Ein Betroffener kann auch dann einen Anwaltsvertrag für das Betreuungsverfahren abschließen, wenn er geschäftsunfähig ist (OLG Koblenz, Urteil vom 13.02.2014 - 6 U 747/13).
Der Bundesgerichtshof musste sich in seinem Beschluss vom 30.10.2013 mit der Frage beschäftigen,
ob ein Betroffener auch dann einen Rechtsanwalt für das Betreuungsverfahren bevollmächtigen kann, wenn er geschäftsunfähig ist. Der Bundesgerichtshof bejahte dies, weil der Betroffene nach § 275 FamFG im Betreuungsverfahren verfahrensfähig ist. Der Betroffene konnte nun also einen Rechtsanwalt bevollmächtigen und der Rechtsanwalt konnte den Betroffenen vertreten.
Ungeklärt blieb die Folgefrage, ob der Rechtsanwalt dafür auch bezahlt wird. Diese Frage musste das Oberlandesgericht Koblenz nun klären. Das OLG Koblenz entschied, dass der Rechtsanwalt seine Vergütung erhält.
Es wäre sinnlos, wenn der Betroffene einen Rechtsanwalt bevollmächtigen könnte, der Rechtsanwalt dann aber nicht bezahlt werden würde. Kein Rechtsanwalt kann es sich leisten, umsonst zu arbeiten. Das liefe darauf hinaus, dass der Betroffene am Ende trotzdem ohne Rechtsanwalt da stehen würde. Das OLG Koblenz hat zutreffend erkannt, dass diese dem Sinn des § 275 FamFG zuwiderlaufen würde. Danach soll der Betroffene seinte Rechte im Betreuungsverfahren so weit wie möglich selbst geltend machen können. Nach der Auffassung des OLG Koblenz kommt daher ein ganz normaler Anwaltsvertrag zustande. Und zwar auch dann, wenn der Betroffene geschäftsunfähig ist.
Hilfsweise begründete das OLG Koblenz seine Entscheidung noch damit, dass jedenfalls auch ein Vergütungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag bestände.
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