Ein Betroffener kann auch dann einen Anwaltsvertrag für das Betreuungsverfahren abschließen, wenn er geschäftsunfähig ist (OLG Koblenz, Urteil vom 13.02.2014 - 6 U 747/13).
Der Bundesgerichtshof musste sich in seinem Beschluss vom 30.10.2013 mit der Frage beschäftigen,
ob ein Betroffener auch dann einen Rechtsanwalt für das Betreuungsverfahren bevollmächtigen kann, wenn er geschäftsunfähig ist. Der Bundesgerichtshof bejahte dies, weil der Betroffene nach § 275 FamFG im Betreuungsverfahren verfahrensfähig ist. Der Betroffene konnte nun also einen Rechtsanwalt bevollmächtigen und der Rechtsanwalt konnte den Betroffenen vertreten.
Ungeklärt blieb die Folgefrage, ob der Rechtsanwalt dafür auch bezahlt wird. Diese Frage musste das Oberlandesgericht Koblenz nun klären. Das OLG Koblenz entschied, dass der Rechtsanwalt seine Vergütung erhält.
Sonntag, 20. April 2014
Mittwoch, 9. April 2014
Kollusion (Vollmachtsmissbrauch)
Wenn ein Bevollmächtigter seine Vollmacht missbraucht, um mit sich selbst ein Geschäft zu Lasten des Vollmachtgebers abzuschließen, dann ist das Vertetungsgeschäft nichtig (BGH, Urteil vom 28.01.2014 - II ZR 371/12).
Vorsorgebevollmächtigte sind in der Regel von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Das heißt, dass sie auch Geschäfte abschließen können, bei denen sie auf der einen Seite als Vertreter des Vollmachtgebers auftreten und auf der anderen Seite selbst beteiligt sind. Das geht aber wiederum nicht ohne Einschränkungen. Eine Grenze ist die sogenannte Kollusion. Danach ist ein Vertretungsgeschäft sittenwidrig und damit nichtig, wenn der Bevollmächtigte die Vollmacht zusammen mit dem Geschäftsgegner zu Lasten des Vollmachtgebers missbraucht.
Dies gilt erst recht, wenn der Bevollmächtigte und der Geschäftsgegner die selbe Person sind.
Vorsorgebevollmächtigte sind in der Regel von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Das heißt, dass sie auch Geschäfte abschließen können, bei denen sie auf der einen Seite als Vertreter des Vollmachtgebers auftreten und auf der anderen Seite selbst beteiligt sind. Das geht aber wiederum nicht ohne Einschränkungen. Eine Grenze ist die sogenannte Kollusion. Danach ist ein Vertretungsgeschäft sittenwidrig und damit nichtig, wenn der Bevollmächtigte die Vollmacht zusammen mit dem Geschäftsgegner zu Lasten des Vollmachtgebers missbraucht.
Dies gilt erst recht, wenn der Bevollmächtigte und der Geschäftsgegner die selbe Person sind.
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