Wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe ist, dann kann er nicht mit der Vollmacht handeln - zumindest, wenn er dies verrät. So sieht es jedenfalls das OLG München im Beschluss vom 31.08.2016 - 34 Wx 273/16.
Gerade noch sah es so aus, als hätte das OLG München im Beschluss vom 04.08.2016 die Praxistauglichkeit von Vollmachten erhöht. Und dann sowas. Der Bevollmächtigte darf niemandem verraten, dass er Alleinerbe ist. Dann kann er mit der Vollmacht handeln. Wenn er es aber verrät, geht die Vollmacht nicht mehr.
Wo liegt das Problem? Er kann doch dann als Alleinerbe handeln. Das stimmt im Prinzip auch. Aber beim Grundbuchamt wird vom Bevollmächtigten verlangt, dass er seine Erbenstellung nachweist. Wenn er dies (noch) nicht kann, weil es zum Beispiel noch keinen Erbschein gibt, dann kann er gar nicht mehr handeln. Kann das richtig sein?
Das OLG München knüpft die Fragestellung an den Rechtsschein der Vollmachtsurkunde an. Nach § 172 BGB kann man auf den Inhalt einer Vollmachtsurkunde vertrauen, solange man nicht weiß, dass die Vollmacht nicht besteht. Das gilt auch für das Grundbuchamt. Wenn der Bevollmächtigte sagt, dass er Alleinerbe ist, dann ist die Vollmacht durch Konfusion erloschen. Niemand kann sich selbst vertreten. Damit zerstört er den Rechtsschein der Vollmachtsurkunde.
Konsequent weitergedacht kommt es also darauf an, was der Bevollmächtigte sagt. Darüber hinaus kommt es darauf an, ob das Nachlassgericht und das Grundbuchamt beim selben Amtsgericht sind. Denn dann kennt das Grundbuchamt die Nachlassakte. Wenn die Erbfolge gerichtsbekannt ist, ist der Rechtsschein der Vollmachtsurkunde zerstört. Ein eigenartiges Ergebnis: Die Vollmacht funktioniert nur, wenn der Bevollmächtigte nicht sagt, dass er Alleinerbe ist, und das Grundstück nicht im Gerichtsbezirk des Nachlassgerichts liegt.
Zutreffender erscheint es, dass der Bevollmächtigte beim Grundbuchamt immer handeln kann, auch wenn er Alleinerbe ist und auch wenn er das sagt. Denn entweder ist er bevollmächtigt oder er ist Alleinerbe. Berechtigt ist er in jedem Fall. Die Vorschriften der Grundbuchordnung müssen so ausgelegt werden, dass in diesem Fall der Nachweis geführt ist.
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Update: Der selbe Fall war noch einmal beim OLG München (Beschluss vom 04.01.2017 - 34 Wx 382/16, 34 Wx 383/16). Dieses Mal lag der Erbnachweis vor und deshalb musste die Eigentumsumschreibung eingetragen werden. Das hielt das OLG München aber nicht davon ab, überflüssigerweise zum vorstehenden Thema Ausführungen zu machen. Es führte aus, dass es an seiner Auffassung festhalte. Mit der Kritik in der Literatur befasste es sich nicht und es nannte auch kein einziges Argument. Solche Ausführen sind somit doppelt überflüssig - zum einen tragen sie den Beschluss nicht und zum anderen nützen sie auch niemandem.
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