Eine Betreuung darf nicht angeordnet werden bzw. muss aufgehoben werden, wenn der Betroffene noch eine Person seines Vertrauens bevollmächtigen und beauftragen kann (BGH, Beschluss vom 21.11.2013 - XII ZB 481/12).
Der Bundesgerichtshof musste sich mit einem Fall beschäftigen, der anders lag als im Regelfall. Dieses Mal hatte das Betreuungsgericht eine Betreuung zum Teil aufgehoben, die es für nicht mehr erforderlich gehalten hatte. Der Betreuer war der Ehemann der Betroffenen. Die Betroffene wandte sich gegen die teilweise Aufhebung der Betreuung.
Auch wenn es hier um eine teilweise Aufhebung der Betreuung ging, stellte sich ganz allgemein die Frage, ob jemand eine Betreuung erhalten kann, wenn er die Angelegenheit selbst besorgen kann, indem er eine Vorsorgevollmacht erteilt. Die Betreuung ist gegenüber einer Vorsorgevollmacht nachrangig (§ 1896 Absatz 2 Satz 2 BGB). Die Frage war also letztlich, ob eine Vorsorgevollmacht eine Betreuung auch dann verdrängt, wenn sie noch gar nicht erteilt worden ist. Die Antwort des Bundesgerichtshofs lautet ja. Allein die Möglichkeit, eine Vorsorgevollmacht zu erteilen, genügt, um die Betreuung auszuschließen.
Im Ergebnis ist das für die Betroffene auch viel besser. Sie kann im Rahmen der Vorsorgevollmacht und der damit verbundenen Vorsorgegestaltung ihre Verhältnisse viel individueller regeln. Zudem steht der Ehemann als Bevollmächtigter nicht unter der Kontrolle des Betreuungsgerichts.
Ihr VorsorgeAnwalt hilft Ihnen gern bei der Gestaltung Ihrer individuellen Vorsorgevollmacht und der weiteren erforderlichen Regelungen.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen