Ein weiteres Problem offenbart ein Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22.12.2011 - 12 T 7606/11. Dort enthielt die Vollmacht die Klausel:
"Der beurkundende Notar wird angewiesen, dem Bevollmächtigten weitere Ausfertigun-Die Vollmachtgeberin hatte eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde erhalten und für den Bevollmächtigten zusammen mit ihren Unterlagen bereitgelegt. Danach war sie geschäftsunfähig geworden. In den Unterlagen fanden sich Kopien der Vollmachtsurkunde, die Ausfertigung war jedoch verschwunden. Ein Vollmachtswiderruf war keinem Beteiligten bekannt. Bevollmächtigt war der Sohn der Vollmachtgeberin. Dieser versuchte nun, vom Notar eine weitere Ausfertigung der Vollmacht zu erlangen. Dieser Versuch war jedoch in Anbetracht der vorstehenden Regelung zum Scheitern verurteilt. Die geschäftsunfähige Vollmachtgeberin konnte den Notar nicht mehr anweisen, eine Ausfertigung zu erstellen. In der Konsequenz scheitert die Bevollmächtigung des Sohnes daran, dass er seine Vollmacht im Rechtsverkehr nicht nachweisen kann. Die Vollmachtgeberin benötigt einen Betreuer. Genau das hatte sie nicht gewollt.
gen dieser Urkunde nur auf schriftliche Anweisung des Vollmachtgebers zu erteilen."
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