Eine Vorsorgevollmacht steht einer Betreuung eben doch entgegen (BGH, Beschluss vom 17.02.2016 - XII ZB 498/15, NJW-RR 2016, 1025).
Der BGH bestätigte in seinem Beschluss vom 17.02.2016, dass es nicht so einfach ist, eine Vorsorgevollmacht über eine staatliche Betreuung auszuhebeln. Der über 90-jährige Betroffene leidet an Demenz. Er wohnt zusammen mit seiner Ehefrau in einem Haus, in dem auch sein Sohn wohnt. Der Betroffene hat seinem Sohn und einer Tochter eine Vorsorgevollmacht erteilt. Scheinbar kam es zum Streit mit einer weiteren Tochter. Die andere Tochter beantragte die Einrichtung einer Betreuung, weil der Betroffene dies wolle und die Vorsorgebevollmächtigten ungeeignet seien. Das Betreuungsgericht folgte dem Antrag und bestellte einen Betreuer. Die bevollmächtigten Kinder legten dagegen Beschwerde ein und verloren vor dem Landgericht. Mit der Rechtsbeschwerde zum BGH hatten sie dann Erfolg.
Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist (§ 1896 Absatz 2 Satz 1 BGB). Wenn es eine Vorsorgevollmacht gibt, ist eine Betreuung im Normalfall nicht erforderlich (§ 1896 Absatz 2 Satz 2 BGB). Die Rechtsprechung hat davon in den vergangenen Jahren zahlreiche Ausnahmen entwickelt, zum Beispiel wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht bestehen oder wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist. So einfach ist es aber dann doch nicht. Der BGH schaute näher hin und sah hier keinen Sachverhalt, der eine Betreuung trotz Vorsorgevollmacht zulässt.
Ob Zweifel an der Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht bestanden, hatte das Landgericht nicht ausreichend ausgeklärt. Es hätte prüfen müssen, ob der Betroffene bei der Vollmachtserteilung bereits geschäftsunfähig war und ob die Vollmachten in der Paxis deshalb nicht akzeptiert werden. Das muss das Landgericht nun nachholen.
Es spielt hier keine Rolle, dass der Betroffene geäußert hat, dass er die Betreuung wünscht. Der Betroffene konnte aufgrund seiner Erkrankung keinen freien Willen mehr bilden kann. Seine Entscheidung in früheren Tagen, in denen er noch geschäftsfähig war, geht dann vor. Die Vorsorgevollmacht hat auch Bestand, wenn sich der (sogenannte natürliche) Wille des Betroffenen aufgrund seiner Erkrankung ändert.
Zuletzt ließ sich nach den Feststellungen des Landgerichts auch nicht begründen, warum die Vorsorgebevollmächtigten ungeeinget sein sollten. Der Streit mit der anderen Schwester genügt dafür nicht. Die Bevollmächtigten hatten der anderen Schwester Hausverbot erteilt, sie durfte aber trotzdem die Eltern weiter besuchen. Weiterhin hatte das Landgericht den Bevollmächtigten vorgeworfen, dass sie zu wenig tatsächliche Pflegeleistungen erbringen. Dabei verkannte es, dass das auch nicht die Aufgabe eines Vorsorgebevollmächtigten ist. Vielmehr muss dieser sich nur darum kümmern, dass die erforderliche Pflege (ggf. von Dritten) erbracht wird.
Es ist daher nach wie vor eine gute Idee, eine Vorsorgevollmacht zu erstellen. Ihr VorsorgeAnwalt berät Sie dabei gern.
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