Mittwoch, 20. Juni 2018

Vollmachtsverweigerung: Bank muss Betreuung bezahlen

Wenn eine Bank grundlos eine Vosorgevollmacht zurückweist und eine Betreuung verlangt, muss sie die Kosten des Betreuungsverfahrens tragen. So zumindest haben es das AG Hamburg-Wandsbek im Beschluss vom 15.06.2017 - 706 XVII 53/15 und das LG Hamburg im Beschluss vom 30.08.2017 - 301 T 280/17 entschieden. Eine Sparkasse hatte eine Vorsorgevollmacht zurückgewiesen, ohne dass sie einen sinnvollen Grund dafür nennen konnte. Das ist nicht in Ordnung und erzeugt negative Gefühle gegenüber der Sparkasse. Die Gerichte legten deshalb der Sparkasse die Kosten auf.