Im Urteil vom 19.07.2017 (XII ZB 141/16) befasste sich der BGH mit zwei wichtigen Fragen:
1. Kann ein Vollmachtswiderruf wegen Drohung angefochten werden, wenn ein Kind behauptet, die Bevollmächtigten würden die Vollmacht missbrauchen und die Vollmachtgeberin eher umbringen, als ihr Vermögen zurückzugeben? (nein)
2. Sind Bevollmächtigte geeinget, die sich von der Vollmachtgeberin ihr gesamtes Vermögen übereignen lassen? (nein)
Die Vollmachtgeberin litt an einer fortgeschrittenen Demenz. Sie hatte ihrem Sohn und ihren beiden Töchtern Vollmachten erteilt, bei denen jeweils zwei der Kinder handeln mussten. Die Töchter ließen sich nahezu das gesamte Vermögen der Vollmachtgeberin übertragen, darunter das selbsgenutzte Eigenheim der Vollmachtgeberin und andere Grundstücke. Dabei unterschrieb die Vollmachtgeberin beim Notar selbst. Ob sie da noch geschäftsfähig war, ist ungeklärt.
Die Vollmachtgeberin hat die Vollmachten ihrer Töchter widerrufen. Der Sohn hatte die Vollmachtgeberin nachdrücklich angehalten, die Vollmachten zu widerrufen, weil mit einem künftigen Missbrauch durch die Töchter zu rechnen sei. Diesen Widerruf hat die Vollmachtgeberin später wegen Drohung angefochten. Ob die Vollmachtgeberin beim Widerruf oder bei der Anfechtung noch geschäftsfähig war, wissen wir nicht.
Der Sohn wandte sich an das Betreuungsgericht und regte die Bestellung eines Betreuers an. Mit diesem Anliegen erhielt er beim Amtsgericht und beim Landgericht eine Abfuhr. Der BGH half dann weiter und verwies die Sache zurück.