Der VorsorgeAnwalt e.V. setzte seine Tagung am 27.05.2013 im Alsterhof in Berlin fort. Dieser Beitrag berichtet vom zweiten Teil der Tagung.
Die Tagung begann mit dem Thema junge Mandanten, wobei damit nicht nur ganz junge Mandanten, sondern auch die mittlere Generation gemeint ist. Rechtsanwalt Dr. Michael Zecher begann mit einem Vortrag zu der Frage, ob und wann Eheverträge ein Bestandteil der Vorsorgegestaltung sein müssen und wie diese Eheverträge gestaltet werden können. Danach widmete sich Rechtsanwältin Monika Hähn der Frage, in welchem Umfang Eltern für Ihre Kindern einen Vormund benennen können, falls ihnen etwas passiert. Möglich ist auch eine Sorgerechtsvollmacht.
Nach einer kurzen Pause trug Rechtsanwältin Dr. Barbara Nierhaus zu den Beteiligten im Betreuungsverfahren vor. Besonders ging sie dabei auf die Tätigkeit als Verfahrenspfleger ein. Anschließend stellte Rechtsanwältin Barbara Dehus anhand eines Fallbeispiels ihre Tätigkeit als Gegenbetreuerin vor. Rechtsanwalt Dr. Dietmar Kurze ging danach auf streitige Fälle ein, in denen ein Betreuer bestellt werden muss, weil ein Vorsorgebevollmächtigter seine Vollmacht missbraucht.
Vor der Mittagspause stellte Rechtsanwalt Dieter Trimborn von Landenberg die Möglichkeit vor, Streitigkeiten im Vorsorgerecht durch die Deutsche Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten (DSE) beilegen zu lassen. Aufgrund der sachlichen Nähe steht das Schiedsverfahren der DSE nicht nur für reine Erbfälle, sondern auch für Fälle im Vorsorgerecht zur Verfügung. Dr. Kurze schloss sich mit einer kurzen Materialsammlung zu internationalen Bezügen im Vorsorgerecht an.
Nach der Mittagspause stellte Frau Dr. Algermissen vom Bundesjustizministerium aktuelle Entwicklungen in der vorsorgerechtlichen Gesetzgebung dar. Sie begann mit der Neuregelung für eine Zwangsbehandlung. Dabei kam die Frage auf, ob für eine Zwangsbehandlung immer eine Unterbringung erforderlich ist. Frau Dr. Algermissen erklärte, dass die Unterbringung betreuungsrechtlich eine Voraussetzung ist. Es gebe aber bei der akuten Zwangsbehandlung noch landesrechtliche Regelungen, die diese erlaube. Danach führte Frau Dr. Algermissen zu weiteren vorwiegend organisatorischen Änderungen aus.
Zum Abschluss der Tagung sprach der Chefarzt und Autor Dr. de Ridder über ärztliche Entscheidungen am Lebensende. Er warf die Frage auf: Wann darf ein Mensch eigentlich sterben? Erst, wenn das therapeutische Arsenal des Arztes ausgeschöpft ist? Dr. de Ridder thematisierte Missbrauchsanreize aus finanziellen Gründen. Er fragte weiterhin danach, ob das ärztliche Berufsverständnis die Lebenserhaltung überbewertet und zu wenig das Patientenwohl im Auge hat. Nicht nur der Patient, sondern auch die Medizin müsse am Lebensende loslassen können. Wichtig sei auch der palliativmedizinische Auftrag, also die Leidenslinderung am Lebensende, wenn die Lebenserhaltung nicht mehr angezeigt sei. Dr. de Ridder wandte sich gegen eine qualvolle Sterbeverzögerung. Es gebe bei Ärzten vielfach Angst davor, dass die Einstellung einer künstlichen Ernährung eine strafbare aktive Sterbehilfe sein könne, was jedoch nicht zutreffe, wenn der Patientenwille beachtet werde.
Hier finden Sie den Bericht zum ersten Teil der Tagung.
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