Dienstag, 17. April 2012

Kontrollbetreuung bei Vorsorgevollmacht

Der Bundesgerichtshof bestätigte seine Rechtsprechung: Eine Kontrollbetreuung darf grundsätzlich nicht eingerichtet werden, wenn eine Vorsorgevollmacht vorliegt. Zu diesem Grundsatz benannte der BGH zwei Ausnahmen.

Der Bundesgerichtshof hatte bereits in seinem Beschluss vom 30.03.2011 ausgeführt, dass eine Kontrollbetreuung grundsätzlich nicht angeordnet werden darf, wenn der Betroffene eine Vorsorgevollmacht erteilt hat. Diese Rechtsprechung hat der BGH im Beschluss vom 21.03.2012 - XII ZB 666/11 - bestätigt. Wiederholt nannte der BGH auch zwei Ausnahmefälle, obwohl es darauf im Beschluss nicht ankam. Eine Kontrollbetreuung dürfe angeordnet werden,
  • wenn gegen die Redlichkeit oder Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen oder
  • wenn die zu besorgenden Geschäfte von besonderer Schwierigkeit und/oder von besonderem Umfang seien.
Leider fehlen Anhaltspunkte, ab wann die Geschäfte als besonders schwierig oder besonders umfangreich anzusehen sind. Für Vollmachtgeber lässt sich die Empfehlung ableiten, dass bei komplexeren Vermögensmassen ein VorsorgeAnwalt als Kontrollbevollmächtigter eingesetzt werden sollte, damit das Gericht keinen fremden Berufsbetreuer als Kontrollbetreuer einsetzt.

Update: Der Bundesgerichtshof bestätigte seine Rechtsprechung im Beschluss vom 01.08.2012 

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