Der Bundesgerichtshof entschied in seinen Beschlüssen vom 05.11.2014 (XII ZB 117/14) und vom 15.04.2015 (XII ZB 330/04), dass ein Vorsorgebevollmächtigter sich nicht dagegen wehren kann, dass ein Betreuer bestellt wird, der die Vollmacht widerruft.
Die Vorsorgevollmacht ermöglicht es dem Vollmachtgeber, seine Angelegenheiten zu regeln, ohne dass sich der Staat einmischt. Deshalb darf kein Betreuer bestellt werden, wenn es eine Vorsorgevollmacht gibt (§ 1896 Absatz 2 Satz 2 BGB). Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Bevollmächtigte seine Vollmacht missbraucht. Dann kann das Gericht einen Betreuer bestellen, der die Vollmacht widerruft. - Soweit die Theorie. Was ist aber, wenn das Gericht einen Betreuer bestellt, obwohl es dafür gar keinen Grund gab? Was ist, wenn dieser Betreuer die Vollmacht widerruft? Dann ist die Vollmacht weg. Sie kann selbst dann nicht wieder aufleben, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Betreuerbestellung und der Vollmachtswiderruf rechtswidrig waren. Grund dafür ist die Regelung in § 47 FamFG. Danach bleiben die Rechtsgeschäfte des Betreuers wirksam, wenn sich die Betreuerbestellung nachträglich als rechtswidrig herausstellt.
Noch schlimmer: Der Vorsorgebevollmächtigte kann sich nicht einmal dagegen wehren, dass ein Betreuer bestellt wird. Mag die Betreuerbestellung noch so rechtswidrig sein. Eine Beschwerde des Vorsorgebevollmächtigten ist nach der aktuellen Rechtsprechung unzulässig.
Es gibt zwei Wege. Der Vorsorgebevollmächtigte kann die Beschwerde im eigenen Namen oder im Namen des Betroffenen einlegen. Beide Wege werden ihm derzeit versperrt.
Die Beschwerde im eigenen Namen setzt voraus, dass der Bevollmächtigte in eigenen Rechten verletzt ist. Der BGH führte nun aber in seinen beiden Beschlüsen aus, dass die Vorsorgevollmacht kein subjektives Recht des Bevollmächtigten sei. Das wird schon seit über 100 Jahren behauptet, ohne dass dieser Frage bisher intensiv nachgegangen wurde. Der VorsorgeAnwalt und Autor dieses Beitrags Rechtsanwalt Dr. Papenmeier wurde vom BGH als andere Ansicht zitiert, aber seine Argumente vermochten den BGH nicht zu überzeugen. Damit ist dieser Weg versperrt.
Die Beschwerde im Namen des Betroffenen setzt voraus, dass der Bevollmächtigte für diesen handeln darf. Das ist aber mit dem Widerruf der Vollmacht nicht mehr der Fall. Damit ist auch dieser Weg versperrt.
Das kann aber nicht sein. Der BGH hat in seinem Beschluss vom 15.04.2015 gesehen, dass dieses Ergebnis gegen die Menschenwürde des Betroffenen und gegen Art. 19 Absatz 4 GG verstößt, wonach ein effektiver Rechtsschutz möglich sein muss. Der BGH hat aber offen gelassen, wie dieser effektive Rechtsschutz aussehen soll. Damit werden die Beschwerdeführer zum Spielball der Rechtsprechung. Es müssen weitere Verfahren geführt werden, bis sich der Bundesgerichtshof entschließt, einem Beschwerdeführer zu bescheinigen, dass er den richtigen Weg gefunden hat. Wenn der Bundesgerichtshof dies nicht selbst schafft, bleibt die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht als letzte Hoffnung.
Wir haben dieses Problem zuletzt auf der letzten Tagung des VorsorgAnwalt e.V. besprochen. Bitte sprechen Sie Ihren VorsorgeAnwalt an, damit er Ihnen in Ihrem Fall Lösungen aufzeigt.
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