Freitag, 17. November 2017

Geschäftswert einer notariellen Patientenverfügung

Auch bei vermögenden Mandanten darf ein Notar den Geschäftswert für eine Patientenverfügung nicht mit 1 Mio. bzw. 375.750 € ansetzen (OLG Hamm, Beschluss vom 13.06.2017 -  I-15 W 464/16).

Eine Patientenverfügung muss nicht notariell beurkundet werden. Die Schriftform genügt. Wenn sich der Mandat aber für eine notarielle Beurkundung entscheidet, berechnet der Notar die Kosten aus dem Geschäftswert. § 36 Absatz 3 GNotKG sieht dafür einen Auffanggeschäftswert von 5.000 € vor. Der Wert kann nach § 36 Absatz 2 GNotKG höher sein, wenn es dafür Gründe gibt, insbesonder wegen des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten. Die Patientenverfügung wird also allein dadurch teurer, dass der Mandant mehr Einkommen oder Vermögen hat. Dabei haben die Regelungen in der Patientenverfügung gar keinen Bezug zum Einkommen und Vermögen. Das OLG Hamm beschränkte die Erhöhung daher auf eine "zurückhaltende" Erhöhung. Das Landgericht hatte Geschäftswerte von 50.000 € und 25.000 € angenommen. Das OLG Hamm billige diese Werte. Aus Verfahrensgründen konnte das OLG Hamm diese Werte nicht reduzieren. Es klingt aber danach, dass dem OLG Hamm die Geschäftswerte immer noch zu hoch waren.

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Freitag, 7. Juli 2017

Grundstücksübertragung ohne öffentlich beglaubigte Vollmacht?

Am 09.06.2017 fand das 6. Symposium des Instituts für Notarrecht der Georg-August-Universität in Göttingen in Kooperation mit dem VorsorgeAnwalt e.V. statt. Dort warf der Notar Prof. Dr. Maximilian Zimmer (Wernigerode/Harz) die Frage auf, ob man Grundstücke auch mit einer privatschriftlichen Vorsorgevollmacht übertragen kann. Tatsächlich scheint dies möglich zu sein.

Mittwoch, 26. April 2017

BGH zu Patientenverfügungen

Der Beschluss des BGH vom 06.07.2016 hatte in den Medien zu einem Aufschrei geführt. Angeblich seien viele Patientenverfügungen unwirksam. Dabei hatte der BGH das gar nicht entschieden. Nun konnte der BGH in einem weiteren Beschluss vom 08.02.2017 - XII ZB 604/15 die Rechtslage klarstellen.

Die Betroffene befand sich in einem wachkomatösen Zustand und wurde über eine Magensonde ernährt. In ihrer Patientenverfügung hieß es:

"Für den Fall, daß ich (...) aufgrund von Bewußtlosigkeit oder Bewußtseinstrübung (...) nicht mehr in der Lage bin, meinen Willen zu äußern, verfüge ich:

Solange eine realistische Aussicht auf Erhaltung eines erträglichen Lebens besteht, erwarte ich ärztlichen und pflegerischen Beistand unter Ausschöpfung der angemessenen Möglichkeiten.

Dagegen wünsche ich, daß lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn medizi-
nisch eindeutig festgestellt ist,
  • daß ich mich unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozeß befinde, bei dem jede lebenserhaltende Therapie das Sterben oder Leiden ohne Aussicht auf Besserung verlängern würde, oder
  • daß keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewußtseins besteht, oder
  • daß aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibt, oder
  • daß es zu einem nicht behandelbaren, dauernden Ausfall lebenswichtiger Funktionen meines Körpers kommt.
Behandlung und Pflege sollen in diesen Fällen auf die Linderung von Schmerzen, Unruhe und Angst gerichtet sein, selbst wenn durch die notwendige Schmerzbehandlung eine Lebensverkürzung nicht auszuschließen ist. Ich möchte in Würde und Frieden sterben können, nach Möglichkeit in meiner vertrauten Umgebung.

Aktive Sterbehilfe lehne ich ab.

Ich bitte um menschliche und seelsorgerische Begleitung."
Der Sohn und Betreuer der Betroffenen beantragte im ihrem Namen die Einstellung der künstlichen Ernährung. Das Amtsgericht und das Landgericht lehnten dies ab. Daher musste der BGH entscheiden.

Montag, 23. Januar 2017

Gesetzliche Vertretungsmacht des Ehegatten

Der Bundesrat hat einen Gesetzesentwurf für eine (beschränkte) gesetzliche Vertretungsmacht des Ehegatten in den Bundestag eingebracht (BR-Drucksache 505/16). Das ganze nennt sich "Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in Fürsorgeangelegenheiten"
Die wichtigste Neuerung ist ein neuer § 1358 BGB.
§ 1358 BGB (Entwurf)
Beistand unter Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in der Fürsorge dienenden Angelegenheiten
(1) Soweit ein volljähriger Ehegatte auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung die nachgenannten Angelegenheiten nicht besorgen kann und weder einen entgegenstehenden Willen geäußert noch eine andere Person zur Wahrnehmung dieser Angelegenheiten bevollmächtigt hat und kein Betreuer bestellt ist, gilt sein volljähriger Ehegatte als bevollmächtigt,
1. für den anderen Ehegatten gemäß § 630d Absatz 1 Satz 2 in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, in Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einzuwilligen oder die Einwilligung zu versagen sowie ärztliche Aufklärungen nach § 630e Absatz 4 entgegen zu nehmen,
2. für den anderen Ehegatten Willenserklärungen in Bezug auf ärztliche Behandlungsverträge, Krankenhausverträge sowie sonstige Verträge abzugeben und entgegenzunehmen, die der medizinischen Versorgung, Pflege, Betreuung oder Rehabilitation dienen, und dessen Rechte gegenüber den Erbringern solcher Leistungen wahrzunehmen,    
3. über Maßnahmen nach § 1906 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 in Bezug auf den anderen Ehegatten zu entscheiden und deren betreuungsgerichtliche Genehmigung einzuholen,
4. für den anderen Ehegatten Ansprüche, die diesem aus Anlass von Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder damit einhergehender Hilfebedürftigkeit zustehen, geltend zu machen und im rechtlich zulässigen Rahmen an Erbringer von medizinischen Leistungen, Pflege- oder Rehabilitationsleistungen abzutreten oder Zahlung an diese zu verlangen,
5. zur Wahrnehmung der Angelegenheiten nach Nummer 1 bis 4 die Post des anderen Ehegatten entgegenzunehmen und zu öffnen.
Dies gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben (§ 1567 Absatz 1).  
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatz 1 und zur Wahrnehmung der dort genannten Angelegenheiten sind behandelnde Ärzte und andere Berufsgeheimnisträger von ihrer Schweigepflicht gegenüber dem Ehegatten entbunden. Der Ehegatte kann unter denselben Voraussetzungen Krankenunterlagen einsehen und deren Herausgabe an Dritte bewilligen sowie seinerseits behandelnde Ärzte und andere Berufsgeheimnisträger von ihrer Schweigepflicht im Verhältnis zu Dritten entbinden. 
(3) Erklärt der handelnde Ehegatte gegenüber dem behandelnden Arzt, der betroffenen Einrichtung, dem Empfänger der Willenserklärung oder der für die Gewährung von Ansprüchen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zuständigen Stelle,
1. mit dem anderen Ehegatten verheiratet zu sein,
2. nicht getrennt zu leben und
3. dass ihm weder das Vorliegen einer Vollmacht oder das Bestehen einer Betreuung noch ein entgegenstehender Wille des anderen Ehegatten bekannt ist,
und legt er in den Fällen des Absatz 1 Nummer 2 und 4 zusätzlich ein ärztliches Zeugnisvor, das nicht älter als sechs Monate ist und aus dem sich die Unfähigkeit des anderen Ehegatten zur Besorgung der Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 1 ergibt, so gelten die Voraussetzungen des Absatz 1 gegenüber der jeweiligen Person oder Stelle als erfüllt, es sei denn, dass diese deren Fehlen kennt oder kennen muss. Der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses bedarf es nicht, sofern die jeweilige Person oder Stelle die Unfähigkeit des anderen Ehegatten zur Besorgung der Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 1 nach den ihr vorliegenden Informationen selbst beurteilen kann.
(4) §§ 1901a und 1901b sowie § 1904 Absatz 1 bis 4 gelten entsprechend. Übernimmt der Ehegatte die Besorgung der Angelegenheiten nach Absatz 1, so findet im Übrigen auf das Verhältnis der Ehegatten, soweit diese nichts anderes vereinbart haben, das Recht des Auftrags Anwendung.