Dienstag, 3. November 2015

BGH: Kontrollbetreuer und Vollmachtswiderruf

Eine Kontrollbetreuung und der Aufgabenkreis zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht dürfen nur angeordnet werden, wenn sie erforderlich sind. (Und das sind sie nicht ohne weiteres.) (BGH, Beschluss vom 23.09.2015 - XII ZB 624/14).

Vorsorgevollmachten kommen in der Rechtsprechung des BGH an. Hier musste der BGH über einen Fall entscheiden, in dem innerfamiliäre Streitigkeiten mit Hilfe des Betreuungsgerichts ausgetragen werden sollten. Der BGH schob dem einen Riegel vor. Die Betroffene hatte ihrem Neffen eine notarielle Generalvollmacht erteilt. Andere Familienangehörige waren mit der Geschäftsführung des Bevollmächtigten nicht einverstanden. Sie beauftragten einen Rechtsanwalt, der die Betroffene aufsuchte und dann in ihrem Namen Einwendungen formulierte. Das Zimmer sei zu klein. Es enthalte keine persönlichen Möbel. Der Bevollmächtigte bewohne ab und an das Haus der Betroffenen, anstatt es zu vermieten. Zudem unterbinde der Bevollmächtigte den Kontakt der Betroffenen zum Rest der Familie.

Das Betreuungsgericht ordnete eine Kontrollbetreuung an und ermächtigte den Betreuer zum Widerruf der Vollmacht. Die Betroffene wandte sich dagegen mit ihrer Beschwerde zum Landgericht. Diese Beschwerde hatte keinen Erfolg. Anders sah das dann in der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof aus. Dort gewann die Betroffene.

Montag, 2. November 2015

BGH: Widerruf einer Vorsorgevollmacht durch Betreuer

Der Widerruf einer Vorsorgevollmacht durch einen Betreuer ist unumkehrbar. Deshalb muss dem Betreuer dieser Aufgabenbereich gesondert zugewiesen werden. Die Frage, was gilt, wenn trotzdem ein Betreuer bestellt wird und die Vollmacht widerruft, bleibt weiter unbeantwortet (BGH, Beschluss vom 28.07.2015 - XII ZB 674/14).

Der Beschluss des BGH befasste sich mit zwei Fragen. Die Betroffene hatte eine Vorsorgevollmacht erstellt. Das Betreuungsgericht bestellte einen Betreuer, der diese Vorsorgevollmacht widerrief. Dem Betreuer war aber nur der Aufgabenbereich Vermögenssorge zugewiesen worden. Der BGH entschied, dass darüber hinaus der Vollmachtswiderruf als eigene Aufgabe zugewiesen werden muss. Sonst ist der Widerruf der Vollmacht unwirksam.

Das Betreuungsgericht bestellte einen weiteren Betreuer und wies ihm die Aufgabe des Vollmachtswiderrufs ausdrücklich zu. Der Vorsorgebevollmächtigte legte dagegen im Namen des Betroffenen eine Beschwerde und danach eine Rechtsbeschwerde ein. Der BGH entschied, dass die Vertretungsmacht des Bevollmächtigten im Verfahren über die Rechtsbeschwerde fortbesteht. Er konnte die Rechtsbeschwerde daher als zulässig behandeln und darüber entscheiden. Die Frage, ob der zweite Betreuer bestellt werden durfte, muss nun erneut vom Betreuungsgericht geprüft werden. Der BGH hat dazu Hinweise gegeben, die dafür sprechen, dass die Betreuerberstellung insgesamt rechtswidrig war.

Was passiert aber mit der widerrufenen Vollmacht? Diese Frage hat der BGH nicht beantwortet. Damit setzt sich ein Trauerspiel fort.