Mittwoch, 4. April 2012

LG Nürnberg-Fürth zu weiteren Ausfertigungen einer notariellen Vorsorgevollmacht

Vorsorgevollmachten sind missbrauchsanfällig. Deshalb sollte der Vollmachtgeber nur Personen bevollmächtigen, denen er vollständig vertraut. Fehlt dieses Vertrauen, sollte der Vollmachtgeber besser eine Betreuungsverfügung als eine Vorsorgevollmacht errichten. Teilweise werden in der Praxis auch Gestaltungen bemüht, die das Verfahrensrecht der Notare ausnutzen sollen. Ein Beispiel liegt darin, dass ein Notar nur unter bestimmten Umständen eine Ausfertigung der Vollmacht an den Bevollmächtigten erteilen kann. Solche Gestaltungen täuschen dem Vollmachtgeber eine trügerische Sicherheit vor. Die Vollmacht ist voll wirksam, der Bevollmächtigte kann seine Vollmacht nur mangels einer Ausfertigung im Rechtsverkehr nicht nachweisen. Lässt sich der Geschäftspartner darauf ein, ist das Rechtsgeschäft aber wirksam.
Ein weiteres Problem offenbart ein Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22.12.2011 - 12 T 7606/11. Dort enthielt die Vollmacht die Klausel:
"Der beurkundende Notar wird angewiesen, dem Bevollmächtigten weitere Ausfertigun-
gen dieser Urkunde nur auf schriftliche Anweisung des Vollmachtgebers zu erteilen."
Die Vollmachtgeberin hatte eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde erhalten und für den Bevollmächtigten zusammen mit ihren Unterlagen bereitgelegt. Danach war sie geschäftsunfähig geworden. In den Unterlagen fanden sich Kopien der Vollmachtsurkunde, die Ausfertigung war jedoch verschwunden. Ein Vollmachtswiderruf war keinem Beteiligten bekannt. Bevollmächtigt war der Sohn der Vollmachtgeberin. Dieser versuchte nun, vom Notar eine weitere Ausfertigung der Vollmacht zu erlangen. Dieser Versuch war jedoch in Anbetracht der vorstehenden Regelung zum Scheitern verurteilt. Die geschäftsunfähige Vollmachtgeberin konnte den Notar nicht mehr anweisen, eine Ausfertigung zu erstellen. In der Konsequenz scheitert die Bevollmächtigung des Sohnes daran, dass er seine Vollmacht im Rechtsverkehr nicht nachweisen kann. Die Vollmachtgeberin benötigt einen Betreuer. Genau das hatte sie nicht gewollt.
Die Mitglieder des VorsorgeAnwalt e.V. helfen Ihnen bei der Gestaltung von Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen und stehen Ihnen als Vorsorgebevollmächtigte zur Verfügung.

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