Donnerstag, 18. September 2014

Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung (3)

Eine Kontrollbetreuung kann angeordnet werden, wenn Interessenkonflikte zwischen dem Bevollmächtigten und dem Vollmachtgeber bestehen oder der Bevollmächtigte mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist (BGH, Beschlus vom 16.07.2014 - XII ZB 142/14).

Wenn ein Vollmachtgeber seinen Vorsorgebevollmächtigten nicht mehr überwachen kann, kann das Betreuungsgericht einen Kontrollbetreuer bestellen. Der Kontrollbetreuer nimmt die Rechte des Vollmachtgebers gegenüber dem Bevollmächtigten wahr. Ein Kontrollbetreuer darf nach § 1896 Absatz 2 Satz 1 BGB aber nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist.

Der Bundesgerichtshof musste über einen Fall entscheiden, in dem die Vollmachtgeberin monatliche Einnahmen von 1.565,04 € und monatliche Ausgaben von 3.619,32 € hatte. Der Vorsorgebevollmächtigte war der Sohn der Vollmachtgeberin. Er bliebt untätig, obwohl er diese Situation hätte beenden können. Zum einen hätte eine Immobilie der Vollmachtgeberin veräußert werden können. Der Sohn erhielt aus der Verwaltung dieser Immobilie aber wohl ein unanständig hohes Honorar. Zum anderen hätte eine Wohnung vermietet werden können, an der die Vollmachtgeberin einen Nießbrauch hatte. Der Sohn war Eigentümer des betroffenen Hauses. Der Bundesgerichthof hielt die Bestellung eines Kontrollbetreuers für erforderlich.

Dazu nannte der Bundesgerichtshof vier Gründe, wann ein Kontrollbetreuer erforderlich ist:
  • wenn der Bevollmächtigte mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist,
  • wenn der Bevollmächtigte unredlich ist,
  • wenn der Bevollmächtigte untauglich ist und
  • wenn ein Interessenkonflikt zwischen dem Bevollmächtigten und dem Vollmachtgeber besteht.
Der letzte Grund ist neu. Der Bundesgerichtshof stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf den Interessenkonflikt.

Ob der Bevollmächtigte nun unredlich, untauglich oder (nur) überfordert war,  lässt sich dem Beschluss des Bundesgerichtshofs nicht entnehmen. Der Bundesgerichtshof fasste diese drei Gründe dahingehend zusammen, das es ausreichend sei, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung mit dem Vollmachtgeber und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt.

Eigentlich hätte es allerdings zu dem gesamten Verfahren nicht kommen müssen. Der Vollmachtgeber kann einen VorsorgeAnwalt als Unterstützungsbevollmächtigten einsetzen. Hätte die Vollmachtgeberin dies getan, hätte sie jetzt einen erfahrenen VorsorgeAnwalt als Unterstütungsbevollmächtigten anstatt einen "als Insolvenzverwalter ausgewiesenen Fachanwalt" als Betreuer.

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