Die Erforderlichkeit einer Betreuung kann fehlen, wenn der Betroffene unbetreubar ist. Das darf aber nur in Ausnahmefällen angenommen werden (BGH, Beschluss vom 28.01.2015 - XII ZB 520/14).
Im Fall des Bundesgerichtshofs ging es um einen Betroffenen, der unter einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus litt. Dieser hatte auf seinen Wunsch eine Betreuerin erhalten. Die Betreuuerin strich irgendwann die Segel, weil sie mit dem Betroffenen nicht klar kam. Unter anderem hatte dieser die Umleitung seiner Post veranlasst, damit die Betreuerin diese nicht lesen konnte. Das Betreuungsgericht hob die Betreuung daraufhin auf, weil der Betroffene unbetreubar sei und die Betreuung daher nichts nütze. Der Betroffene legte dagegen Beschwerde ein. Das Landgericht wies die Beschwerde des Betroffenen zurück. Der Bundesgerichthof musste sodann über die Rechtsbeschwerde des Betroffenen entscheiden. Er hob die Entscheidung auf und verwies die Sache zurück.
Dienstag, 29. September 2015
Donnerstag, 3. September 2015
Zwangsbehandlung ohne Unterbringung?
Der Bundesgerichtshof hält § 1906 Absatz 3 BGB für verfassungswidrig und hat die Vorschrift daher dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt (Vorlagebeschluss vom 01.07.2015 - XII ZB 89/15).
Im Fall des BGH litt die Betroffene an einer schizoaffektiven Psychose. Sie war an Krebs erkrankt. Sie erkannte nicht, dass eine Behandlung erforderlich war, um einen erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden. Die Betroffene widersprach daher der Behandlung. Die Betreuerin wollte die Betroffene für die Behandlung unterbringen lassen. Sie beantragte dazu die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Diese wurde ihr in allen Instanzen verweigert, so dass der Fall zum BGH gelangte. Der BGH konnte nach seiner Auffassung den Fall nicht entscheiden, weil es auf § 1906 Absatz 3 BGB ankam. Diese Vorschrift ist nach Ansicht des BGH verfassungswidrig. Über diese Frage darf nur das Bundesverfassungsgericht entscheiden.
Im Fall des BGH litt die Betroffene an einer schizoaffektiven Psychose. Sie war an Krebs erkrankt. Sie erkannte nicht, dass eine Behandlung erforderlich war, um einen erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden. Die Betroffene widersprach daher der Behandlung. Die Betreuerin wollte die Betroffene für die Behandlung unterbringen lassen. Sie beantragte dazu die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Diese wurde ihr in allen Instanzen verweigert, so dass der Fall zum BGH gelangte. Der BGH konnte nach seiner Auffassung den Fall nicht entscheiden, weil es auf § 1906 Absatz 3 BGB ankam. Diese Vorschrift ist nach Ansicht des BGH verfassungswidrig. Über diese Frage darf nur das Bundesverfassungsgericht entscheiden.
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