Bestehen Zweifel an der Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht, muss eine Betreuung eingerichtet werden, wenn die Vollmacht aus diesem Grund im Rechtsverkehr nicht anerkannt wird (BGH, Beschluss vom 03.02.2016 - XII ZB 425/14).
Die Betroffene litt an einem mittelschweren hirnorganischen Psychosyndrom im Rahmen eines senilen Demenzprozesses. Sie hatte ihrer Tochter und ihrem Ehemann am 10.01.2009 jeweils eine Vorsorgevollmacht erteilt. Es blieb unklar, ob die Betroffene zu diesem Zeitpunkt noch geschäftsfähig war. Das Betreuungsgericht bestellte die Tochter der Betroffenen zur Betreuuerin und den Ehemann für den Fall der Verhinderung der Tochter zum Ersatzbetreuer. Die Betroffene war mit der Betreuerbestellung nicht einverstanden, da sie ja schon eine Vorsorgevollmacht erteilt hatte. Sie legte daher Beschwerde ein. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gelangte die Sache zum Bundesgerichtshof. Dieser verwies die Sache an das Landgericht zurück, weil noch Ermittlungen erforderlich waren. Es fehlten Feststellungen zur Frage, ob die Betroffene noch einen freien Willen bilden konnte und ob die Vollmacht im Rechtsverkehr anerkannt wird.