Sonntag, 2. Dezember 2012

VorsorgeAnwalt zulässig

Der Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen hat die Bezeichnung „VorsorgeAnwalt“ als zulässig anerkannt. Das Urteil zum Aktenzeichen 2 AGH 29/11 ist am 7.9.2012 ergangen und inzwischen rechtskräftig.
Ausdrücklich nahm der AnwGH NRW von seiner Entscheidung vom 7.1.2011 Abstand, in welcher die Bezeichnung noch als unzulässig angesehen wurde (S. 8). Schon die damalige Begründung war „dünn“. Unter anderem hatte der AnwGH gemeint, ein Gebiet des „Vorsorgerechts“ gebe es nicht. Zudem lag das Hauptaugenmerk der damaligen Entscheidung auf der Frage der Zulässigkeit des „zertifizierten Testamentsvollstreckers“. Der Begriff „VorsorgeAnwalt“ wurde nur am Rande behandelt. Beide Bezeichnungen hielt der AnwGH für unzulässig. Die Entscheidung des BGH vom 12.7.2012 zum „zertifizierten Testamentsvollstrecker“ gut ein Jahr später war damit zumindest ein weiterer guter Grund, die Beurteilung der Zulässigkeit der Bezeichnung „VorsorgeAnwalt“ noch einmal zu überdenken.
Der AnwGH NRW tat dies ausführlich und mit einer tiefgehenden sowie ausgewogenen Argumentation. Er hob einen belehrenden Hinweis der RAK Hamm gegen ein Mitglied  des VorsorgeAnwalt e.V. auf, welches sich in seiner Werbung (Zeitungsanzeige) und auf dem Briefkopf als „VorsorgeAnwalt“ bezeichnet hatte.
Wichtig war die Entscheidung des BGH vom 12.7.2012 zum „zertifizierten Testamentsvollstrecker“. Dieses Urteil ist von der Anwaltschaft eher zu wenig gewürdigt worden, da im konkreten Fall die Führung der Bezeichnung „Testamentsvollstrecker“ als nicht zulässig gesehen wurde. Dabei entschied der BGH grundsätzlich sehr positiv, dass ein Rechtsanwalt sich auch werbend als „Testamentsvollstrecker“ bezeichnen darf.
Für die vorliegenden Angelegenheit war wesentlich, dass der AnwGH auf der Grundlage der BGH-Entscheidung erkannt hat, dass die „Auslegung der Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Berufsordnung sich an dem – die anwaltliche Berufsausübung prägenden – Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) auszurichten [hat].“ (S. 6). Nicht die Gestaltung der Anwaltswerbung sondern deren Einschränkung muss besonders gerechtfertigt werden: „Denn vor dem Hintergrund der Berufsfreiheit bedarf eine Werbung oder eine Darstellung der Tätigkeit eines Rechtsanwaltes nicht einer sachlichen Zulässigkeit; vielmehr muss es umgekehrt Gründe geben, die im Hinblick auf das Gemeinwohl ausreichend begründen, warum eine – im Übrigen sachbezogene – Angabe auf dem Briefkopf eines Rechtsanwaltes unzulässig und damit verboten sein soll.“ (S. 7)
Eine Verwechslungsgefahr mit einer Fachanwaltschaft bestand nicht, da es einen Fachanwalt für Vorsorgerecht nicht gibt. Die Existenz des Vorsorgerechts wird nun auch anerkannt.
Der AnwGH geht davon aus, dass nicht für das gesamte rechtsuchende Publikum klar ist, was ein Vorsorgeanwalt tut. Unabhängig davon, dass weite Kreisen auch nicht sagen könnten, was ein „Verfahrensbeistand“ oder „Ergänzungspfleger“ macht, und Begriffe wie „Nachlasspfleger“, „Nachlassverwalter“ und „Testamentsvollstrecker“ von Laien oft mit den unterschiedlichsten Bedeutungen bedacht und auch sprachlich durcheinandergebracht werden („Nachlassvollstrecker“ u.a.), ist diese Annahme – noch – richtig.
Zutreffend hat der AnwGH aber erkannt und ausgesprochen, dass es auf diese Frage nicht ankommt. Unzulässig ist erst, was das rechtsuchende Publikum gefährdet. Das geschieht durch die Bezeichnung als „VorsorgeAnwalt“ sicher nicht.
Konkret ist festzuhalten: Die Bezeichnung „VorsorgeAnwalt“ ist zulässig. Rechtsanwälte dürfen werben. Rechtsanwälte dürfen neue Geschäftsfelder entdecken, wie die Übernahme von Bevollmächtigungen zu Vorsorgezwecken. Angesichts der Tatsache, dass die meisten von uns den Beruf nicht nur als Berufung, sondern auch zum Geldverdienen ausüben, ist das mehr als nur erfreulich.
Die Rechtsanwaltskammern in Berlin und Hamburg hatten übrigens die Bezeichnung schon einige Zeit zuvor als zulässig anerkannt. Weitere Kammern hatten Beschwerdeverfahren gar nicht erst betrieben.
Für neue Ideen ist immer Platz, ob nun im Vorsorgerecht oder auf anderen Rechtsgebieten. Das unterstreicht der AnwGH  NRW geradezu in seiner Urteilsbegründung: „Der Senat geht davon aus, dass in Zukunft eine Bezeichnung wie ‚Vorsorgeanwalt‘ in der Öffentlichkeit stärker bekannt werden wird, weil aufgrund der demographischen Entwicklung der Beratungsbedarf zu Erbrecht, Vorsorgerecht, Betreuungsverfügungen etc. zunehmen wird; diese Entwicklung wird erfahrungsgemäß auch dazu führen, dass die Medienpräsenz eines solchen Begriffes stark zunimmt, so dass der Begriff selbst für die rechtsuchende Bevölkerung immer stärker bekannt werden wird.“ (S. 9 f)
Weitere Informationen zum VorsorgeAnwalt finden Sie unter www.VorsorgeAnwalt.de

Donnerstag, 27. September 2012

Neue Literatur zum Vorsorgerecht

Die Literatur zum Vorsorgerecht nimmt stetig zu. Heute möchten wir auf zwei Veröffentlichungen hinweisen, die sich eher an das Fachpublikum richten:

1. Dieter Trimborn v. Landenberg: Die Vollmacht vor und nach dem Erbfall. Widerruf, Auskünfte und Rechtsverfolgung, 2. Auflage 2012, 159 Seiten, zerb verlag 39,00 €
Für die Bearbeitung der wesentlichen rechtlichen und praktischen Probleme rund um den Vollmachtsmissbrauch ist das Werk Trimborn v. Landenbergs auch in seiner zweiten Auflage eine hervorragende Hilfe.
Der Abschnitt über den Widerruf von Vollmachten ist ebenso hervorzuheben wie die Ausführungen zu den Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Rückgriffsansprüchen gegen ehemals Bevollmächtigte, Banken u.a. Sie sind dogmatisch anspruchsvoll und in der Praxis ebenso relevant wie problematisch. Trimborn v. Landenberg belässt es auch in der zweiten Auflage nicht dabei, uns die rechtliche Argumentation vorzubereiten. Er gibt auch eine Fülle von Ratschlägen, um die praktischen Fragen zu lösen – von der Informationsbeschaffung bis zum taktischen Vorgehen in der Auseinandersetzung mit dem unwilligen Gegner. Eine Vielzahl von Formulierungsvorschlägen und Klagemustern machen das Buch noch hilfreicher, um dem verlorenen Nachlass (oder Vermögen zu Lebzeiten) erfolgreich und effektiv nachzujagen.

2. Nina Lenz-Brendel, Julia Roglmeier: Richtig vorsorgen: Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, 297 Seiten, Beck Ratgeber 24,90 €
Das Werk von Lenz-Brendel und Roglmeier richtet sich primär an Rechtsanwälte, die mit dem Vorsorgerecht zu tun haben, aber darauf nicht spezialisiert sind.
Die Autoren gehen sowohl bei der Gestaltung, als auch bei den Anwendungsproblemen dogmatisch deutlich über das hinaus, was die inzwischen in unübersehbarer Anzahl kursierenden Laienratgeber bieten. Auf alle drei im Titel beschriebenen Verfügungen wird ausführlich eingegangen.
Es gefällt dabei besonders, dass auch auf das Innenverhältnis bei einer Bevollmächtigung eingegangen wird, und Ausführungen zu Vorsorgeregelungen im Ausland enthalten sind.

Informationen für Laien zur Vorsogevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung finden Sie auch unter www.VorsorgeAnwalt.de . Wenn Sie als Rechtsanwalt auf das Vorsorgerecht spezialisiert sind oder es in Zukunft sein möchten, können Sie sich über www.VorsorgeAnwalt.de über eine Mitgliedschaft im VorsorgeAnwalt e.V. informieren.

Montag, 27. August 2012

Vorsorgebevollmächtigter kann Testament in Verwahrung geben

Ein Vorsorgebevollmächtigter kann ein Testament des Vollmachtgebers in besondere amtliche Verwahrung geben (OLG München, Beschluss vom 25.06.2012 - 31 Wx 213/12).

Was macht ein Vorsorgebevollmächtigter, wenn er im Schrank des Vollmachtgebers ein Testament findet? Eine Möglichkeit hat das OLG München im Beschluss vom 25.06.2012 aufgezeigt. Der Vorsorgebevollmächtigte kann das Testament beim Nachlassgericht in besondere amtliche Verwahrung geben. Dies hat den Vorteil, dass das Testament vor Verlust geschützt ist. Das Nachlassgericht eröffnet das Testament, wenn es vom Tod des Vollmachtgebers erfährt.

Im Fall des OLG München hatte sich das Nachlassgericht geweigert, das Testament entgegenzunehmen. Es war der Auffassung, dass eine ausdrückliche Vollmacht erforderlich sei und die Vorsorgevollmacht nicht genüge. Das OLG München trat dieser Auffassung zurecht entgegen. In der Vorsorgevollmacht stand unter anderem ausdrücklich, dass die Vorsorgebevollmächtigten die Vollmachtgeberin gegenüber Behörden und Gerichten vertreten durfte.

Ihr VorsorgeAnwalt hilft Ihnen gern, wenn Ihr Nachlassgericht die Entgegennahme eines Testaments in einer solchen Situation verweigern sollte.

Freitag, 24. August 2012

Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung (2)

Wenn trotz einer Vorsorgevollmacht einer Kontrollbetreuung eingerichtet werden soll, muss das Betreuungsgericht den Sachverhalt ausreichend aufklären (BGH, Beschluss vom 01.08.2012 - XII ZB 438/11).

Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich nach den Beschlüssen vom 30.03.2011 und vom 21.03.2012 erneut mit einem Fall, in dem ein Kontrollbetreuer bestellt werden sollte. Der BGH wiederholte, dass eine Kontrollbetreuung nur in Frage kommt, wenn
  • wenn gegen die Redlichkeit oder Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen oder
  • wenn die zu besorgenden Geschäfte von besonderer Schwierigkeit und/oder von besonderem Umfang sind. 
Im konkreten Fall wurden der Vorsorgebevollmächtigten Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit einem Grundstücksverkauf vorgeworfen. Die Vorsorgebevollmächtigte hatte sich dazu geäußert. Ihre Erklärungen wurden aber vom Gericht nicht ausreichend berücksichtigt. Deshalb verwies der BGH den Fall zur weiteren Aufklärung zurück.

Ihr VorsorgeAnwalt hilft Ihnen, wenn gegen Ihren Willen als Vorsorgebevollmächtigter eine Kontrollbetreuung eingerichtet werden soll.

Mittwoch, 4. Juli 2012

Verzicht des Betreuuers auf ein Wohnungsrecht möglich

Ein Betreuer kann für den Betreuten auf ein Wohnungsrecht verzichten (BGH, Beschluss vom 25.01.2012 - XII ZB 479/11)

Der Bundesgerichtshof musste sich in seiner Entscheidung vom 25.01.2012 mit einem Wohnungsrecht eines Betreuten befassen, der an Demenz erkrankt war. Der Betreute durfte bis zu seinem Lebensende in der Wohnung wohnen, musste dafür aber die Nebenkosten der Wohnung selbst tragen. Aus gesundheitlichen Gründen musste der Betreute später in ein Pflegeheim umziehen. Eine Rückkehr war nicht mehr zu erwarten. Es lag daher nahe, dass der Betreute auf das Wohnungsrecht verzichtet, damit er keine Nebenkosten mehr tragen muss.

Der Betreute konnte die Löschung des Wohnungsrechts nicht selbst bewilligen, da er nicht mehr geschäftsfähig war. Leider hatte der Betreute keine Vorsorgevollmacht errichtet. Der Vorsorgebevollmächtigte hätte die Löschung unproblematisch veranlassen können, wenn die Vorsorgevollmacht mindestens öffentlich beglaubigt gewesen wäre. Mangels Vorsorgevollmacht war ein gerichtlicher Betreuer notwendig.

Der Betreuuer benötigt für den Verzicht auf das Wohnungsrecht die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Damit nahm ein langer Verfahrensweg seinen Lauf. Der Betreuer stellte den Antrag beim Amtsgericht Hannover. Dieses wies ihn ab, so dass er Beschwerde zum Landgericht Hannover einlegen musste. Auch das Landgericht Hannover wies den Antrag ab. Es war der Auffassung, der Betreuer könne für den Verzicht auf das Wohnungsrecht vom Grundstückseigentümer eine Abfindung heraushandeln. Rechtlich gibt es jedoch keinen solchen Abfindungsanspruch. Also musste der Fall zum Bundesgerichtshof. Dort wurde er im Sinne des Betreuers entschieden. Doch damit ist nicht Schluss. Der Fall wurde an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses solle zunächst den Betreuten anhören und dessen Interessenlage ermitteln.

Vor diesem Hintergrund kann nur empfohlen werden, dass Sie rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht erteilen, wenn Sie Inhaber eines Wohnungsrechts sind. Ihr VorsorgeAnwalt hilft Ihnen dabei gern.


Donnerstag, 7. Juni 2012

Vorsorgevollmacht verdrängt Betreuung

Eine Betreuung darf nicht parallel zu einer bestehenden Vorsorgevollmacht angeordnet werden (BGH, Beschluss vom 28.03.2012 - XII ZB 629/11).

Der Bundesgerichtshof sah sich in seinem Beschluss vom 28.03.2012 zu der Feststellung veranlasst, dass ein Amtsgericht keinen Betreuer bestellen darf, wenn es einen umfassend bevollmächtigten Vorsorgebevollmächtigten gibt. Das steht so auch in § 1896 Absatz 2 Satz 2 BGB. Wieso gelangte diese Frage überhaupt zum Bundesgerichtshof?

Der Fall begann beim Amtsgericht Siegen. Scheinbar war die Vorsorgevollmacht nicht geeignet, um damit das Hausgrundstück des Betroffenen zu veräußern. Das Amtsgericht Siegen bestellte daher einen Betreuer für die Veräußerung des Grundstücks. Es begnügte sich aber nicht damit, sondern bestellte einen weiteren Betreuer mit den Aufgabenkreisen Heimangelegenheiten, Wohnungsauflösung und Verkauf des Hauses und Zustimmung zu freiheitsentziehenden Maßnahmen. Nachdem das Hausgrundstück veräußert worden war, beantragte die Vororgebevollmächtigte die Aufhebung der Betreuung. Das Amtsgericht Siegen hielt diese jedoch mit dem Aufgabenbereich der Zustimmung zu freiheitsentziehenden Maßnahmen aufrecht. Dagegen ging die Vorsorgebevollmächtigte erfolgreich vor. Sie hatte bereits vor dem Landgericht Siegen Erfolg. Die Verfahrenspflegerin der Betroffenen wollte sich damit jedoch nicht abfinden und brachte den Fall zum Bundesgerichtshof.

Wenn Sie im Umgang mit Betreuungsgerichten auf Probleme stoßen, hilft Ihnen Ihr VorsorgeAnwalt gern weiter.

Sonntag, 3. Juni 2012

Buch zur Pflegeversicherung

Das Buch "Pflegeversicherung" aus der ZDF-WISO-Reihe von Thomas J. Kramer für 9,90 € gibt einen guten Überblick über das Thema. Es geht insbesondere um die Frage, welche Kosten von der Pflegeversicherung erstattet werden und welche Leistungen es überhaupt gibt.
Die Darstellung ist sprachlich klar und inhaltlich gut strukturiert. Alle wesentlichen Themen werden behandelt. Das Buch richtet sich insbesondere an pflegende Angehörige, denen es sicher helfen wird. Angenehm ist, dass die Lücken im System benannt werden, aber nicht lamentiert wird. Das bringt den Betroffenen in diesem Zusammenhang nichts. Für Sie ist wichtig zu wissen, dass der Gutachter des MDK grundsätzlich schlicht Gesetze umsetzt und fehlendes Interesse bei bestimmten Punkten nicht mangelnde Empathie bedeutet, sondern eine Versorgungslücke, die der Gesetzgeber verschuldet hat.
Deutlich wird wieder einmal: Es gibt Lücken in der Versorgung. Die Pflege wird Betroffene und Pflegende in den nächsten Jahren persönlich weiter belasten. Auch für die Versichertengemeinschaft wird es teurer werden. Es ist trotzdem - oder gerade - wichtig, sich neben den Vorsorgeregelungen (dazu www.vorsorgeanwalt.de) mit der Pflege und der Pflegeversicherung zu beschäftigen.

Montag, 7. Mai 2012

Tagung VorsorgeAnwalt e.V.

Die diesjährige Tagung des VorsorgeAnwalt e.V. fand am 20. April 2012 in Frankfurt am Main statt. Sie war außerordentlich gut besucht. Bei 40 Teilnehmern war auch der letzte Platz besetzt.

Das Hauptthema der Tagung hieß "Vorsorgevollmacht und Banken", zu dem am Vormittag zwei Referate gehalten und ausführlich diskutiert wurde. Zunächst sprach der Fachanwalt für Erbrecht sowie für Bank- und Kapitalmarkrecht Alexander Knauss, danach Rechtsanwalt Arndt Kalkbrenner vom Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. Die Diskussion fand auf hohem Niveau statt, da viele Teilnehmer sich schon intensiv in Theorie und Praxis mit dem Thema befasst haben. Zudem waren mit Herrn Dr. Siegfried Platz, Dozent an der Sparkassenakademie Hannover, und dem Fachanwalt für Erbrecht Dieter Trimborn von Landenberg noch weitere Fachautoren anwesend, die sich und Ihre Kenntnisse einbrachten.
Beleuchtet wurden formale Fragen wie die Identifikationspflichten nach dem Geldwäschegesetz und der Abgabenordnung. Die Unterschiede zwischen Vorsorge- und Bankvollmachten wurden beleuchtet, Berechtigungen etwa bei Gemeinschaftskonten problematisiert.

Besonders kontrovers wurden praktische Fragen der Akzeptanz von Vorsorgevollmachten durch Banken diskutiert. So wird die Tätigkeit einem Bevollmächtigten, der "nur" über eine Vorsorgevollmacht verfügt, oft - uU auch formal rechtmäßig - erschwert, etwa indem Online-Banking oder auch Karten zur Bargeldabhebung verweigert werden. Wichtig war es, die Interessen beider Seiten zu beleuchten: Die Banken wünschen sich Sicherheit und auch Standardisierung. Das hat für Kunden und deren Vertreter oft Mühen und tatsächlich auch immer wieder nicht gewünschte Betreuungen zur Folge.

Ein nach Ansicht des VorsorgeAnwalt e.V. bei Vorsorgevollmachten zentrales Problem spiegelt sich auch hier wieder: Vorsorgevollmachten werden reihenweise und ohne fachliche Beratung ausgestellt. Sowohl bei "Mustern" aus dem Internet als auch bei vielen "Formularen" von Notaren bestehen juristische Probleme, welche die Anwendung später erschweren. Aufwendige Prüfungen und Ablehungen bei Banken sind die Folge. Hinzu tritt der sich ausweitende Missbrauch von unbeschränkten Vorsorgevollmachten, dem durch die undifferenzierte Förderung der Vorsorgevollmachten und die unbedachte Erteilung durch unberatene Personen Vorschub geleistet wird. Auch insofern bestehen bei Banken Vorbehalte, um bei Missbrauchsfällen nicht selbst zu haften.

Es bestand bei den Teilnehmern Einigkeit, dass das Thema "Vorsorgevollmachten und Banken" nicht nur den VorsorgeAnwalt e.V. weiter beschäftigtenwird.

Weitere für die umfassende Vorsorge relevante Themen wurden mittags behandelt. Die Rechtsanwältin und Fachbuchautorin Désirée Goertz zeigte beim Vortrag "Bestattungsrecht in der Praxis", welche Rechtspositionen bei einer Bestattung aufeinandertreffen können und wie durch eine gute Gestaltung vorgesorgt werden kann. Von der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH erläuterte Herr Stefan Friedel die Möglichkeiten, eine Grabstelle individuell und gepflegt zu halten, ohne Angehörige mit einer Grabpflegeverpflichtung zu belasten. Frau Dr. Daniela Norba von der Deutschen Stiftung Organspende erklärte rechtliche und tatsächliche Umstände der Organspende und wies dabei auf das Problem hin, dass in Anordnungen in einer Patientenverfügung und Organverfügungen Widersprüche gesehen werden können, die eine Organspende verhindern.

Schließlich stand der Nachmittag im Zeichen des Marketing. Zentrales Thema war das Marketing-Instrument des so genannten "Laienvortrags". Einzelne Mitglieder des VorsorgeAnwalt e.V. stellten Ihr Vorgehen bei Vorträgen in unterschiedlichen Konstellationen vor, von dem Vortrag bei einer gemeinnützigen Organisation über den im Business-Club bis hin zur selbst organisierten Versanstaltung. Mit der Darstellung und Diskussion der Ergebnisse einer Umfrage zu der Praxis und dem Erfolg von Laienvorträgen wurde das Thema weiter vertieft.

Vereinsintern wurde das erfreuliche, anhaltende Wachstum des VorsorgeAnwalt e.V. festgestellt und es wurde die weitere Förderung der fachlichen Kompetenz der Mitglieder sowie des Marketings erörtert. Im zweiten Halbjahr des Jahres 2012 wird es vereinsinterne Intensiv-Fortbildungen zum Vorsorgerecht und ein offenes Spezialseminar "Patientenverfügung intensiv" zusammen mit der DVEV geben. Die nächste Jahrestagung findet in Berlin statt, voraussichtlich Ende Mai 2013.

Dienstag, 17. April 2012

Kontrollbetreuung bei Vorsorgevollmacht

Der Bundesgerichtshof bestätigte seine Rechtsprechung: Eine Kontrollbetreuung darf grundsätzlich nicht eingerichtet werden, wenn eine Vorsorgevollmacht vorliegt. Zu diesem Grundsatz benannte der BGH zwei Ausnahmen.

Der Bundesgerichtshof hatte bereits in seinem Beschluss vom 30.03.2011 ausgeführt, dass eine Kontrollbetreuung grundsätzlich nicht angeordnet werden darf, wenn der Betroffene eine Vorsorgevollmacht erteilt hat. Diese Rechtsprechung hat der BGH im Beschluss vom 21.03.2012 - XII ZB 666/11 - bestätigt. Wiederholt nannte der BGH auch zwei Ausnahmefälle, obwohl es darauf im Beschluss nicht ankam. Eine Kontrollbetreuung dürfe angeordnet werden,
  • wenn gegen die Redlichkeit oder Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen oder
  • wenn die zu besorgenden Geschäfte von besonderer Schwierigkeit und/oder von besonderem Umfang seien.
Leider fehlen Anhaltspunkte, ab wann die Geschäfte als besonders schwierig oder besonders umfangreich anzusehen sind. Für Vollmachtgeber lässt sich die Empfehlung ableiten, dass bei komplexeren Vermögensmassen ein VorsorgeAnwalt als Kontrollbevollmächtigter eingesetzt werden sollte, damit das Gericht keinen fremden Berufsbetreuer als Kontrollbetreuer einsetzt.

Update: Der Bundesgerichtshof bestätigte seine Rechtsprechung im Beschluss vom 01.08.2012 

Montag, 16. April 2012

E-Mail Abonnement

Beim Seminar am 20.04.2012 in Frankfurt am Main soll kurz vorgestellt werden, wie Sie diesen Blog per E-Mail abonnieren. Wenn Sie dies tun, dann erhalten Sie jeden Tag eine E-Mail mit den neuen Beiträgen. Gibt es an einem Tag keine neuen Beiträge, erhalten Sie auch keine E-Mail.

1. Rufen Sie den Blog auf
Geben Sie http://blog.vorsorgevollmacht-anwalt.de in der Adresszeile Ihres Internetbrowsers ein.

2. Tragen Sie Ihre E-Mail-Adresse in das Formularfeld auf der linken Seite unter der Überschrift "PER E-MAIL-ABONNIEREN" ein.

3. Klicken Sie den Button "Abonnieren"

4. Es öffnet sich ein kleines Fenster. Darin werden Sie gebeten, als Spamschutz eine Buchstabenkombination einzugeben. Schreiben Sie die Buchstaben ab und drücken Sie danach auf den Button "Anfrage wegen E-Mail-Abonnement abschließen".

5. Sie erhalten eine Bestätigungs-E-Mail. Klicken Sie auf den Link in der Bestätigungsnachricht, um die Anmeldung abzuschließen.

Mittwoch, 4. April 2012

LG Nürnberg-Fürth zu weiteren Ausfertigungen einer notariellen Vorsorgevollmacht

Vorsorgevollmachten sind missbrauchsanfällig. Deshalb sollte der Vollmachtgeber nur Personen bevollmächtigen, denen er vollständig vertraut. Fehlt dieses Vertrauen, sollte der Vollmachtgeber besser eine Betreuungsverfügung als eine Vorsorgevollmacht errichten. Teilweise werden in der Praxis auch Gestaltungen bemüht, die das Verfahrensrecht der Notare ausnutzen sollen. Ein Beispiel liegt darin, dass ein Notar nur unter bestimmten Umständen eine Ausfertigung der Vollmacht an den Bevollmächtigten erteilen kann. Solche Gestaltungen täuschen dem Vollmachtgeber eine trügerische Sicherheit vor. Die Vollmacht ist voll wirksam, der Bevollmächtigte kann seine Vollmacht nur mangels einer Ausfertigung im Rechtsverkehr nicht nachweisen. Lässt sich der Geschäftspartner darauf ein, ist das Rechtsgeschäft aber wirksam.
Ein weiteres Problem offenbart ein Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22.12.2011 - 12 T 7606/11. Dort enthielt die Vollmacht die Klausel:
"Der beurkundende Notar wird angewiesen, dem Bevollmächtigten weitere Ausfertigun-
gen dieser Urkunde nur auf schriftliche Anweisung des Vollmachtgebers zu erteilen."
Die Vollmachtgeberin hatte eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde erhalten und für den Bevollmächtigten zusammen mit ihren Unterlagen bereitgelegt. Danach war sie geschäftsunfähig geworden. In den Unterlagen fanden sich Kopien der Vollmachtsurkunde, die Ausfertigung war jedoch verschwunden. Ein Vollmachtswiderruf war keinem Beteiligten bekannt. Bevollmächtigt war der Sohn der Vollmachtgeberin. Dieser versuchte nun, vom Notar eine weitere Ausfertigung der Vollmacht zu erlangen. Dieser Versuch war jedoch in Anbetracht der vorstehenden Regelung zum Scheitern verurteilt. Die geschäftsunfähige Vollmachtgeberin konnte den Notar nicht mehr anweisen, eine Ausfertigung zu erstellen. In der Konsequenz scheitert die Bevollmächtigung des Sohnes daran, dass er seine Vollmacht im Rechtsverkehr nicht nachweisen kann. Die Vollmachtgeberin benötigt einen Betreuer. Genau das hatte sie nicht gewollt.
Die Mitglieder des VorsorgeAnwalt e.V. helfen Ihnen bei der Gestaltung von Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen und stehen Ihnen als Vorsorgebevollmächtigte zur Verfügung.

Montag, 2. April 2012

Neuauflage "Vergütung des Betreuers"

Im Bundesanzeiger Verlag ist die 6. Auflage des Standardwerkes "Vergütung des Betreuers" von Deinert und Lütgens erschienen. Sie kostet 42 €.
Aus der Verlagsbeschreibung:
"Mit diesem Standardwerk erhalten Sie sowohl einen theoretischen Überblick als auch eine praktische Handreichung zu allen Facetten des Vergütungsrechts. Die Thematik ist in klar strukturierten Problemkreisen verständlich und praxistauglich aufbereitet.
Die erfahrenen Autoren geben Ihnen zudem hilfreiche Tipps und Hinweise an die Hand. Von besonderer Bedeutung sind die Erkenntnisse aus der Rechtspraxis der örtlichen Vormundschaftsgerichte. Zur weiteren Veranschaulichung sind zahlreiche Bespiele, Muster, Tabellen und Übersichten enthalten. Insbesondere die sorgfältige Aufbereitung der einschlägigen Rechtsprechung macht dieses Handbuch zu einem unverzichtbaren Nachschlagewerk für die gesamte Betreuungspraxis.
Für diese 6. Auflage wurde das Werk in allen Teilen aktualisiert und im Hinblick auf die verfahrenrechtlichen Änderungen durch das FGG-Reformgesetz überarbeitet."
http://www.bt-portal.de/produkte/fachbuecher/handbuecher/verguetung-des-betreuers.html
Weitere Informationen zur gesetzlichen Betreuung und auch zur Vermeidung der gesetzlichen Betreuung durch eine Vorsorgevollmacht erhalten Sie unter http://vorsorgeanwalt.de/Vorsorgeregelungen_wie/Gerichtliches_Betreuungsverfah/gerichtliches_betreuungsverfah.html
und beim VorsorgeAnwalt e.V. direkt.

Dienstag, 20. März 2012

BGH: Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung

Kann das Betreuungsgericht einen Kontrollbetreuer bestellen, wenn der Betroffene eine Vorsorgevollmacht erteilt hat? Mit dieser Frage musste sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 30.03.2011 - XII ZB 537/10 - befassen. In § 1896 Absatz 2 Satz 2 BGB steht, dass eine Vorsorgevollmacht eine "normale" Betreuung in der Regel ausschließt. Als Ausnahme davon steht in § 1896 Absatz 3 BGB, dass ein Betreuer auch (nur) zu dem Zweck bestellt werden kann, dass er den Vorsorgebevollmächtigten überwacht. Gilt dies bereits dann, wenn der Vollmachtgeber geschäftsunfähig ist und der Vorsorgebevollmächtigte seine Aufgabe ordnungsgemäß erfüllt? Der BGH entschied: nein.

Nach der Ansicht des BGH darf eine Kontrollbetreuung nur errichtet werden, wenn sie erforderlich ist. Das Bedürfnis nach einer Kontrollbetreuung könne nicht allein damit begründet werden, das der Vollmachtgeber aufgrund seiner Erkrankung den Bevollmächtigten nicht mehr überwachen könne. Vielmehr könne ein Kontrollbetreuer nur bestellt werden, wenn weitere Umstände vorliegen. Hierzu nennt der BGH zwei Beispiele:
  • wenn die zu besorgenden Geschäfte von besonderer Schwierigkeit und/oder von besonderem Umfang seien oder
  • wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen.
 Weiterhin führte der BGH aus, dass bei mehreren Bevollmächtigten in der Regel eine Kontrollbetreuung ausscheidet, weil die Bevollmächtigten sich gegenseitig überwachen können. Der VorsorgeAnwalt e.V.  hat diese Thematik intensiv aufgearbeitet. Für verschiedene Fallkonstellationen stehen Bausteine zur Verfügung, die Ihnen Ihr VorsorgeAnwalt gerne für Ihren Fall anpasst und zusammensetzt. So kann ein zweiter Bevollmächtigter als sogenannter Unterstützungsbevollmächtigter eingesetzt werden. Bei mehreren Geschwistern kann es sich anbieten, dass diese mit sogenannten Informationsvollmachten ausgestattet werden. Gerade bei schwierigen Vermögensmassen kann es auch zu empfehlen sein, dass Sie einen VorsorgeAnwalt als Unterstützungsbevollmächtigten einsetzen.

Update: Der Bundesgerichtsgerichtshof hat seine Rechstsprechung mit dem Beschluss vom 21.03.2012 bestätigt.

Update2: Der Bundesgerichtshof bestätigte seine Rechtsprechung im Beschluss vom 01.08.2012

Sonntag, 11. März 2012

Organspende

Um die Zahl der Organspender zu erhöhen, sollen alle Bundesbürger nach ihrer Bereitschaft zur Organspende gefragt werden. Der Gedanke dabei ist, dass viele Menschen sich zur Organspende bereit erklären würden, wenn sie direkt gefragt werden. Liegt keine Zustimmung des Menschen selbst vor, müssen die Angehörigen befragt werden, was in der akuten Situation oft problematisch ist.
Eine andere Frage wird erst seit jüngerer Zeit problematisiert: Steht eine Patientenverfügung einer Organspende entgegen? Wenn bestimmte Maßnahmen in der Patientenverfügung abgelehnt werden, kann diese eine Organspende erschweren oder sogar verhindern. Diese Frage ist noch nicht gelöst.
Mehr Informationen zur Patienverfügung auch unter http://www.vorsorgeanwalt.de/Vorsorgeregelungen_wie/Patientenverfugung/patientenverfugung.html

Freitag, 9. März 2012

Vorsorge-Checkliste

Der Einstieg in das Thema Vorsorge ist nicht immer leicht. Der eigene Tod wird gerne verdrängt und wer beschäftigt sich schon gerne mit der Möglichkeit, geschäftsunfähig zu werden? Dennoch weiß eigentlich jeder, dass es sich um ein sehr wichtiges Thema handelt. Um Ihnen den Einstieg zu erleichtern, hat der VorsorgeAnwalt e.V. eine Vorsorge-Checkliste entwickelt.

Die Vorsorge-Checkliste können Sie hier kostenlos herunterladen.


Der VorsorgeAnwalt e.V. ist ein Zusammenschluss von Rechtsanwälten, die Ihnen gern bei der Gestaltung Ihrer Vorsorgeregelungen helfen. Wenn Sie wollen, können Sie einen VorsorgeAnwalt als Vorsorgebevollmächtigten einsetzen.

Freitag, 2. März 2012

Tagung der Arbeitskreise Unternehmer und junge Mandanten

Am 01.03.2012 und am 02.03.2012 trafen sich zwei Arbeitskreise des VorsorgeAnwalt e.V. Ein Arbeitskreis beschäftigte sich mit Vorsorgeregelungen für Unternehmer. Wenn ein Unternehmer eine Vorsorgevollmacht erstellt, muss er neben seiner persönlichen Versorgung auch sein Unternehmen im Blick haben, damit dieses nahtlos fortgeführt werden kann. Eine Schwierigkeit ergibt sich häufig daraus, dass das Unternehmen von einem geschäftserfahrenen Bevollmächtigten fortgeführt werden soll, die privaten Entscheidungen im Bereich der Gesundheit aber von der Ehefrau oder Lebensgefährtin getroffen werden sollen.

Der Arbeitskreis junge Mandanten beschäftigte sich mit der Frage, wer für die Kinder sorgen soll, wenn den Eltern etwas passiert. In diesem Alter gehen die typischen Gefahren vor allem von Unfällen aus. Der Arbeitskreis beriet über Besonderheiten in den Vorsorgeregelungen und über das Erfordernis von Eheverträgen oder speziellen Testamenten.

Die Mitglieder des VorsorgeAnwalt e.V. beraten Sie, wenn Sie eine Vorsorgevollmacht, eine Patientenverfügung, etc. benötigen. Sie können einen VorsorgeAnwalt auch als Vorsorgebevollmächtigten einsetzen. Lesen Sie mehr...