Eine Vorsorgevollmacht steht einer Betreuung eben doch entgegen (BGH, Beschluss vom 17.02.2016 - XII ZB 498/15, NJW-RR 2016, 1025).
Der BGH bestätigte in seinem Beschluss vom 17.02.2016, dass es nicht so einfach ist, eine Vorsorgevollmacht über eine staatliche Betreuung auszuhebeln. Der über 90-jährige Betroffene leidet an Demenz. Er wohnt zusammen mit seiner Ehefrau in einem Haus, in dem auch sein Sohn wohnt. Der Betroffene hat seinem Sohn und einer Tochter eine Vorsorgevollmacht erteilt. Scheinbar kam es zum Streit mit einer weiteren Tochter. Die andere Tochter beantragte die Einrichtung einer Betreuung, weil der Betroffene dies wolle und die Vorsorgebevollmächtigten ungeeignet seien. Das Betreuungsgericht folgte dem Antrag und bestellte einen Betreuer. Die bevollmächtigten Kinder legten dagegen Beschwerde ein und verloren vor dem Landgericht. Mit der Rechtsbeschwerde zum BGH hatten sie dann Erfolg.
Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist (§ 1896 Absatz 2 Satz 1 BGB). Wenn es eine Vorsorgevollmacht gibt, ist eine Betreuung im Normalfall nicht erforderlich (§ 1896 Absatz 2 Satz 2 BGB). Die Rechtsprechung hat davon in den vergangenen Jahren zahlreiche Ausnahmen entwickelt, zum Beispiel wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht bestehen oder wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist. So einfach ist es aber dann doch nicht. Der BGH schaute näher hin und sah hier keinen Sachverhalt, der eine Betreuung trotz Vorsorgevollmacht zulässt.