Wenn eine Bank eine Vorsorgevollmacht nicht akzeptiert und der Kunde deshalb einen Rechtsanwalt beauftragt, dann muss die Bank die Anwaltskosten als Schadensersatz ersetzen (LG Detmold, Urteil vom 14.01.2015 - 10 S 110/14).
Banken mögen Bankvollmachten auf bankeigenen Formularen. Sie tun sich regelmäßig schwer damit, Vorsorgevollmachten zu akzeptieren, obwohl sie das müssen. In der Praxis führt dies oft dazu, dass die Bankkunden zusätzlich zu ihrer Vorsorgevollmacht noch eine Bankvollmacht auf dem Bankformular erteilen.
Im Fall des LG Detmold war dies aber nicht mehr möglich. Die Bank akzeptierte die Vorsorgevollmacht nicht. Der Kunde beauftragte deshalb einen Rechtsanwalt, der die Bank dazu brachte, die Vorsorgevollmacht zu akzeptieren. Die Bank weigerte sich jedoch, die Kosten für den Rechtsanwalt zu tragen. Das Landgericht Detmold entschied, dass die Bank die Kosten tragen muss, weil sie die Vorsorgevollmacht rechtswidrig nicht akzeptiert hatte.
In dem Fall ergaben sich noch weitere Probleme, weil der Bankkunde die Vorsorgevollmacht nicht im Original vorgelegt hatte. Das LG Detmold führte dazu aus, dass die Bank zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich eine Originalvollmacht verlangt hatte. Am Ende hatte sie auch ohne die Originalvollmacht ausgezahlt. In zukünftigen Fällen sollte man vorsichtshalber die Originalvollmacht vorliegen, anstatt sich darauf zu verlassen, dass das ein anderes Gericht auch so sieht.
Die Bank hatte vom Kunden verlangt, dass eine Betreuung eingerichtet wird. Das Betreuungsgericht hatte die Betreuung abgelehnt, weil die Vorsorgevollmacht ausreicht. Das Landgericht Detmold ist der Meinung, dass die Bank aufgrund dieses "Negativattestes" ohne weiteres hätte die Vorsorgevollmacht akzeptieren müssen. Ein anderes Gericht ist an diese Einschätzung jedoch nicht gebunden. Deshalb sollte dieser Satz ebenso nicht unkritisch übernommen werden.
Unter dem Strich bleibt die erfreuliche Botschaft, dass endlich jemand ein Urteil erwirkt und veröffentlicht hat, das den Banken bewusst macht, dass sie Vorsorgevollmachten akzeptieren müssen.
Wenn Sie in der Gestaltung den sicheren Weg gehen wollen, klärt Ihr VorsorgeAnwalt gern für Sie vorab, ob die Bank die Vollmacht später auch akzeptiert.
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