Die Regelung zur Kostentragung im Betreuungsverfahren ist denkbar weit gefasst:
"§ 81 FamFG Grundsatz der KostenpflichtDie Sparkasse ist kein Beteiligter, sondern ein Dritter. Ihr können die Kosten daher nur auferlegt werden, wenn sie die Tätigkeit des Gerichts veranlasst hat und sie ein grobes Verschulden trifft. Die Sparkasse hatte es hier auf die Betreuerbestellung angelegt, weil sie die Vorsorgevollmacht nicht akzeptieren wollte. Es bleibt aber trotzdem fraglich, ob hier nicht eher ein Zivilprozess gegen die Sparkasse der richtige Weg gewesen wäre. Im Ergebnis wurde hier ein Betreuer bestellt, den es eigentlich nicht geben dürfte, weil die Vorsorgevollmacht Vorrang hat (§ 1896 Absatz 2 BGB). Die Sparkasse wurde zwar für ihr Verhalten bestraft, weil sie nun die Kosten tragen muss. Es bleibt aber abzuwarten, ob das auch in anderen Fällen so passiert.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
...
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft."
Habe so einen Fall erlebt, indem die Bank meine Vollmacht für meine Stiefmutter grundlos ablehnten und eine Betreuung mit nachweisbaren Unwahrheiten anregten, obwohl meine Stiefmutter eine Betreuung ablehnte. Der Bank wurden keine Kosten auferlegt. Jede Vollmacht lasst sich somit ganz legal aushebeln. Zudem bin ich der einzige Angehörige und per Testament der zukünftige Alleinerbe meiner Stiefmutter.
AntwortenLöschen