Eine Betreuung darf nicht parallel zu einer bestehenden Vorsorgevollmacht angeordnet werden (BGH, Beschluss vom 28.03.2012 - XII ZB 629/11).
Der Bundesgerichtshof sah sich in seinem Beschluss vom 28.03.2012 zu der Feststellung veranlasst, dass ein Amtsgericht keinen Betreuer bestellen darf, wenn es einen umfassend bevollmächtigten Vorsorgebevollmächtigten gibt. Das steht so auch in § 1896 Absatz 2 Satz 2 BGB. Wieso gelangte diese Frage überhaupt zum Bundesgerichtshof?
Der Fall begann beim Amtsgericht Siegen. Scheinbar war die Vorsorgevollmacht nicht geeignet, um damit das Hausgrundstück des Betroffenen zu veräußern. Das Amtsgericht Siegen bestellte daher einen Betreuer für die Veräußerung des Grundstücks. Es begnügte sich aber nicht damit, sondern bestellte einen weiteren Betreuer mit den Aufgabenkreisen Heimangelegenheiten, Wohnungsauflösung und Verkauf des Hauses und Zustimmung zu freiheitsentziehenden Maßnahmen. Nachdem das Hausgrundstück veräußert worden war, beantragte die Vororgebevollmächtigte die Aufhebung der Betreuung. Das Amtsgericht Siegen hielt diese jedoch mit dem Aufgabenbereich der Zustimmung zu freiheitsentziehenden Maßnahmen aufrecht. Dagegen ging die Vorsorgebevollmächtigte erfolgreich vor. Sie hatte bereits vor dem Landgericht Siegen Erfolg. Die Verfahrenspflegerin der Betroffenen wollte sich damit jedoch nicht abfinden und brachte den Fall zum Bundesgerichtshof.
Wenn Sie im Umgang mit Betreuungsgerichten auf Probleme stoßen, hilft Ihnen Ihr VorsorgeAnwalt gern weiter.
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