Bestehen Zweifel an der Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht, muss eine Betreuung eingerichtet werden, wenn die Vollmacht aus diesem Grund im Rechtsverkehr nicht anerkannt wird (BGH, Beschluss vom 03.02.2016 - XII ZB 425/14).
Die Betroffene litt an einem mittelschweren hirnorganischen Psychosyndrom im Rahmen eines senilen Demenzprozesses. Sie hatte ihrer Tochter und ihrem Ehemann am 10.01.2009 jeweils eine Vorsorgevollmacht erteilt. Es blieb unklar, ob die Betroffene zu diesem Zeitpunkt noch geschäftsfähig war. Das Betreuungsgericht bestellte die Tochter der Betroffenen zur Betreuuerin und den Ehemann für den Fall der Verhinderung der Tochter zum Ersatzbetreuer. Die Betroffene war mit der Betreuerbestellung nicht einverstanden, da sie ja schon eine Vorsorgevollmacht erteilt hatte. Sie legte daher Beschwerde ein. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gelangte die Sache zum Bundesgerichtshof. Dieser verwies die Sache an das Landgericht zurück, weil noch Ermittlungen erforderlich waren. Es fehlten Feststellungen zur Frage, ob die Betroffene noch einen freien Willen bilden konnte und ob die Vollmacht im Rechtsverkehr anerkannt wird.
Es blieb offen, ob die Betroffene bei der Vollmachtserteilung geschäftsfähig war. Dann muss die Vorsorgevollmacht als wirksam angesehen werden. In diesem Fall darf keine Betreuung angeordnet werden (§ 1896 Absatz 2 Satz 2 BGB). Eine Ausnahme besteht wiederum, wenn die Vorsorgevollmacht im Rechtsverkehr nicht anerkannt wird, weil Zweifel an ihrer Wirksamkeit bestehen. In diesem Fall ist die Vorsorgevollmacht nicht mehr ebenso gut wie eine Betreuung, da ihre Wirksamkeit jeweils erst mühevoll vor Gericht ausgestritten werden müsste. Wenn die Vorsorgevollmacht also wegen Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit der Betroffenen bei der Vollmachtserteilung nicht akzeptiert wird, gibt es am Ende doch eine Betreuung. Das Landgericht hatte leider noch keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die Vorsorgevollmacht akzeptiert wird.
Nach § 1896 Abatz 1a BGB darf gegen den freien Willen eines Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden. Die Annahme eines freien Willens im Sinne von § 1896 Absatz 1a BGB setzt dabei Einsichts- und Handlungsfähigkeit voraus. Der Betroffene muss in der Lage sein, im Grundsatz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen, sowie nach der gewonnenen Erkenntnis zu handeln, also die sich daraus ergebenden Schlüsse in Bezug auf die Einrichtung einer Betreuung umzusetzen. Die Betroffene wollte hier keine Betreuung. Die Frage war daher, ob ihr Wille frei war. Dazu hatte das Landgericht keine Feststellungen getroffen. Auch hier muss es nacharbeiten.
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