Ist unklar, ob ein möglicherweise geschäftsunfähiger Vollmachtgeber eine Vorsorgevollmacht widerrufen konnte, dann steht diese Vorsorgevollmacht der Einrichtung einer Betreuung nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 19.08.2015 - XII ZB 610/14).
Wieder eine Entscheidung zum Thema "Vorsorgevollmacht verdrängt Betreuung". Wenn es eine Vorsorgevollmacht gibt, dann darf kein Betreuer bestellt werden, wenn der Vorsorgebevollmächtigte die Angelegenheiten des Betroffenen mindestens ebenso gut wie ein Betreuer besorgen kann (§ 1896 Absatz 2 Satz 2 BGB). Aber ist das auch der Fall, wenn wir nicht wissen, ob die Vorsorgevollmacht wirskam ist? Der BGH verneinte die Frage.
Die Betroffene hatte ihrer Schwester und ersatzweise deren Ehemann eine Vorsorgevollmacht erteilt. Die Betroffene widerrief die Vollmacht später wieder. Es blieb unklar, ob die Betroffene beim Widerruf der Vorsorgevollmacht geschäftsfähig war. Falls sie geschäftsunfähig war, ist der Widerruf unwirksam und die Vorsorgevollmacht wirksam. Aber wer lässt sich im Geschäftsverkehr schon auf diese Unsicherheiten ein?
Der BGH musste die Frage nicht direkt entscheiden. Das Landgericht hatte Verfahrensfehler verletzt. Der BGH gab dem Landgericht aber gleich ein paar Hinweise mit, damit die Sache nicht demnächst erneut beim BGH landen muss. Der BGH ist der Auffassung, dass eine Vorsorgevollmacht nichts nützt, wenn unklar ist, ob sie wirksam widerrufen wurde. Am Ende steht also doch wieder die Betreuung.
Was rät man also jemandem, der eine Vorsorgevollmacht ausschalten will? Bringe den (möglicher weise geschäftsunfähigen) Vollmachtgeber dazu, die Vollmacht zu widerrufen. Egal ob der Widerruf wirksam ist. Die Vollmacht ist untauglich und es wird eine Betreuung eingerichtet.
Wer das nicht möchte, muss tiefer in die Gestaltungstrickkiste greifen und über entsprechende Ersatzbevollmächtigte sicherstellen, dass auch nach einem solchen Vollmachtswiderruf keine Lücke entsteht. Ihr VorsorgeAnwalt hilft Ihnen dabei gern. Sie können auch den VorsorgeAnwalt e.V. bevollmächtigen, notfalls einen Ersatzbevollmächtigten zu bestimmen.
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