Wenn sich ein Vorsorgebevollmächtigter nicht mehr um den Vollmachtgeber kümmert, kann das Gericht einen Betreuer mit umfassendem Aufgabenbereich bestellen, der die Vollmacht widerruft (BGH, Beschluss vom 07.08.2013 - XII ZB 223/13).
Der Bundesgerichtshof musste sich mit einem Fall befassen, in dem sich die Bevollmächtigte nicht mehr um den Vollmachtgeber kümmerte. Der Vollmachtgeber hatte seiner Ehefrau eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt. Scheinbar machte die Ehefrau hiervon zunächst auch Gebrauch. Nach einigen Jahren regte das Pflegeheim jedoch eine Betreuerbestellung an, weil die Bevollmächtigte die Heimkosten, Ärzte und Therapeuten nicht oder nur zögerlich begleiche. Sie habe zum Vollmachtgeber zudem kaum noch Kontakt. Das Betreuungsgericht bestellte in der Folge einen Betreuer, der die Vollmacht der Ehefrau widerrief. Die Ehefrau wollte sich das jedoch nicht gefallen lassen und legte gegen die Betreuerbestellung Beschwerde ein.
Die Beschwerde hatte beim Landgericht zunächst aus verfahrensrechtlichen Gründen Erfolg und führte zu einer Zurückverweisung an das Notariat (Baden-Württemberg, anderswo wäre es das Amtsgericht gewesen). Dieses bestellte den Betreuer erneut. Die neue Beschwerde der Ehefrau hatte beim Landgericht keinen Erfolg, so dass sie eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einlegte.
Eigentlich hätte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigen müssen, ob eine Vorsorgebevollmächtigte überhaupt im eigenen Namen eine Beschwerde einlegen kann. Es gibt verschiedene Entscheidungen von Oberlandesgerichten, in denen behauptet wird, die Vorsorgevollmacht sei kein Recht des Bevollmächtigten. Zudem wurde die Vollmacht vom Betreuer widerrufen. Selbst wenn die Beschwerde Erfolg haben sollte und die Betreuerbestellung aufgehoben wird, wird die Vorsorgevollmacht nicht wieder wirksam. Diese schwierigen Fragen erwähnte der Bundesgerichtshof mit keinem Wort und unterstellte die Zulässigkeit der Beschwerde.
Im Beschluss bestätigte der Bundesgerichtshof, dass es möglich ist, einen Betreuer zu bestellen, wenn die Bevollmächtigte ihre Aufgaben vernachlässigt. Das Landgericht hatte jedoch verschiedene Verfahrensfehler begangen, so dass der Beschluss aufgehoben und das Verfahren ans Landgericht zurückverwiesen wurde. Zum einen hatte das Landgericht keinen Verfahrenspfleger bestellt. Zum anderen war ein Sachverständigengutachten eingeholt worden, das nicht im Ansatz ausreichend war.
In der Bilanz sieht es im Verfahren derzeit also so aus: Notariat --> Landgericht --> Notariat --> Landgericht --> Bundesgerichtshof --> Landgericht. Und es geht weiter. Wie hätten die Beteiligten dieses Verfahren verhindern können? Sie hätten einen sogenannten Kontroll- und Unterstützungsbevollmächtigten bestellen können. Es bietet sich an, dass Sie einen VorsorgeAnwalt zum Unterstützungbevollmächtigten ernennen, damit er die notwendigen Schritte ergreifen kann, wenn der Hauptbevollmächtigte nicht mehr tätig werden kann oder will.
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