacht ein Berufsbetreuer bestellt worden war. Das Betreuungsrecht sorgt in verschieden Vorschriften dafür, dass nicht voreilig ein fremder Berufsbetreuer bestellt wird.

  1. In § 1896 Absatz 2 Satz 2 BGB steht, dass grundsätzlich kein Betreuer bestellt werden darf, wenn es eine Vorsorgevollmacht gibt.
  2. Fehlt es an einer Vorsorgevollmacht, muss nach § 1897 Absatz 4 BGB derjenige zum Betreuer bestellt werden, den der Betroffene vorschlägt.
  3. Ein Berufsbetreuer darf zudem nach § 1897 Absatz 6 BGB nur bestellt werden, wenn sich kein ehrenamtlicher Betreuer findet.
Im Fall des Bundesgerichtshofs gab es eine Vorsorgevollmacht, die Betroffene wollte, dass ihr Vater Betreuer wird und er wäre ehrenamtlich tätig geworden. Trotzdem bestellte das Amtsgericht Wernigerode einen Berufsbetreuer. Dies wurde in der Beschwerdeinstanz vom Landgericht Magdeburg gehalten. Danach ging der Fall zum Bundesgerichtshof, der ihn nun wieder zurück an das Landgericht verwies.

Mittwoch, 25. September 2013

Ein Vorsorgebevollmächtiger ist ungeeignet, wenn er sich nicht durchsetzen kann

Ein Vorsorgebevollmächtigter ist ungeeignet, wenn er sich nicht durchsetzen kann. In diesem Fall kann das Betreuungsgericht einen Berufsbetreuer bestellen (BGH, Beschluss vom 07.08.2013 - XII ZB 671/12).

Im Fall des Bundesgerichtshofs ging es um eine demenzkranke Frau, die einer Tochter eine Vorsorgevollmacht erteilt hatte. Die bevollmächtigte Tochter hatte sich um die Mutter gekümmert und die Pflege organisiert. Die demenzkranke Mutter hatte eine weitere Tochter. Dies zog später bei der Mutter ein und verdrängte die bevollmächtigte Tochter. Die störende Tochter verdrängte die bisherigen Pflegeleistungen und ersetzte sie eigenmächtig durch eigene Leistungen. Die bevollmächtigte Tochter konnte sich nicht gegen ihre Schwester durchsetzen.

Montag, 9. September 2013

Betreuerbestellung bei Vernachlässigung einer Vorsorgevollmacht

Wenn sich ein Vorsorgebevollmächtigter nicht mehr um den Vollmachtgeber kümmert, kann das Gericht einen Betreuer mit umfassendem Aufgabenbereich bestellen, der die Vollmacht widerruft (BGH, Beschluss vom 07.08.2013 - XII ZB 223/13).

Der Bundesgerichtshof musste sich mit einem Fall befassen, in dem sich die Bevollmächtigte nicht mehr um den Vollmachtgeber kümmerte. Der Vollmachtgeber hatte seiner Ehefrau eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt. Scheinbar machte die Ehefrau hiervon zunächst auch Gebrauch. Nach einigen Jahren regte das Pflegeheim jedoch eine Betreuerbestellung an, weil die Bevollmächtigte die Heimkosten, Ärzte und Therapeuten nicht oder nur zögerlich begleiche. Sie habe zum Vollmachtgeber zudem kaum noch Kontakt. Das Betreuungsgericht bestellte in der Folge einen Betreuer, der die Vollmacht der Ehefrau widerrief. Die Ehefrau wollte sich das jedoch nicht gefallen lassen und legte gegen die Betreuerbestellung Beschwerde ein.

Mittwoch, 31. Juli 2013

Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments bei Testierunfähigkeit

Eine wechselbezügliche Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament kann auch gegenüber einem Testierunfähigen (genauer: dessen Vertreter) widerrufen werden (OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.06.2013 - 15 W 674/13).

Wie kommt man vom gemeinschaftlichen Testament zum Vorsorgerecht? Es geht hier um ein Testament zwischen Ehegatten, bei dem beide Ehegatten noch leben. Ehegatten können im Testament sogenannte wechselbezügliche Verfügungen treffen. Das einfachste Beispiel ist die gegenseitige Erbeinsetzung. Das Gesetz geht davon aus, dass die beiden Verfügungen sich gegenseitig bedingen, also ein Ehegatte setzt den anderen nur deshalb zum Erben ein, weil er dafür auch zum Erben des anderen eingesetzt wird.

Nun kann es aber sein, dass die Erbeinsetzung des anderen Ehegatten nicht mehr gewünscht ist. Wenn zum Beispiel der eine Ehegatte bei Pflegestufe III im Pflegeheim liegt und sein Vermögen täglich abschmilzt, dann will der andere Ehegatte ihn nicht unbedingt noch zum Alleinerben einsetzen wollen. Dies würde nur dem Sozialhilfeträger nützen. In diesem Fall möchte sich der noch testierfähige Ehegatte vom gemeinschaftlichen Testament lösen. Im einfachsten Fall können die Ehegatten ihr Testament gemeinsam wieder aufheben. Das geht aber nicht mehr, wenn ein Ehegatte testierunfähig ist. Für diesen Fall gibt es jedoch auch eine Lösung und damit musste sich das OLG Nürnberg mit seinem Beschluss vom 06.06.2013 befassen.

Samstag, 29. Juni 2013

Wer entscheidet, wenn der Patient nicht ansprechbar ist?

Ein Arzt darf einen Patienten nur behandeln, wenn dieser in die Behandlung einwilligt (§ 630d Absatz 1 BGB). Ein Patient kann eine Behandlung sogar dann ablehnen, wenn er aufgrund der Nichtbehandlung stirbt. Der Arzt muss das respektieren. Was gilt nun aber, wenn der Patient nicht mehr einwilligungsfähig ist?

Diese Frage ist in der Praxis aus zwei Gründen wichtig. Zum einen macht sich ein Arzt strafbar, wenn er einen Patienten gegen seinen Willen behandelt. Zum anderen haben die Ärzte Angst davor, dass sie sich wegen Körperverletzung oder Totschlag durch Unterlassen strafbar machen, wenn sie nicht behandeln und der Patient stirbt.

Wenn der Patient nicht mehr einwilligungsfähig ist, müssen verschiedene Fälle unterschieden werden: Hat der Patient eine Patientenverfügung? Gibt es einen Vorsorgebevollmächtigten? Ist die medizinische Maßnahme unaufschiebbar?

Montag, 27. Mai 2013

Tagung des VorsorgeAnwalt e.V. am 27.05.2013 in Berlin (2. Tag)

Der VorsorgeAnwalt e.V. setzte seine Tagung am 27.05.2013 im Alsterhof in Berlin fort. Dieser Beitrag berichtet vom zweiten Teil der Tagung.

Die Tagung begann mit dem Thema junge Mandanten, wobei damit nicht nur ganz junge Mandanten, sondern auch die mittlere Generation gemeint ist. Rechtsanwalt Dr. Michael Zecher begann mit einem Vortrag zu der Frage, ob und wann Eheverträge ein Bestandteil der Vorsorgegestaltung sein müssen und wie diese Eheverträge gestaltet werden können. Danach widmete sich Rechtsanwältin Monika Hähn der Frage, in welchem Umfang Eltern für Ihre Kindern einen Vormund benennen können, falls ihnen etwas passiert. Möglich ist auch eine Sorgerechtsvollmacht.

Sonntag, 26. Mai 2013

Tagung des VorsorgeAnwalt e.V. am 26.05.2013 in Berlin (1. Tag)

Der VorsorgeAnwalt e.V. veranstaltete am 26.05.2013 und am 27.05.2013 eine Tagung in Berlin. Dieser Beitrag berichtet vom ersten Teil der Tagung am Sonntag, dem 26.05.2013.

Die Tagung fand in der Tertianum-Residenz in Berlin statt. Der Veranstaltungsort bot den Teilnehmern die Möglichkeit, eine Seniorenresidenz mit höchstem Ausstattungsniveau kennenzulernen. Die Veranstaltung widmete sich zwei Schwerpunktthemen: Demenz und Vorsorgevollmachten für Unternehmer.

Dienstag, 30. April 2013

Missbrauch einer Vorsorgevollmacht?

Das Oberlandesgericht Brandenburg verurteilte einen Vorsorgebevollmächtigten zur Zahlung von ca. 100.000 € (OLG Brandenburg, Urteil vom 19.03.2013 - 3 U 1/12).

Im Fall des OLG Brandenburg hatte die Vollmachtgeberin dem Bevollmächtigten zunächst eine Kontovollmacht und später eine Vorsorgevollmacht erteilt. Nach dem Tod der Vollmachtgeberin verlangte eine Miterbin die Rückzahlung von Geldern, die der Bevollmächtigte erlangt hatte. Die Parteien stritten nun darüber, ob das Geld nach den Vorstellungen der Vollmachtgeberin ausgegeben worden war oder nicht.

Mittwoch, 10. April 2013

Umgang mit an Demenz erkrankten Menschen

Immer wieder erlebe ich es, dass Angehörige aber auch (scheinbar) professionell in diesem Bereich Tätige falsch mit an Demenz erkrankten Menschen umgehen.
So werden an Demenz Erkrankte laut und wiederholt angesprochen (oder angeschrien) statt angemessen, einfach und langsam zu sprechen.
Das schadet den Erkrankten, belastet aber auch die Angehörigen.
Die Tipps auf den Seiten können sicher helfen. Für Angehörige sind zudem Selbsthilfegruppen empfehlenswert und für professionell Tätige ist eine fachgerechte Schulung unumgänglich.
http://www.diakonie-hamburg.de/web/rat-und-hilfe/pflege/seni...
http://www.evdus.de/fileadmin/user_upload/pdf/Einander_begeg...
http://www.demenz-ratgeber.de/dr_Rubriken/dr_Denkhilfen_Deme...

Rechtliche Hintergründe werden auf www.VorsorgeAnwalt.de erläutert.

Mittwoch, 20. März 2013

Eignung des Vorsorgebevollmächtigten

Das Betreuungsgericht darf nicht vorschnell einen Vorsorgebevollmächtigten als ungeeignet ansehen und eine Betreuung anordnen (BGH, Beschluss vom 13.02.2013 - XII ZB 647/12).

Im Fall des Bundesgerichtshofs war die Betroffene so schwer an Demenz erkrankt, dass sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen konnte. Zuvor hatte die Betroffene ihrem Sohn eine notarielle beurkundete Vorsorgevollmacht erteilt. Die Vollmacht enthielt ausdrücklich auch die Berechtigung zu Schenkungen und zum Abschluss von Übergabeverträgen. Später tätigte der Bevollmächtigte Schenkungen aus dem Vermögen der Betroffenen, unter anderem an seine Kinder. Das Betreuungsgericht (Amtsgericht) nahm dies zum Anlass, eine Betreuung anzuordnen. Der Bevollmächtigte legte hiergegen Beschwerde und sodann Rechtsbeschwerde ein und bekam vom Bundesgerichtshof recht.

Donnerstag, 28. Februar 2013

Die passende Vorsorgegestaltung

Ihr VorsorgeAnwalt hilft Ihnen dabei, eine Vorsorgevollmacht, eine Patientenverfügung und weitere Dokumente zu gestalten, die genau zu Ihnen passen.

Eine Vorsorgegestaltung muss genauso gut passen wie ein Anzug. Auch das schönste Kleidungsstück nützt nichts, wenn es nicht passt. Deshalb muss Ihre Vorsorgegestaltung auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnitten werden. Das ist eine anspruchsvolle Aufgabe, bei der sich zahlreiche Fragen stellen:

Wer soll sich später um Ihre Angelegenheiten kümmern? Was ist, wenn Ihr Bevollmächtigter ausfällt? Sollen mehre Bevollmächtigte gemeinsam handeln? Vielleicht nur für wichtige Geschäfte? Was ist, wenn sich die Bevollmächtigten gegenseitig blockieren? Oder ihre Vollmachten wechselseitig widerrufen? Was soll nach Ihrem Tod gelten? Passt Ihre Patientenverfügung zur Organspendeverfügung? Erhält Ihr Bevollmächtigter eine Vergütung? Haftet er bei Fehlern? In welchem Umfang muss er Auskünfte erteilen und Ihnen oder Ihren Erben Rechenschaft legen? In welchen Situationen wollen Sie behandelt werden oder auch nicht? Soll Ihr Hausgrundstück vielleicht schon zu Ihren Lebzeiten auf einen Enkel übertragen werden, wenn Sie in ein Pflegeheim müssen? Die Aufzählung lässt sich beinahe endlos fortsetzen.

Die Fragen, die sich bei der Vorsorgegestaltung stellen, sind teilweise nicht leicht zu beantworten. Sie sollten sich jedoch bewusst machen, dass es Ihrem Bevollmächtigten später noch viel schwerer fällt, die Fragen zu beantworten, wenn Sie nicht bereits jetzt die Richtung vorgeben. Weiterhin sollte Ihnen bewusst sein, dass es hier um Ihre persönliche Vorsorgegestaltung geht. Mustertexte können eine Orientierung bieten, aber sie binden Sie nicht. Sie können jedes einzelne Element in der Gestaltung verändern und Ihren Wünschen anpassen. Wenn Sie regeln wollen, dass Ihr Vorsorgebevollmächtigter für einen regelmäßigen Urlaub im Süden sorgt, dann können Sie das tun. Der VorsorgeAnwalt e.V. bietet sogar einen Bevollmächtigtenleitfaden, bei dem Ihre Wünsche umfangreich erfasst werden, damit sich der spätere Bevollmächtigte daran orientieren kann.

Die Vorsorgeregelungen bestehen im Kern aus einer oder mehreren Vorsorgevollmachten und Vorsorgeverträgen und einer Patientenverfügung. Diese Dokumente sind juristische Urkunden, über deren Wirksamkeit und Auslegung im Zweifel Juristen (Richter) entscheiden. Deshalb sollte sich die Formulierung der Dokumente an juristischen Standards orientieren. Ihr VorsorgeAnwalt hilf Ihnen dabei.

Ihr VorsorgeAnwalt kann mehr. Wenn Sie keinen Vorsorgebevollmächtigten haben, kann Ihr VorsorgeAnwalt als Ihr Vorsorgebevollmächtigter tätig werden. Wenn Sie einen Vorsorgebevollmächtigten haben, kann Ihr VorsorgeAnwalt diesen unterstützen und überwachen. Wenn Ihr Vorsorgebevollmächtigter seine Vollmacht missbraucht hat, hilft Ihr VorsorgeAnwalt Ihnen oder Ihren Erben, den Betreffenden zur Rechenschaft zu ziehen. Mehr erfahren Sie auf der Webseite des VorsorgeAnwalt e.V.

Mittwoch, 23. Januar 2013

Schenkung durch einen Betreuer

Das Landgericht Kassel genehmigte als Beschwerdeinstanz ausnahmsweise die Schenkung einer Betroffenen an ihre Söhne durch den Betreuer (LG Kassel, Beschluss vom 12.10.2012 - 3 T 349/12). Mit einer rechtzeitzigen Vorsorgegestaltung wäre das gesamte Verfahren entbehrlich gewesen.

Im Fall des Landgerichts Kassel spielten vier Personen eine Rolle: Die Betroffene, der Betreuer und die beiden Söhne der Betroffenen. Die Betroffene ist die Hauptperson. Sie litt unter anderem an Demenz und musste in ein Pflegeheim. Deshalb wurde ihr Wohnhaus für 130.000 € verkauft. Die Betroffene hatte weitere 30.000 €, so dass ihr Gesamtvermögen auf 160.000 € anwuchs. Das laufende Einkommen der Betroffenen genügte, um den Lebensbedarf und die Pflegekosten zu bezahlen. Was also tun mit dem schönen Geld?

Hier kommt der Betreuer ins Spiel. Der Betreuer wird vom Gericht ernannt und ist gesetzlicher Vertreter der Betroffenen. Der Betreuer gelangte zu der Auffassung, dass die Betroffene einen Teil des Geldes ihren Söhnen zugewandt hätte, wenn sie noch geschäftsfähig wäre. Dafür sprach, dass ein Sohn Schulden hatte und die Betroffene ihm bereits in der Vergangenheit geholfen hatte. Zudem hatten die Söhne auf ihre Pflichtteilsansprüche nach dem Tod des Vaters verzichtet, damit dessen Vermögen ungeschmälert der Mutter zufließt. Der Betreuer entschloss sich daher, je 40.000 € an die beiden Söhne zu verschenken.

Nun kam noch das Betreuungsrecht dazu. Nach § 1908i Absatz 2 Satz 1 BGB, § 1804 BGB darf ein Betreuer grundsätzlich keine Schenkungen vornehmen. Als Ausnahme davon sind Gelegenheitsgeschenke und Schenkungen möglich, "durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird". Ein Gelegenheitsgeschenk konnte die Schenkung von jeweils 40.000 € hier nicht sein. Entsprach die Schenkung also einer sittlichen Pflicht?

Darüber wurde durch zwei Instanzen gestritten. Die Verfahrenspflegerin war der Ansicht, dass die Schenkung nicht zulässig sei. Das Amtsgericht gelangte zum selben Ergebnis und verweigerte die gerichtliche Genehmigung, wobei sich noch darüber streiten ließ, ob diese überhaupt erforderlich war. Das Landgericht Kassel ließ sich schließlich überzeugen und genehmigte die Schenkung aufgrund der Umstände im Einzelfall. Wie die Entscheidung des Amtsgerichts zeigt, hätte dies auch beim Beschwerdegericht anders ausgehen können, wenn ein anderer Richter zuständig gewesen wäre. Der Streitwert wurde auf 80.000 € festgesetzt, so dass die Betroffene mit erheblichen Kosten belastet wurde, die sie auch nicht erstattet verlangen kann.

Wie hätte der Fall laufen können, wenn die Betroffene rechtzeitig Vorsorgeregelungen erstellt hätte? In diesem Fall hätte die Erblasserin vorher ausdrücklich regeln können, unter welchen Umständen sie sich Schenkungen an ihre Söhne wünscht. Bei der Vorsorgegestaltung nennen wir die Betroffene Vollmachtgeberin. Sie erteilt eine Vorsorgevollmacht an einen Vorsorgebevollmächtigten, der sie nach außen vertritt. Mit dem Vorsorgebevollmächtigten schließt die Vollmachtgeberin einen sogenannten Vorsorgevertrag. Darin sind die Regelungen zu etwaigen Schenkungen enthalten. Die Schenkungen verlaufen dann reibungslos und ohne Beteiligung des Gerichts.

Im Sachverhalt des Landgerichts Kassel findet sich die Aussage, dass die beiden Söhne die Betreuung nicht übernehmen konnten, weil sie weiter weg wohnten und beruflich ausgelastet waren. Für diesen Fall gibt es VorsorgeAnwälte. Die Betroffene hätte einen Rechtsanwalt als Vorsorgebevollmächtigten beauftragen können. Wenn Sie jetzt einen VorsorgeAnwalt in Ihrer Nähe suchen, sei Ihnen die Webseite des VorsorgeAnwalt e.V. empfohlen.