Donnerstag, 14. Januar 2016

Geschäftsmäßige Sterbehilfe strafbar

Am 09.12.2015 wurde das Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung im Bundesgesetzblatt verkündet. Es trat damit am 10.12.2015 in Kraft. Mit dem Gesetz wurde ein neuer Straftatbestand eingeführt:
 § 217 StGB Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung
(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.
Was heißt das für diejenigen, die am Lebensende mit schweren Leiden konfrontiert sind? Sie können den Entschluss fassen, ihr Leben zu beenden. Sie können sich dabei aber nicht professionell begleiten lassen, jedenfalls nicht in Deutschland. Es bleibt die Frage, ob das Gesetz vor dem Grundgesetz bestand haben kann.

Samstag, 9. Januar 2016

Nein bei Kreuzchenvollmacht

Eine Betreuung ist nicht erforderlich, wenn bei einer Kreuzchenvollmacht die Punkte "Vertretung gegenüber Gerichten" und "Eingehen von Verbindlichkeiten" fehlen bzw. mit nein angekreuzt werden (BGH, Beschluss vom 01.04.2015 - XII ZB 29/15).

Der Betroffene hatte seiner Ehefrau eine Vorsorgevollmacht auf einem Formular erteilt, bei dem verschiedene Punkte mit ja oder mit nein angekreuzt werden können. Das Muster sah einen Punkt vor, wonach die Bevollmächtigte für den Betroffenen Verbindlichkeiten eingehen darf. Bei diesem Punkt wurde weder "ja", noch "nein" angekreuzt. Bei dem weiteren Punkt, wonach die Bevollmächtigte den Betroffenen vor Gericht vertreten darf, hatte der Betroffene "nein" angekreuzt. Das Amtsgericht ordnete zunächst eine volle Betreuung an. Auf die Beschwerde der Betreuungsbehörde beschränkte das Amtsgericht die Betreuung auf die Eingehung von Verbindlichkeiten und die Vertretung gegenüber Gerichten sowie Prozesshandlungen aller Art. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Landgericht zurück. Der Bundesgerichtshof musste den Fall in der Rechtsbeschwerde in Ordnung bringen. Er hob die Betreuung auf.