Der Widerruf einer Vorsorgevollmacht durch einen Betreuer ist unumkehrbar. Deshalb muss dem Betreuer dieser Aufgabenbereich gesondert zugewiesen werden. Die Frage, was gilt, wenn trotzdem ein Betreuer bestellt wird und die Vollmacht widerruft, bleibt weiter unbeantwortet (BGH, Beschluss vom 28.07.2015 - XII ZB 674/14).
Der Beschluss des BGH befasste sich mit zwei Fragen. Die Betroffene hatte eine Vorsorgevollmacht erstellt. Das Betreuungsgericht bestellte einen Betreuer, der diese Vorsorgevollmacht widerrief. Dem Betreuer war aber nur der Aufgabenbereich Vermögenssorge zugewiesen worden. Der BGH entschied, dass darüber hinaus der Vollmachtswiderruf als eigene Aufgabe zugewiesen werden muss. Sonst ist der Widerruf der Vollmacht unwirksam.
Das Betreuungsgericht bestellte einen weiteren Betreuer und wies ihm die Aufgabe des Vollmachtswiderrufs ausdrücklich zu. Der Vorsorgebevollmächtigte legte dagegen im Namen des Betroffenen eine Beschwerde und danach eine Rechtsbeschwerde ein. Der BGH entschied, dass die Vertretungsmacht des Bevollmächtigten im Verfahren über die Rechtsbeschwerde fortbesteht. Er konnte die Rechtsbeschwerde daher als zulässig behandeln und darüber entscheiden. Die Frage, ob der zweite Betreuer bestellt werden durfte, muss nun erneut vom Betreuungsgericht geprüft werden. Der BGH hat dazu Hinweise gegeben, die dafür sprechen, dass die Betreuerberstellung insgesamt rechtswidrig war.
Was passiert aber mit der widerrufenen Vollmacht? Diese Frage hat der BGH nicht beantwortet. Damit setzt sich ein Trauerspiel fort.
Das Problem liegt darin, dass die Handlungen eines Betreuers nach § 47 FamFG wirksam sind, wenn sich die Bestellung des Betreuers hinterher als rechtswidrig darstellt. Der Vollmachtswiderruf durch einen rechtswidrig bestellten Betreuer bleibt wirksam. Die Vorsorgevollmacht ist unwiderbringlich verloren. Der BGH lehnte in seinem Beschluss vom 28.07.2015 eine einschränkende Auslegung von § 47 FamFG ab. Er lehnte es auch ab, in die Vollmacht hineinzulesen, dass sie nur aus wichtigem Grund widerrufen werden kann.
Der BGH erkannte den damit verbundenen schweren Grundrechtseingriff. Er lässt es nun zu, dass der Bevollmächtigte im Namen des Betroffenen Beschwerde und Rechtsbeschwerde einlegt. Aber: Unabhängig davon, wie das Verfahren ausgeht, gilt: Die Vorsorgevollmacht ist weg, wenn der (rechtswidrig bestellte) Betreuer sie widerrufen hat. Und dafür bietet der BGH keine Lösung an.
Eine mögliche Lösung ist in dem Beschluss vom 28.07.2015 aber angedeutet: Der Vollmachtgeber muss selbst in die Vollmacht schreiben, dass diese von einem Betreuer nur widerrufen werden kann, wenn sowohl für die Bestellung des Betreuers, als auch für den Widerruf der Vollmacht ein wichtiger Grund vorliegt. Bitte besprechen Sie diese Gestaltung mit Ihrem VorsorgeAnwalt.
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