Das Oberlandesgericht Brandenburg verurteilte einen Vorsorgebevollmächtigten zur Zahlung von ca. 100.000 € (OLG Brandenburg, Urteil vom 19.03.2013 - 3 U 1/12).
Im Fall des OLG Brandenburg hatte die Vollmachtgeberin dem Bevollmächtigten zunächst eine Kontovollmacht und später eine Vorsorgevollmacht erteilt. Nach dem Tod der Vollmachtgeberin verlangte eine Miterbin die Rückzahlung von Geldern, die der Bevollmächtigte erlangt hatte. Die Parteien stritten nun darüber, ob das Geld nach den Vorstellungen der Vollmachtgeberin ausgegeben worden war oder nicht.
Die Miterbin war der Auffassung, dass der Bevollmächtigte das Geld teilweise eigenmächtig an sich genommen und teilweise pflichtwidrig verwendet hatte. Der Bevollmächtigte behauptete hingegen zum Teil eine Verwendung des Geldes für die Vollmachtgeberin. Zum anderen Teil behauptete er, dass er das Geld mit dem Willen der Vollmachtgeberin zur Rettung seiner später insolventen Firma eingesetzt habe. Die Miterbin konnte sich zwar nicht vollständig, aber doch überwiegend durchsetzen.
Das Grundproblem des Falles lag darin, dass niemand wusste, was die Vollmachtgeberin gewollt hätte. Die Vollmachtgeberin war ab einem gewissen Punkt geschäftsunfähig. Ihr Wille war im Vorfeld nicht ausreichend dokumentiert worden. Deshalb entschied das OLG Brandenburg den Fall nach Beweislastgrundsätzen. Da der Bevollmächtigte zu einem großen Teil eine Schenkung behauptet hatte, trug er hierfür die Beweislast. Den Beweis konnte er nicht erbingen und verlor den Prozess daher diesbezüglich.
Dieser Fall zeigt, wie wichtig eine ordnungsgemäße Vorsorgegestaltung ist. Ein VorsorgeAnwalt hätte das Innenverhältnis zwischen der Vollmachtgeberin und dem Bevollmächtigten durch einen Vorsorgevertrag ausgestaltet. Der Vorsorgevertrag enthält unter anderem eine Regelung dazu, in welchem Umfang der Bevollmächtigte Schenkungen vornehmen darf. In der Praxis kommt nahezu alles vor. Es gibt Bevollmächtigte, die gar keine Geschenke machen dürfen, Bevollmächtigte, die nur Geburtstags- und Weinachtsgeschenke machen dürfen und auch Bevollmächtigte, die nahezu das gesamte Vermögen des Vollmachtgebers verschenken dürfen - auch an sich selbst. Jede Gestaltung kann nach den konkreten Lebensverhältnissen der Beteiligten ihre Berechtigung haben. Wichtig ist, dass es hierüber einen schriftlichen Vertrag gibt. Mit einem solchen Vertrag wäre der Rechtsstreit vor dem OLG Brandenburg vermutlich gar nicht erforderlich gewesen.
Ein VorsorgeAnwalt kann in diesem Konfliktfeld auch noch als sogenannter Kontroll- oder Unterstützungsbevollmächtigter tätig werden. Der VorsorgeAnwalt überprüft regelmäßig die Geschäftsführung des Hauptbevollmächtigten und erteilt ihm Entlastung. Dadurch werden Unregelmäßigkeiten sofort korrigiert. Zudem können die Erben des Vollmachtgebers dann nicht nach dem Erbfall noch einmal Rechnungslegung verlangen.
Natürlich kann Ihr VorsorgeAnwalt Sie auch hervorragend in einem Prozess über einen (vermeintlichen) Vollmachtsmissbrauch vertreten, weil er mit diesen Konstellationen vertraut ist. Ihren VorsorgeAnwalt vor Ort finden Sie hier.
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