Wo liegt das Problem? Vorsorgevollmacht gelten in der Regel über den Tod hinaus. Der Bevollmächtigte vertritt nach dem Tod des Vollmachtgebers dessen Erben. Das funktioniert auch, solange der Bevollmächtigte nicht Alleinerbe des Vollmachtgebers wird. Wenn der Bevollmächtigte aber Alleinerbe wird, dann würde er sich selbst vertreten. Das sieht das Gesetz aber nicht vor, weil man dann ja einfach im eigenen Namen handeln kann.
§ 164 BGB Wirkung der Erklärung des VertretersDie Vollmacht erlischt durch die sogenannte Konfusion, wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe des Vollmachtgebers wird. Das führt dann hin und wieder zu der Idee, dass man den Bevollmächtigten beim Grundbuchamt abweist: "Deine Vollmacht ist durch Konfusion erloschen und Deine Erbenstellung kannst Du (noch) nicht beweisen." Das OLG München entschied, dass die Legitimationswirkung der Vollmacht fortbestehe. Damit löst es das Problem. Eine tragfähige Begründung bleibt es aber schuldig.
(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
Zutreffend wird man den Fall wohl so lösen müssen, dass das Grundbuchamt keinen Nachweis der Erbfolge verlangen darf, wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe ist. Denn das Grundbuchamt darf die Vollmacht nur dann als erloschen ansehen, wenn es weiß, dass der Bevollmächtigte Alleinerbe ist. Wenn es das aber weiß, dann darf es auch keinen zusätzlichen Erbnachweis fordern. Diese Lösung kann man mit der Formulierung umschreiben, dass die Legitimationswirkung der Vollmacht fortbesteht.
Es entsteht auch kein Problem, wenn der Bevollmächtigte als Vertreter der (unbekannten) Erben handelt. Wenn er Alleinerbe ist, handelt er damit zugleich im eigenen Namen.
Ihr VorsorgeAnwalt berät Sie gern zur Verwendung Ihrer Vorsorgevollmacht in der Praxis.
Danke
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