Mittwoch, 23. November 2016

Wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe ist,... (2)

Wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe ist, dann kann er nicht mit der Vollmacht handeln - zumindest, wenn er dies verrät. So sieht es jedenfalls das OLG München im Beschluss vom 31.08.2016 - 34 Wx 273/16.

Gerade noch sah es so aus, als hätte das OLG München im Beschluss vom 04.08.2016 die Praxistauglichkeit von Vollmachten erhöht. Und dann sowas. Der Bevollmächtigte darf niemandem verraten, dass er Alleinerbe ist. Dann kann er mit der Vollmacht handeln. Wenn er es aber verrät, geht die Vollmacht nicht mehr.

Wo liegt das Problem? Er kann doch dann als Alleinerbe handeln. Das stimmt im Prinzip auch. Aber beim Grundbuchamt wird vom Bevollmächtigten verlangt, dass er seine Erbenstellung nachweist. Wenn er dies (noch) nicht kann, weil es zum Beispiel noch keinen Erbschein gibt, dann kann er gar nicht mehr handeln. Kann das richtig sein?

Dienstag, 22. November 2016

Wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe ist, ...

Wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe ist, dann kann er trotzdem mit der Vollmacht handeln. So sieht es jedenfalls das OLG München im Beschluss vom 04.08.2016 - 34 Wx 110/16.

Wo liegt das Problem? Vorsorgevollmacht gelten in der Regel über den Tod hinaus. Der Bevollmächtigte vertritt nach dem Tod des Vollmachtgebers dessen Erben. Das funktioniert auch, solange der Bevollmächtigte nicht Alleinerbe des Vollmachtgebers wird. Wenn der Bevollmächtigte aber Alleinerbe wird, dann würde er sich selbst vertreten. Das sieht das Gesetz aber nicht vor, weil man dann ja einfach im eigenen Namen handeln kann.
§ 164 BGB Wirkung der Erklärung des Vertreters
(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
Die Vollmacht erlischt durch die sogenannte Konfusion, wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe des Vollmachtgebers wird. Das führt dann hin und wieder zu der Idee, dass man den Bevollmächtigten beim Grundbuchamt abweist: "Deine Vollmacht ist durch Konfusion erloschen und Deine Erbenstellung kannst Du (noch) nicht beweisen." Das OLG München entschied, dass die Legitimationswirkung der Vollmacht fortbestehe. Damit löst es das Problem. Eine tragfähige Begründung bleibt es aber schuldig.