Eine Kontrollbetreuung kann angeordnet werden, wenn Interessenkonflikte zwischen dem Bevollmächtigten und dem Vollmachtgeber bestehen oder der Bevollmächtigte mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist (BGH, Beschlus vom 16.07.2014 - XII ZB 142/14).
Wenn ein Vollmachtgeber seinen Vorsorgebevollmächtigten nicht mehr überwachen kann, kann das Betreuungsgericht einen Kontrollbetreuer bestellen. Der Kontrollbetreuer nimmt die Rechte des Vollmachtgebers gegenüber dem Bevollmächtigten wahr. Ein Kontrollbetreuer darf nach § 1896 Absatz 2 Satz 1 BGB aber nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist.
Der Bundesgerichtshof musste über einen Fall entscheiden, in dem die Vollmachtgeberin monatliche Einnahmen von 1.565,04 € und monatliche Ausgaben von 3.619,32 € hatte. Der Vorsorgebevollmächtigte war der Sohn der Vollmachtgeberin. Er bliebt untätig, obwohl er diese Situation hätte beenden können. Zum einen hätte eine Immobilie der Vollmachtgeberin veräußert werden können. Der Sohn erhielt aus der Verwaltung dieser Immobilie aber wohl ein unanständig hohes Honorar. Zum anderen hätte eine Wohnung vermietet werden können, an der die Vollmachtgeberin einen Nießbrauch hatte. Der Sohn war Eigentümer des betroffenen Hauses.
Der Bundesgerichthof hielt die Bestellung eines Kontrollbetreuers für erforderlich.
Donnerstag, 18. September 2014
Montag, 15. September 2014
Von Betreuungsbehörde beglaubigte Vorsorgevollmacht ist grundbuchtauglich
Der Bevollmächtigte kann mit einer von der Betreuungsbehörde beglaubigten Vollmacht Grundstücke veräußern (OLG Jena, Beschluss vom 06.06.2013 - 9 W 266/13).
Der Fall des OLG Jena betraf eigentlich einen Standardfall. Der Bevollmächtigte veräußerte Grundstücke und Grundstücksteile. Dazu legte er eine Vorsorgevollmacht vor, die von der Betreuungsbehörde beglaubigt worden war. Die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt meinte, es handle sich nicht um eine Vorsorgevollmacht, sondern um eine Generalvollmacht. Daher sei die Betreuungsbehörde für die Beglaubigung nicht zuständig. Das Oberlandesgericht Jena rückte die Dinge wieder zurecht und wies das Grundbuchamt an, die Vorsorgevollmacht zu akzeptieren.
Der Fall des OLG Jena betraf eigentlich einen Standardfall. Der Bevollmächtigte veräußerte Grundstücke und Grundstücksteile. Dazu legte er eine Vorsorgevollmacht vor, die von der Betreuungsbehörde beglaubigt worden war. Die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt meinte, es handle sich nicht um eine Vorsorgevollmacht, sondern um eine Generalvollmacht. Daher sei die Betreuungsbehörde für die Beglaubigung nicht zuständig. Das Oberlandesgericht Jena rückte die Dinge wieder zurecht und wies das Grundbuchamt an, die Vorsorgevollmacht zu akzeptieren.
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