Dienstag, 23. Februar 2016

BGH: Kontrollbetreuung bei behaupteter Entwendung von Geld

Wenn die geschäftsunfähige Vollmachtgeberin behauptet, die Bevollmächtigte hätte ihr Geld entwendet, dann ist eine Kontrollbetreuung einzurichten (BGH, Beschluss vom 09.09.2015 - XII ZB 125/15).

Die Betroffene hatte ihrer Tochter eine Vorsorgevollmacht erteilt. Sie litt nun an Demenz und konnte deshalb ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen. Die Betroffene behauptete, ihre Tochter habe eine Geldkassette entwendet, in der sich 7.000 € befanden. Die Betroffene widerrief daher die Vorsorgevollmacht. Sie war aber zu diesem Zeitpunkt schon geschäftsunfähig, so dass der Vollmachtswiderruf unwirksam war. Das Betreuungsgericht richtete in dieser Situation eine Kontrollbetreuung ein. Die bevollmächtigte Tochter legte dagegen Beschwerde und anschließend Rechtsbeschwerde ein. Sie hatte damit keinen Erfolg.