Mittwoch, 14. Januar 2015

Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen

Der Bundesgerichtshof musste sich im Beschluss vom 17.09.2014 - XII ZB 202/13 - mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen für eine Patientin beschäftigen, die im Wachkoma lag.

Der Ehemann und die Tochter der Patientin waren deren gesetzliche Betreuer. Sie gelangten zu dem Schluss, dass der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen dem Willen ihrer Ehefrau und Mutter entsprochen hätte. Diese konnte sich selbst nicht mehr äußern, da sie im Wachkoma lag. Scheinbar gelangte auch die Ärztin zu diesem Schluss, wenn auch nicht sofort. Trotzdem zog sich das Verfahren vom Amtsgericht Stollberg über das Landgericht Chemnitz bis zum Bundesgerichtshof hin.

Der Bundesgerichtshof entschied im Ergebnis zu Gunsten der Patientin, musste das Verfahren aber an die Vorinstanz zurückverweisen. Beachtenswert sind Ausführungen des BGH zu der Frage, warum er überhaupt entscheiden durfte. Nach dem Gesetzewortlaut durfte er es nicht.

Nach § 1904 Absatz 4 BGB ist keine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich, wenn der Betreuer und der behandelnde Arzt sich einig sind. Dies muss im Verfahren der Fall gewesen sein. Eine entsprechende Erklärung der Ärztin wurde wohl zur Akte gereicht. Der Bundesgerichtshof kommt den Beteiligten soweit entgegen, dass er - entgegen der Gesetzeslage - ein Negativattest des Betreuungsgerichts für zulässig erachtet, dass keine Genehmigungsbedürftigkeit besteht. Dies kommt den Beteiligten entgegen, denen andernfalls strafrechtliche Folgen drohen, wenn sie sich irren.

Überraschenderweise sollte sich das Betreuungsgericht hier aber nicht auf das Negativattest beschränken, sondern vollständig prüfen, ob der Behandlungsabbruch dem mutmaßlichen Willen der Patientin entspricht. Dies stützte der Bundesgerichtshof zunächst auf die Aussage, dass die behandelnde Ärztin wohl zuerst gegen einen Abbruch der lebenserhaltenden Maßnahmen war und ihre Meinung erst später geändert hat. Nach allgemeinen Grundsätzen kann es darauf nicht ankommen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung lag das Einverständnis vor. Deshalb bemühte der Bundesgerichtshof ein zweites Argument, das nicht recht überzeugt. Im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung sei die Patientin in ein anderes Pflegeheim mit einer anderen behandelnden Ärztin gewechselt. Diese habe bisher niemand nach ihrer Meinung befragt. Hätte man dieses Versäumnis dann nicht nachholen müssen?

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