Der Aufgabenkreis Vollmachtswiderruf darf nur als letztes Mittel angeordnet werden (BGH, Beschluss vom 14.10.2015 - XII ZB 177/15).
Die 81-jährige Betroffene leidet an Demenz und an einem hirnorganischen Psychosyndrom. Sie hat ihrer Tochter eine Vorsorgevollmacht erteilt. Die Tochter war Eigentümerin mehrerer Immobilien, die sie von ihrem Vater erhalten hatte. Daran hatte die Betroffene einen Nießbrauch. Die Tochter schloss mit der Vorsorgevollmacht eine Abfindungsvereinbarung zwischen sich und der Betroffenen, wonach diese auf den Nießbrauch verzichtete und dafür eine dinglich gesicherte Leibrente von 1.200 € je Monat erhielt. Das gefiel dem Sohn der Betroffenen nicht, so dass er eine Betreuung anregte.
Das zuständige Betreuungsgericht (Notariat in Baden-Württemberg) lehnte die Einrichtung einer Betreuung ab. Das Landgericht Heilbronn ernannte auf die Beschwerde des Sohnes eine Kontrollbetreuerin mit der Befugnis, "erforderlichenfalls" erteilte Vollmachten zu widerrufen. Dagegen legte die Tochter Rechtsbeschwerde ein und hatte Erfolg.
Die Rechtsbeschwerde hatte hier schon deshalb Erfolg, weil das Landgericht aus einem Sachverständigengutachten die falschen Schlüsse gezogen hat. Interessanter sind die Ausführungen des BGH zum Aufgabenkreis Vollmachtswiderruf. Dieser Aufgabenkreis darf nur angeordnet werden, wenn das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls der Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt. Vorher muss versucht werden, den Bevollmächtigten in die richtige Spur zurückzulenken, indem ein Kontrollbetreuer Auskunft und Rechnungslegung fordert und ggf. Weisungsrechte ausübt.
Warum betont der BGH den Ausnahmecharakter des Wirkungskreises Vollmachtswiderruf so sehr? Weil er damit ein anderes Loch stopfen will. Wenn der Wirkungskreis Vollmachtswiderruf angeordnet ist und der Betreuer die Vollmacht widerruft, dann ist diese weg, ohne dass der Bevollmächtigte etwas dagegen machen kann. Diese Rechtslage ist nach wie vor verfassungswidrig. Der BGH "tanzt" aber um das Problem herum. Ihr VorsorgeAnwalt kann Sie zu der Möglichkeit einer Kontrollbevollmächtigung informieren, die eine Kontrollbetreuung verhindert.
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